AV Wohnen 2026 Berlin: Tagessatz-Abrechnung umstellen
Was zum 01.01.2026 wirklich neu ist
Berlin hat zum 1. Januar 2026 zwei parallel laufende Anpassungen aktiviert, die für Betreiber von Gemeinschaftsunterkünften, Notunterkünften und Trägerwohnungen direkt in die Tagessatz-Kalkulation einfließen:
- AV Wohnen 2026 — die Ausführungsvorschriften zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (AV-Wohnen) gelten seit dem 01.01.2026 in neuer Fassung. Wichtig, weil es häufig anders erwartet wird: Die Richtwerte für die Bruttokaltmiete bleiben unverändert — der Senat begründet das damit, dass „es einen nennenswerten Anteil an Wohnungen in Berlin gibt, deren Mieten innerhalb der aktuellen Richtwerte liegen". Angepasst wurden „insbesondere die Grenzwerte für Heiz- und Warmwasserkosten" auf Basis des bundesweiten Heizspiegels; zusätzlich werden Heizkosten seit 2026 zuerst anhand der tatsächlichen Kosten und erst im zweiten Schritt anhand des Verbrauchs geprüft (Pressemitteilung des Senats vom 09.12.2025).
- GStU-Tagessatz-Modul — das im Februar 2025 in Tegel pilotierte System rechnet seit Q1 2026 vollständig tagesgenau ab. Der monatliche Pauschalansatz entfällt für alle ans GStU-System angebundenen Standorte.
Wer beide Änderungen nicht in seiner Kalkulation und Software abgebildet hat, riskiert ab Q2 2026 Rechnungs-Rückläufer aus dem LFU (vormals LAF, umbenannt am 16.04.2026 durch das GStU-Umsetzungsgesetz) und den Bezirksämtern.
Bestandteile des Tagessatzes 2026 — was sich neu kalkuliert
Der Tagessatz für eine GStU-Unterkunft setzt sich aus vier Hauptblöcken zusammen. Drei davon haben sich zum 01.01.2026 verändert.
- Unterkunftskosten (Bruttokaltmiete): Die Richtwerte der AV-Wohnen wurden zum 01.01.2026 unverändert fortgeschrieben — keine Anhebung, die Kalkulation bleibt insoweit auf Vorjahresniveau.
- Heiz- und Warmwasserkosten: Die Grenzwerte wurden anhand des bundesweiten Heizspiegels aktualisiert und werden zuerst nach den tatsächlichen Kosten geprüft. Die Höhe ist gebäude- und energieträgerabhängig, nicht pauschal.
- Personal- und Betreuungskosten: nicht mehr frei verhandelbar — der GStU-Mindestpersonalschlüssel ist verbindlich. Wer darunter liegt, bekommt den Tagessatz gekürzt.
- Sach- und Verwaltungskostenpauschale: von 9,5 % auf 11 % gestiegen.
Für die Kalkulation heißt das: Die Entlastung liegt 2026 nicht beim Mietanteil. Wer eine pauschale Anhebung der Bruttokaltmiete-Richtwerte eingeplant hatte, muss die Kalkulation korrigieren — der Zuwachs steckt im Heiz- und Warmwasserblock, und der ist gebäudescharf, nicht pauschal. Eine Hauspauschale über alle Standorte fortzuschreiben, produziert deshalb 2026 systematisch Über- oder Unterdeckung. Bei den Personalkosten gilt weiterhin: Liegt Ihre Personalausstattung unter dem GStU-Mindeststandard, wird der Tagessatz gekürzt; liegt sie deutlich darüber, wird die Differenz ohne dokumentierte Begründung nicht refinanziert.
Regelsatz ist nicht Tagessatz — die AsylbLG-Leistungssätze 2026
Kurz gefasst: Der Tagessatz ist das Entgelt, das ein Betreiber je belegtem Platz und Tag mit dem Kostenträger abrechnet. Der Regelsatz nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist dagegen der Geldbetrag, den die leistungsberechtigte Person selbst erhält. Beide Größen ändern sich unabhängig voneinander und dürfen in der Kalkulation nicht miteinander verrechnet werden.
Zum 01.01.2026 wurden die AsylbLG-Leistungssätze neu bekannt gemacht. Verbindlich sind diese Beträge:
| Regelbedarfsstufe | Notwendiger persönlicher Bedarf (§ 3a Abs. 1) | Notwendiger Bedarf (§ 3a Abs. 2) |
|---|---|---|
| 1 — Erwachsene in einer Wohnung | 202 € | 253 € |
| 2 — Erwachsene mit Partner oder in Aufnahmeeinrichtung/Gemeinschaftsunterkunft | 182 € | 227 € |
| 3 — unter 25 Jahre bei den Eltern oder in stationärer Einrichtung | 163 € | 202 € |
| 4 — Jugendliche vom 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | 138 € | 267 € |
| 5 — Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | 135 € | 202 € |
| 6 — Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 130 € | 179 € |
Quelle: Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 AsylbLG für die Zeit ab 1. Januar 2026 vom 23. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 251), Norm: § 3a AsylbLG.
Praxisrelevant für Betreiber ist Stufe 2: Sie gilt für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 AsylG oder einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 53 Abs. 1 AsylG untergebracht sind — unabhängig davon, ob sie mit einer Partnerin oder einem Partner zusammenleben. Wer im Belegungssystem nur „alleinstehend / Paar" führt, ordnet die Stufe automatisch falsch zu, sobald jemand aus der Unterkunft in eine eigene Wohnung wechselt: dann greift Stufe 1. Die Unterbringungsart gehört deshalb als eigenes, datiertes Feld in den Bewohnerdatensatz — sonst lässt sich der Stufenwechsel weder taggenau begründen noch rückwirkend belegen. Wie sich die Rechtskreise dabei unterscheiden, steht in Rechtskreise AsylbLG/SGB/ASOG; die technische Seite deckt die Tagessatz-Abrechnungssoftware ab.
Tagesgenaue Abrechnung — was das technisch heißt
Bisheriger Standard war die Abrechnung nach Belegung am Stichtag (meist Monatsmitte oder Monatsende) plus pauschale Leerstandsregelungen. Ab 2026 gilt für alle GStU-Standorte:
- Belegung wird sekundengenau im System geführt, abgerechnet wird aber pro angefangenem Belegungstag.
- An- und Abreisen am gleichen Tag lösen genau einen Belegungstag aus — nicht zwei und nicht null.
- Leerstand wird nur dann refinanziert, wenn er strukturell vereinbart ist (z. B. Reservekapazität für Notaufnahmen). Spontaner Leerstand ist Betreiber-Risiko.
- Zimmerwechsel innerhalb der Einrichtung sind nicht abrechnungsrelevant, müssen aber für die Belegungsstatistik dokumentiert werden.
Das klingt simpel, ist in der Praxis aber genau der Punkt, an dem manuelle Excel-Kalkulationen zusammenbrechen. Sobald eine Einrichtung mehr als 50 Plätze hat und Bewohner-Bewegungen täglich stattfinden, lässt sich die Tagessatzabrechnung kaum noch fehlerfrei per Hand führen.
Checkliste: Was Sozialträger jetzt prüfen müssen
Diese 9 Punkte sollten in den ersten zwei Mai-Wochen abgehakt sein:
- Vertragsabgleich: Sind in den Betreiberverträgen die GStU-Standards 2026 referenziert? Wenn nein — Vertragsanpassung anstoßen.
- Personalschlüssel-Audit: Entspricht die aktuelle Personalausstattung dem GStU-Mindeststandard für Ihren Einrichtungstyp? Lücken jetzt schließen, sonst gibt es Tagessatz-Kürzungen.
- AV-Wohnen-Werte einpflegen: Die neuen Richtwerte für Bruttowarmmiete und Heizkosten in die Kalkulationsgrundlage übernehmen.
- Sachkostenkalkulation überprüfen: Die Sach- und Verwaltungskostenpauschale ist von 9,5 % auf 11 % gestiegen — wenn Sie weiterhin 9,5 % ansetzen, lassen Sie Geld liegen.
- Tagesgenaue Belegungserfassung: Ist Ihre Software in der Lage, An- und Abreisen sekundengenau zu erfassen und tagesgenau abzurechnen?
- GStU-Anbindung klären: Hat Ihre Einrichtung bereits einen Roll-out-Termin für die GStU-IT-Anbindung? Beim LFU oder zuständigen Bezirk anfragen.
- XRechnung-Export prüfen: Spätestens 2027 ist XRechnung Pflicht für die LFU-Abrechnung — das System sollte das heute schon können.
- Leerstandsklauseln im Vertrag: Sind strukturelle Reservekapazitäten als refinanzierbar vereinbart oder hängt jeder Leerstand am Betreiber?
- Mai-Abrechnung nach neuem Modell: Mindestens eine Probeabrechnung nach dem neuen Tagessatz-Modell durchspielen, bevor Q2 endet.
Häufige Fehler bei manueller Tagessatz-Kalkulation
In den letzten 18 Monaten haben wir bei rund 40 Trägern Kalkulationen gegengeprüft. Diese fünf Fehler tauchen am häufigsten auf:
- 1. Doppelter Belegungstag bei Zimmerwechsel. Ein Bewohner zieht von Zimmer 12 in Zimmer 14 um — manche Excel-Modelle zählen den Tag dann zweimal. LFU-Software erkennt das sofort, Rechnung wird zurückgewiesen.
- 2. An-/Abreise am gleichen Tag wird gar nicht abgerechnet. Wenn ein Bewohner morgens kommt und nachmittags ins Krankenhaus muss, ist das ein Belegungstag — nicht null.
- 3. Personalkostenpauschale auf 100 % Auslastung kalkuliert. Personal wird pro Platz und pro Tag berechnet, nicht pro tatsächlichem Bewohner. Das ist Vorgabe, kein Kalkulationsspielraum.
- 4. Heizkostenpauschale flach für alle Standorte. Die m²-basierte Pauschale unterscheidet sich je nach Gebäudealter und Energieträger. Eine Pauschale „für alle Häuser gleich" produziert Über- oder Unterkalkulationen.
- 5. Übergangsmonate falsch abgegrenzt. Bewohner, der am 28.12.2025 einzieht und am 03.01.2026 noch da ist — vier Tage zählen nach AV Wohnen 2025, drei Tage nach AV Wohnen 2026. Eine sauber konfigurierte Software trennt das automatisch beim Monatswechsel.
Wie Software die Tagessatz-Kalkulation 2026 abbildet
Eine spezialisierte Wohnheimverwaltungs-Software wie HOMES löst die Umstellung in drei Schritten:
- Stammdaten-Update. Die neuen AV-Wohnen-Richtwerte 2026 werden zentral hinterlegt. Beim Erstellen jeder Kalkulation greift das System automatisch auf die zum Belegungszeitpunkt gültigen Werte zu — auch rückwirkend für Korrekturen.
- Tagesgenaue Belegungs-Engine. Bewegungen werden bei Eingabe direkt auf den Belegungstag gemappt. Die Engine kennt die Sonderfälle (gleicher Tag An-/Abreise, Zimmerwechsel, Krankenhausaufenthalt) und rechnet konsistent — egal ob 5 oder 500 Bewohner.
- Automatischer XRechnung-Export. Die Tagessatzabrechnung wird direkt als XRechnung im Format EN 16931 generiert, inkl. Leitweg-ID und GStU-konformer Belegungsspezifikation.
Sozialträger, die bereits HOMES einsetzen, haben die AV-Wohnen-Reform 2026 mit einem zentralen Stammdaten-Update umgesetzt — ohne Anpassung in einzelnen Einrichtungen.
Excel-Vorlage: Tagessatz-Rechner 2026
Um den Einstieg zu erleichtern, stellen wir eine kostenlose Excel-Vorlage bereit, die die neuen Bestandteile vorab kalkuliert — inklusive der AV-Wohnen-Werte 2026, dem GStU-Personalschlüssel und der angepassten Sachkostenpauschale.
Jetzt handeln
Die Umstellung ist machbar — wenn sie im Mai/Juni 2026 angegangen wird. Wer bis Q3 wartet, hat einen halben Jahresumsatz mit potenziell falschen Tagessätzen abgerechnet. Verwandte Lektüre: GStU-Umsetzungsgesetz und XRechnung für Wohnheimbetreiber.
Stand: 13. August 2026. Quellen: AV-Wohnen — Kosten der Unterkunft und Heizung (berlin.de), neue Fassung seit 01.01.2026; Pressemitteilung des Senats vom 09.12.2025 zur Fortschreibung der AV-Wohnen; Bekanntmachung der AsylbLG-Leistungssätze ab 01.01.2026 (BGBl. 2025 I Nr. 251); § 3a AsylbLG; GStU-Umsetzungsgesetz Drs. 19/2759 (16.09.2025).
Häufig gestellte Fragen
Seit dem 01.01.2026 gelten beim notwendigen persönlichen Bedarf nach § 3a Abs. 1 AsylbLG 202 € (Regelbedarfsstufe 1), 182 € (Stufe 2), 163 € (Stufe 3), 138 € (Stufe 4), 135 € (Stufe 5) und 130 € (Stufe 6); beim notwendigen Bedarf nach § 3a Abs. 2 AsylbLG 253 €, 227 €, 202 €, 267 €, 202 € und 179 €. Für Erwachsene in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft gilt Stufe 2. Quelle: Bekanntmachung vom 23.10.2025, BGBl. 2025 I Nr. 251.
Nein. Die Richtwerte für die Bruttokaltmiete wurden unverändert fortgeschrieben. Angepasst wurden die Grenzwerte für Heiz- und Warmwasserkosten anhand des bundesweiten Heizspiegels; außerdem werden Heizkosten seit 2026 zuerst nach den tatsächlichen Kosten und erst danach nach dem Verbrauch geprüft. Quelle: Pressemitteilung des Berliner Senats vom 09.12.2025.
Nein — die AV Wohnen ist eine Berliner Verwaltungsvorschrift. Andere Bundesländer haben eigene Richtwerte (z. B. die KdU-Richtlinien in NRW). Die Logik der tagesgenauen Abrechnung wird sich jedoch bundesweit durchsetzen, weil sie aus den GStU-Standards stammt und der Bund vergleichbare Regelungen vorbereitet.
Spätestens zum Quartalswechsel Q2/Q3 2026 sollten alle in 2026 ausgestellten Rechnungen sauber nach dem neuen Modell abgerechnet sein. LFU und Bezirke prüfen Rückforderungen für falsch abgerechnete Übergangsmonate.
Bestandsverträge laufen bis zum vereinbarten Ende. Bei Verlängerung greift automatisch das neue Tagessatz-Modell. Das Land Berlin akzeptiert ab 2027 keine neuen Pauschalverträge mehr.
Ja, sobald sie ans GStU-System angebunden sind. Notunterkünfte mit hoher Fluktuation profitieren technisch besonders, weil die Tagesgenauigkeit ihre tatsächliche Belegung exakter abbildet als Monatspauschalen.
Pro Belegungstag: Bewohner-ID, Platz-ID, Rechtskreis (AsylbLG, SGB II, SGB XII, ASOG), Zuweisungsstelle, Tagessatz-Komponenten und ggf. Sondermerkmale (vulnerable Gruppe, Pflegebedarf). HOMES generiert das Datenset automatisch.
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