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Compliance

AV Wohnen 2026 Berlin: Richtwerte-Tabelle & Tagessatz

Veröffentlicht am 22. April 202614 Min. LesezeitR&D Team

Was zum 01.01.2026 wirklich neu ist

Berlin hat zum 1. Januar 2026 eine Anpassung in Kraft gesetzt; eine zweite ist angekündigt, aber noch nicht eingeführt. Für Betreiber von Gemeinschaftsunterkünften, Notunterkünften und Trägerwohnungen sind beide relevant:

  1. AV Wohnen 2026 — die Ausführungsvorschriften zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (AV-Wohnen) gelten seit dem 01.01.2026 in neuer Fassung. Wichtig, weil es häufig anders erwartet wird: Die Richtwerte für die Bruttokaltmiete bleiben unverändert — der Senat begründet das damit, dass „es einen nennenswerten Anteil an Wohnungen in Berlin gibt, deren Mieten innerhalb der aktuellen Richtwerte liegen". Angepasst wurden „insbesondere die Grenzwerte für Heiz- und Warmwasserkosten" auf Basis des bundesweiten Heizspiegels; zusätzlich werden Heizkosten seit 2026 zuerst anhand der tatsächlichen Kosten und erst im zweiten Schritt anhand des Verbrauchs geprüft (Pressemitteilung des Senats vom 09.12.2025).
  2. GStU-Abrechnungsmodul — das IT-Fachverfahren GStU ist im Ankunftszentrum Tegel seit Februar 2025 im Einsatz; über das Fachverfahren soll die Unterbringung „auf den Tag genau“ abgerechnet werden. Das Abrechnungsmodul ist laut Senatsverwaltung noch nicht eingeführt: Die automatisierte Abrechnung über das Fachverfahren ist „perspektivisch“ vorgesehen; laut Rollenhandbuch Betreibende (v3.4.0, Stand 07.07.2026) steht die „Liste der Abrechnungen“ „aktuell noch nicht zur Verfügung“.

Abgerechnet wird derzeit nach dem Betreibervertrag mit dem LFU (vormals LAF, umbenannt am 16.04.2026 durch das GStU-Umsetzungsgesetz) bzw. nach der Absprache mit dem Bezirksamt.

Bestandteile des Tagessatzes 2026 — was sich neu kalkuliert

Der Tagessatz für eine GStU-Unterkunft setzt sich unter anderem aus diesen Blöcken zusammen:

  • Unterkunftskosten (Bruttokaltmiete): Die Richtwerte der AV-Wohnen wurden zum 01.01.2026 unverändert fortgeschrieben — keine Anhebung, die Kalkulation bleibt insoweit auf Vorjahresniveau.
  • Heiz- und Warmwasserkosten: Die Grenzwerte wurden anhand des bundesweiten Heizspiegels aktualisiert und werden zuerst nach den tatsächlichen Kosten geprüft. Die Höhe ist gebäude- und energieträgerabhängig, nicht pauschal.
  • Personal- und Betreuungskosten: der Personalschlüssel ist im Betreibervertrag verbindlich festgelegt. Wer darunter liegt, bekommt die Vergütung insoweit gemindert (Muster-Betreibervertrag des LAF, Stand 29.07.2020, § 12 Abs. 1 und § 19 Abs. 3).

Für die Kalkulation heißt das: Die Entlastung liegt 2026 nicht beim Mietanteil. Wer eine pauschale Anhebung der Bruttokaltmiete-Richtwerte eingeplant hatte, muss die Kalkulation korrigieren — der Zuwachs steckt im Heiz- und Warmwasserblock, und der ist gebäudescharf, nicht pauschal. Eine Hauspauschale über alle Standorte fortzuschreiben, produziert deshalb 2026 systematisch Über- oder Unterdeckung. Bei den Personalkosten gilt nach dem Muster-Betreibervertrag des LAF (Stand 29.07.2020): Mit dem vereinbarten Tagessatz sind alle Leistungen und Aufwendungen des Betreibers abgegolten (§ 16 Abs. 2); eine Änderung des Personalschlüssels bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Landes Berlin (§ 12 Abs. 1).

AV-Wohnen-Richtwerte 2026 Berlin: die Tabellen im Überblick

Was ist die AV Wohnen?

Die AV Wohnen ist die Berliner Ausführungsvorschrift zu § 22 SGB II sowie §§ 35 und 36 SGB XII. Sie legt fest, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen gelten und bis zu welchen Richtwerten Jobcenter, Sozialämter und das LFU sie übernehmen. Die aktuelle Fassung wurde am 9. Dezember 2025 vom Senat zustimmend zur Kenntnis genommen und gilt seit dem 1. Januar 2026. Für den Teil der Richtwerte, den Jobcenter nach § 22 SGB II bei der Kosten-der-Unterkunft-Prüfung (KdU) anwenden, hat sich umgangssprachlich auch die Bezeichnung „Jobcenter-Mietobergrenze" oder „Jobcenter-Miete-Tabelle" eingebürgert — gemeint ist dieselbe AV-Wohnen-Tabelle, kein eigenständiges Regelwerk.

AV Wohnen 2026 als PDF und im Volltext

Die Senatsverwaltung stellt ein Info-Blatt als PDF bereit: „Übernahme von Wohn- und Heizkosten – Fragen und Antworten“ (6 Seiten, Stand 12/2025) mit den Tabellen 1 bis 3 — Heizkosten-Grenzwerte, Bruttokaltmiete für Bestandswohnungen und Richtwerte bei Neuvermietung, gültig ab 01.01.2026. Den vollständigen Text der AV Wohnen veröffentlicht das Land Berlin im Berliner Sozialrecht als Webseite, ebenso die Anlage 1 (Bruttokaltmiete) und die Anlage 2 (Heizkosten). Die AV-Wohnen-Tabellen in diesem Beitrag folgen diesen Quellen.

Richtwerte für die angemessene Bruttokaltmiete (seit 01.01.2026)

Die Bruttokaltmiete umfasst die Nettokaltmiete plus die kalten Betriebskosten. Die Werte wurden zum 01.01.2026 unverändert fortgeschrieben — die Überprüfung ergab, dass die zum 1. Oktober 2023 per Rundschreiben Soz Nr. 03/2023 festgelegten Werte weiterhin auskömmlich sind.1

Personen pro BedarfsgemeinschaftRichtwert bruttokalt (€/Monat)Angemessene Wohnfläche (m²)
1 Person449,0050
2 Personen543,4065
3 Personen668,8080
4 Personen752,4090
5 Personen903,72102
jede weitere Person+ 106,32+ 12

Die angemessene Wohnfläche folgt § 2 Absatz 2 des Gesetzes über den Sozialen Wohnungsbau in Berlin (WoG Bln). Maßgeblich ist die sogenannte Produkttheorie: Entscheidend ist nicht, ob Fläche und Quadratmeterpreis je für sich im Rahmen liegen, sondern ob das Produkt aus beidem den Richtwert einhält.1

Sozialer Wohnungsbau: Richtwerte plus 10 Prozent

Für Wohnungen des Sozialen Wohnungsbaus (1. Förderweg) lässt die AV Wohnen eine Überschreitung der Richtwerte um 10 Prozent zu, um sozial durchmischte Quartiere zu erhalten. Die Regelung gilt bis zum Ende der vom Bezirksamt beschiedenen Wohnungsbindung.1

Personen pro BedarfsgemeinschaftRichtwert bruttokalt im Sozialen Wohnungsbau (€/Monat)
1 Person494,00
2 Personen598,00
3 Personen736,00
4 Personen828,00
5 Personen994,50
jede weitere Person+ 117,00

Grenzwerte für Heiz- und Warmwasserkosten 2026

Anders als die Mietrichtwerte wurden die Heizkosten-Grenzwerte zum 01.01.2026 neu gefasst — Grundlage ist der Bundesweite Heizspiegel 2024. Die Grenzwerte hängen vom Energieträger und von der Gebäudefläche ab; die folgende Tabelle zeigt exemplarisch die Klasse 100–250 m². Für größere Gebäude sinken die Werte gestaffelt.2

Energieträger (Gebäude 100–250 m²)1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenje weitere
Heizöl109,00141,70174,40196,20222,36+ 26,16
Erdgas133,00172,90212,80239,40271,32+ 31,92
Fernwärme102,00132,60163,20183,60208,08+ 24,48
Wärmepumpe121,00157,30193,60217,80246,84+ 29,04

Grenzwerte für den monatlichen Abschlag in Euro. Überschreitet der Abschlag den Grenzwert, folgt seit 2026 zunächst eine Prüfung anhand der tatsächlichen Kosten und erst danach anhand des Verbrauchs.

Haushaltsgröße: Wer zählt mit, und was gilt ab 6 Personen?

Kurz gefasst: Maßgeblich ist die Größe der Bedarfsgemeinschaft, nicht die Zahl aller Personen in der Wohnung. Es zählen die Personen nach § 7 Abs. 3 SGB II (fiktive Bedarfsgemeinschaft); Kinder mit bedarfsdeckendem Einkommen gehören nicht dazu, Leistungsberechtigte nach dem SGB XII bilden dagegen schon ab 18 Jahren eine eigene Bedarfsgemeinschaft (Nr. 3.3.1 Abs. 2). In Wohngemeinschaften prüft das Amt je Bedarfsgemeinschaft, die tatsächlichen Kosten werden grundsätzlich kopfteilig ermittelt (AV Wohnen, Nr. 3.3.1 und 3.3.4).3 Die Tabellen 2 und 3 des amtlichen Info-Blatts4 benennen die Zeilen „1-Personen-Haushalt“ bis „5-Personen-Haushalt“ unter der Spaltenüberschrift „Größe der Bedarfsgemeinschaft“; Tabelle 1 (Heizkosten) führt die Spalten „1-Personen-BG“ bis „5-Personen-BG“.

Die Tabellen weisen Werte bis 5 Personen und einen Zuschlag „für jede weitere Person“ aus. Für einen 6-Personen-Haushalt ergeben sich daraus rechnerisch folgende Obergrenzen (5-Personen-Wert plus Zuschlag — Summen aus den Tabellenwerten, keine separat veröffentlichten Amtswerte):

6 Personen (rechnerisch)5 Personen+ je weitere Person= 6 Personen
Richtwert Bruttokaltmiete (€/Monat)903,72+ 106,321.010,04
Angemessene Wohnfläche (m²)102+ 12114
Richtwert im Sozialen Wohnungsbau (€/Monat)994,50+ 117,001.111,50
Heizkosten-Grenzwert Heizöl, Gebäude 100–250 m² (€/Monat)222,36+ 26,16248,52
Heizkosten-Grenzwert Erdgas, Gebäude 100–250 m² (€/Monat)271,32+ 31,92303,24
Heizkosten-Grenzwert Fernwärme, Gebäude 100–250 m² (€/Monat)208,08+ 24,48232,56
Heizkosten-Grenzwert Wärmepumpe, Gebäude 100–250 m² (€/Monat)246,84+ 29,04275,88

Vier Sonderregelungen, die Betreiber kennen sollten

  • Karenzzeit: Im ersten Jahr des Bezugs von Grundsicherungsgeld (SGB II; bis 30.06.2026 „Bürgergeld") oder Sozialhilfe (SGB XII) wird die Bruttokaltmiete grundsätzlich in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Seit der Reform zum 01.07.2026 (Dreizehntes SGB-II-Änderungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 107) gilt das nur noch bis zum Eineinhalbfachen der abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen; im Einzelfall können höhere Aufwendungen anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaften mit Kindern anfallen. Zudem gilt die Karenzzeit nicht, soweit die Aufwendungen eine für das Gebiet bestimmte Obergrenze je Quadratmeter Wohnfläche übersteigen oder die vereinbarte Miete die nach den §§ 556d bis 556g BGB (Mietpreisbremse) zulässige Miethöhe übersteigt (§ 22 Abs. 1 SGB II, § 35 Abs. 1 SGB XII). Die Karenzzeit gilt nur für die Miete, nicht für die Heizkosten.
  • Neuanmietung durch wohnungslose Personen: Die Richtwerte für die Bruttokaltmiete dürfen um bis zu 20 Prozent überschritten werden; in Ausnahmefällen — insbesondere bei Familien mit Kindern — sind mit Zustimmung der sozialen Wohnhilfen weitere Überschreitungen möglich (Erprobungsklausel). Nach Nr. 3.4.3 AV Wohnen gelten als wohnungslos auch Personen mit und ohne Fluchthintergrund in Gemeinschaftsunterkünften, Hostels, Pensionen und ähnlich vergleichbaren Unterkünften; eine Überschreitung um bis zu 20 Prozent gilt als angemessen, wenn dadurch die Unterbringung in kostenintensiveren gewerblichen oder kommunalen Einrichtungen beendet oder verhindert werden kann. Die Regelung gilt nicht für Bedarfsgemeinschaften in wohnungsgleichen Unterkünften (zum Beispiel modulare Unterkünfte für Flüchtlinge, bei denen sich Sanitärbereich und Küche in der Wohneinheit befinden und diese nicht mit mehreren Bedarfsgemeinschaften belegt ist).3
  • Klimabonus: Führt eine Sanierung zu erheblichen Energieeinsparungen, wird das bei der Angemessenheitsprüfung berücksichtigt — ab Energieklasse C, also unter 100 Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr.
  • Trägerwohnraum: Die Pauschale für Träger, die Wohnraum für wohnungslose oder hilfebedürftige Menschen bereitstellen, wird dauerhaft fortgeführt.

Härtefallzuschlag: bis zu 10 Prozent über dem Richtwert

Bei bestimmten sozialen Gründen und in Härtefällen ergibt sich die konkrete Angemessenheit aus dem Richtwert zuzüglich eines Zuschlags von bis zu 10 Prozent (AV Wohnen, Nr. 3.4.2); der jeweilige Faktor muss sich tatsächlich auf den erforderlichen Unterkunftsbedarf auswirken (Nr. 3.4).3 Insbesondere genannt werden:

  • Alleinerziehende,
  • längere Wohndauer (mindestens 10 Jahre),
  • wesentliche soziale Bezüge, zum Beispiel der Schulweg von Kindern, Betreuungseinrichtungen oder die Pflege naher Angehöriger,
  • über 60-jährige Leistungsberechtigte,
  • Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte haben,
  • eigene Pflegebedürftigkeit, Erkrankung oder Behinderung,
  • Modernisierungszuschläge,
  • Personen, die eine eigene Wohnung benötigen, um eine Unterbringung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe zu beenden (oder wenn die Anmietung im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung eine weniger intensive Hilfe ermöglicht).

Der Zuschlag gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Aufwendungen dadurch nicht gedeckt werden, und bleibt bei mehreren Härtefällen zugleich bei höchstens 10 Prozent. Das Info-Blatt verweist für die Beträge auf Spalte 4 der Tabellen 2 und 3; diese Spalte weist den Zuschlag von 10 Prozent auf den Richtwert im Sozialen Wohnungsbau (Spalte 3) aus, nicht auf den allgemeinen Richtwert (Spalte 2).4

Für die Tagessatz-Kalkulation sind zwei Punkte entscheidend: Der Mietblock bleibt 2026 auf Vorjahresniveau, und der Heizblock ist gebäude- und energieträgerscharf. Wer beide Tabellen als Stammdaten hinterlegt statt sie je Einrichtung zu pflegen, hält die Kalkulation revisionsfest — genau das leistet eine Software für die Tagessatz-Abrechnung. Zur Belegungsseite passt die LFU-Belegungsmeldung.

1 AV Wohnen, Anlage 1 — Konzept zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft (Bruttokaltmieten), in Kraft seit 01.01.2026. 2 AV Wohnen, Anlage 2 — Bestimmung der angemessenen Heiz- und Warmwasserbereitungskosten, in Kraft seit 01.01.2026. 3 AV Wohnen im Volltext (Nr. 3.3.1, 3.3.4, 3.4, 3.4.2, 3.4.3), Berliner Sozialrecht. 4 Info-Blatt „Übernahme von Wohn- und Heizkosten – Fragen und Antworten“ (PDF, Stand 12/2025), Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung.

Regelsatz ist nicht Tagessatz — die AsylbLG-Leistungssätze 2026

Kurz gefasst: Der Tagessatz ist das Entgelt, das ein Betreiber je belegtem Platz und Tag mit dem Kostenträger abrechnet. Der Regelsatz nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist dagegen der Geldbetrag, den die leistungsberechtigte Person selbst erhält. Beide Größen ändern sich unabhängig voneinander und dürfen in der Kalkulation nicht miteinander verrechnet werden.

Zum 01.01.2026 wurden die AsylbLG-Leistungssätze neu bekannt gemacht. Verbindlich sind diese Beträge:

RegelbedarfsstufeNotwendiger persönlicher Bedarf (§ 3a Abs. 1)Notwendiger Bedarf (§ 3a Abs. 2)
1 — Erwachsene in einer Wohnung202 €253 €
2 — Erwachsene mit Partner oder in Aufnahmeeinrichtung/Gemeinschaftsunterkunft182 €227 €
3 — unter 25 Jahre bei den Eltern oder in stationärer Einrichtung163 €202 €
4 — Jugendliche vom 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres138 €267 €
5 — Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres135 €202 €
6 — Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres130 €179 €

Quelle: Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 AsylbLG für die Zeit ab 1. Januar 2026 vom 23. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 251), Norm: § 3a AsylbLG.

Praxisrelevant für Betreiber ist Stufe 2: Sie gilt für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 AsylG oder einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 53 Abs. 1 AsylG untergebracht sind — unabhängig davon, ob sie mit einer Partnerin oder einem Partner zusammenleben. Wer im Belegungssystem nur „alleinstehend / Paar" führt, ordnet die Stufe automatisch falsch zu, sobald jemand aus der Unterkunft in eine eigene Wohnung wechselt: dann greift Stufe 1. Die Unterbringungsart gehört deshalb als eigenes, datiertes Feld in den Bewohnerdatensatz — sonst lässt sich der Stufenwechsel weder taggenau begründen noch rückwirkend belegen. Wie sich die Rechtskreise dabei unterscheiden, steht in Rechtskreise AsylbLG/SGB/ASOG; die technische Seite deckt die Tagessatz-Abrechnungssoftware ab.

Tagesgenaue Abrechnung — was das technisch heißt

Nach dem Muster-Betreibervertrag des LAF (Stand 29.07.2020, Kopie beim Flüchtlingsrat Berlin) zahlt das Land Berlin den Tagessatz für jede zugewiesene und anwesende Person pro Tag; abgerechnet wird monatlich per Sammelabrechnung. Das GStU-Fachverfahren soll die Unterbringung „auf den Tag genau“ abrechnen; für die tagesgenaue Abrechnung sind folgende Punkte zu beachten:

  • Die Anwesenheit wird je zugewiesener Person täglich im System gemeldet, abgerechnet wird pro Belegungstag.
  • Eine Regel für den Ein- und Auszugstag enthält der Vertragstext des Musters nicht; es gelten die Abrechnungsmodalitäten des Landes Berlin (Anlage 6, § 17 Abs. 1), die in der öffentlichen Kopie nicht enthalten sind.
  • Für Leerstand gilt im Muster: Liegt die Auslastung drei Monate in Folge unter 80 % der monatlichen Kapazität, hat jede Vertragspartei ein außerordentliches Kündigungsrecht mit dreimonatiger Frist (§ 21 Abs. 4).
  • Umbelegungen innerhalb der Unterkunft nehmen Betreibende im GStU-Fachverfahren selbst vor, aber nur auf einen Platz mit mindestens den gleichen Bedarfsmerkmalen (Rollenhandbuch Betreibende, Kap. 4.1).

Das klingt simpel, ist in der Praxis aber genau der Punkt, an dem manuelle Excel-Kalkulationen zusammenbrechen. Sobald eine Einrichtung mehr als 50 Plätze hat und Bewohner-Bewegungen täglich stattfinden, lässt sich die Tagessatzabrechnung kaum noch fehlerfrei per Hand führen.

Checkliste: Was Sozialträger jetzt prüfen müssen

Diese Punkte sollten Sozialträger jetzt abhaken:

  1. Vertragsabgleich: Sind in den Betreiberverträgen die GStU-Standards 2026 referenziert? Wenn nein — Vertragsanpassung anstoßen.
  2. Personalschlüssel-Audit: Entspricht die eingesetzte Personalausstattung dem vertraglich vereinbarten Personalschlüssel? Nach dem Muster-Betreibervertrag des LAF mindert sich sonst die Vergütung um den Wert, der in der Tagessatzkalkulation für die Personalstelle ausgewiesen ist (§ 19 Abs. 3).
  3. AV-Wohnen-Werte einpflegen: Die angepassten Grenzwerte für Heiz- und Warmwasserkosten in die Kalkulationsgrundlage übernehmen; die Richtwerte für die Bruttokaltmiete bleiben unverändert.
  4. Tagesgenaue Belegungserfassung: Ist Ihre Software in der Lage, An- und Abreisen tagesgenau zu erfassen und abzurechnen?
  5. GStU-Anbindung klären: Hat Ihre Einrichtung bereits einen Roll-out-Termin für die GStU-IT-Anbindung? Beim LFU oder zuständigen Bezirk anfragen.
  6. XRechnung-Export prüfen: Berliner öffentliche Auftraggeber müssen E-Rechnungen annehmen, XRechnung ist der Standard — ob Sie elektronisch stellen müssen, hängt vom Vertrag ab (Senatsverwaltung für Finanzen). Das System sollte XRechnung heute schon können.
  7. Leerstandsklauseln im Vertrag: Sind strukturelle Reservekapazitäten als refinanzierbar vereinbart oder hängt jeder Leerstand am Betreiber?
  8. Probeabrechnung: Mindestens eine Probeabrechnung mit tagesgenau erfassten Belegungsdaten durchspielen.

Häufige Fehler bei manueller Tagessatz-Kalkulation

Diese fünf Fehler treten bei der manuellen Tagessatz-Kalkulation typischerweise auf:

  • 1. Doppelter Belegungstag bei Zimmerwechsel. Ein Bewohner zieht von Zimmer 12 in Zimmer 14 um — manche Excel-Modelle zählen den Tag dann zweimal. Nach dem Muster-Betreibervertrag des LAF erfolgt jede Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückerstattung wegen fehlerhaft berechneter Leistungen (§ 17 Abs. 5).
  • 2. Krankenhaustage nicht abgerechnet. Ist die vorübergehende Abwesenheit durch einen Krankenhausaufenthalt bedingt, wird nach dem Muster-Betreibervertrag des LAF für dessen Dauer der vereinbarte Tagessatz bezahlt (§ 17 Abs. 2); im GStU-Fachverfahren setzen Betreibende dafür auf Mitteilung der zuweisenden Stelle den Status „Entschuldigt“ (Rollenhandbuch Betreibende, Kap. 3.2.4).
  • 3. Personalkostenpauschale auf 100 % Auslastung kalkuliert. Der Personalschlüssel ist auf die Kapazität der Unterkunft abgestimmt und bindend (Leistungs- und Qualitätsbeschreibung des LAF für Aufnahmeeinrichtungen, Stand 24.11.2020, Teil C, Abschnitt V.1), gezahlt wird der Tagessatz aber je zugewiesener und anwesender Person (Muster-Betreibervertrag, § 16 Abs. 1).
  • 4. Heizkostenpauschale flach für alle Standorte. Die m²-basierte Pauschale unterscheidet sich je nach Gebäudefläche und Energieträger. Eine Pauschale „für alle Häuser gleich" produziert Über- oder Unterkalkulationen.
  • 5. Übergangsmonate falsch abgegrenzt. Nach der AV Wohnen sind Aufwendungen für die Unterkunft im jeweiligen Monat ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen (Nr. 3.1.3 Abs. 1). Zum 01.01.2026 wurden insbesondere die Grenzwerte für Heiz- und Warmwasserkosten angepasst; die Richtwerte für die Bruttokaltmiete blieben unverändert. Eine sauber konfigurierte Software trennt das automatisch beim Monatswechsel.

Wie Software die Tagessatz-Kalkulation 2026 abbildet

Eine spezialisierte Wohnheimverwaltungs-Software wie HOMES löst die Umstellung in drei Schritten:

  1. Stammdaten-Update. Die neuen AV-Wohnen-Richtwerte 2026 werden zentral hinterlegt. Beim Erstellen jeder Kalkulation greift das System automatisch auf die zum Belegungszeitpunkt gültigen Werte zu — auch rückwirkend für Korrekturen.
  2. Tagesgenaue Belegungs-Engine. Bewegungen werden bei Eingabe direkt auf den Belegungstag gemappt. Die Engine kennt die Sonderfälle (gleicher Tag An-/Abreise, Zimmerwechsel, Krankenhausaufenthalt) und rechnet konsistent — egal ob 5 oder 500 Bewohner.
  3. Automatischer XRechnung-Export. Die Tagessatzabrechnung wird direkt als XRechnung im Format EN 16931 generiert, inkl. Leitweg-ID und einer Rechnungsposition je Gast und Monat.

Excel-Vorlage: Tagessatz-Rechner 2026

Die kostenlose Excel-Vorlage rechnet die Monatsabrechnung nach Belegungstagen: Belegungstage je Bewohner aus Einzug, Auszug und nicht abrechenbaren Abwesenheitstagen, daraus Netto, Umsatzsteuer, Brutto und Auslastung. Ob der Auszugstag als Belegungstag zählt, ist umschaltbar; Sätze und Zählregel kommen aus dem eigenen Betreibervertrag; die Vorlage rechnet je Abrechnungsmonat mit einem Satz. Eingebaute Prüfungen melden Auszug vor Einzug, doppelte Bewohner-IDs, Abwesenheiten über der Aufenthaltsdauer und eine Auslastung über 100 %.

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Verwandte Lektüre: GStU-Umsetzungsgesetz und XRechnung für Wohnheimbetreiber.

Stand: 22. Oktober 2026 (tagesgenaue Abrechnung, Personalkosten, Checkliste, häufige Fehler und FAQ an Muster-Betreibervertrag, Leistungsbeschreibung des LAF und Rollenhandbuch angeglichen; 8. Oktober 2026: GStU-Abrechnung, Personalschlüssel, Checkliste und FAQ an Primärquellen angepasst; 3. Oktober 2026: Karenzzeit nach der Reform zum 01.07.2026 aktualisiert; 1. Oktober 2026: Haushaltsgröße, Härtefallzuschlag und amtliche PDF-Quelle ergänzt; 17. September 2026: Jobcenter-Mietobergrenze-Begriff). Quellen: AV-Wohnen — Kosten der Unterkunft und Heizung (berlin.de), neue Fassung seit 01.01.2026; Pressemitteilung des Senats vom 09.12.2025 zur Fortschreibung der AV-Wohnen; Bekanntmachung der AsylbLG-Leistungssätze ab 01.01.2026 (BGBl. 2025 I Nr. 251); § 3a AsylbLG; Info-Blatt „Übernahme von Wohn- und Heizkosten“ (PDF, Stand 12/2025); AV Wohnen im Volltext (Berliner Sozialrecht); § 22 SGB II, § 35 SGB XII (Dreizehntes SGB-II-Änderungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 107); GStU-Umsetzungsgesetz Drs. 19/2759 (19.11.2025); Muster-Betreibervertrag des LAF (Stand 29.07.2020); Leistungs- und Qualitätsbeschreibung des LAF für Aufnahmeeinrichtungen (Stand 24.11.2020); Rollenhandbuch Betreibende GStU (v3.4.0, Stand 07.07.2026).

Häufig gestellte Fragen

Seit dem 01.01.2026 gelten als angemessene Bruttokaltmiete 449,00 € für 1 Person, 543,40 € für 2 Personen, 668,80 € für 3 Personen, 752,40 € für 4 Personen und 903,72 € für 5 Personen; jede weitere Person erhöht den Richtwert um 106,32 €. Im Sozialen Wohnungsbau (1. Förderweg) dürfen die Werte um 10 Prozent überschritten werden. Quelle: AV Wohnen, Anlage 1, in Kraft seit 01.01.2026.

Die Jobcenter-Mietobergrenze ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Richtwerte, die Jobcenter in Berlin nach § 22 SGB II für die Kosten der Unterkunft (KdU) von Empfängern des Grundsicherungsgeldes (bis 30.06.2026 Bürgergeld) anerkennen. Rechtlich handelt es sich um dieselbe AV-Wohnen-Tabelle wie bei SGB-XII-Fällen: 449,00 € für 1 Person bis 903,72 € für 5 Personen, je weitere Person + 106,32 €. Ein eigenständiges „Jobcenter-Tabellenwerk" existiert nicht.

Angemessen sind 50 m² für 1 Person, 65 m² für 2 Personen, 80 m² für 3 Personen, 90 m² für 4 Personen und 102 m² für 5 Personen; je weiterer Person kommen 12 m² hinzu. Grundlage ist § 2 Absatz 2 des Gesetzes über den Sozialen Wohnungsbau in Berlin. Nach der Produkttheorie zählt allerdings nicht die Fläche allein, sondern das Produkt aus Fläche und Quadratmetermiete.

Die Grenzwerte richten sich nach Energieträger und Gebäudefläche. Für Gebäude von 100 bis 250 m² gelten pro Monat 133,00 € (Erdgas), 109,00 € (Heizöl), 102,00 € (Fernwärme) und 121,00 € (Wärmepumpe) für eine Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft; bei größeren Gebäuden sinken die Werte gestaffelt. Grundlage ist der Bundesweite Heizspiegel 2024. Quelle: AV Wohnen, Anlage 2.

Ja. Bei der Neuanmietung von Wohnraum durch wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen können die Richtwerte für die Bruttokaltmiete um bis zu 20 Prozent überschritten werden. In Ausnahmefällen, insbesondere für Familien mit Kindern, sind mit Zustimmung der sozialen Wohnhilfen weitere Überschreitungen möglich (Erprobungsklausel). Quelle: AV Wohnen, Nummer 3.

Die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung stellt ein Info-Blatt als PDF bereit: „Übernahme von Wohn- und Heizkosten – Fragen und Antworten“ (6 Seiten, Stand 12/2025) mit den Tabellen zu Heizkosten-Grenzwerten, Bruttokaltmiete und Neuvermietung, gültig ab 01.01.2026. Den vollständigen Text der AV Wohnen mit Anlage 1 und Anlage 2 veröffentlicht das Land Berlin im Berliner Sozialrecht (sozialrecht.berlin.de) als Webseite. Quelle: berlin.de, Kosten der Unterkunft und Heizung – AV-Wohnen.

Die amtlichen Tabellen nennen Werte bis 5 Personen und einen Zuschlag je weitere Person. Rechnerisch ergibt sich für 6 Personen eine Bruttokaltmiete von 1.010,04 € (903,72 € + 106,32 €) bei einer angemessenen Wohnfläche von 114 m² (102 m² + 12 m²); im Sozialen Wohnungsbau sind es 1.111,50 € (994,50 € + 117,00 €). Der Heizkosten-Grenzwert für Gebäude von 100 bis 250 m² liegt je nach Energieträger zwischen 232,56 € (Fernwärme) und 303,24 € (Erdgas) im Monat. Das sind Summen aus den Tabellenwerten, keine separat veröffentlichten Amtswerte. Maßgeblich ist die Größe der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II. Quelle: AV Wohnen, Anlage 1 und 2, Nr. 3.3.1.

Bei bestimmten sozialen Gründen und in Härtefällen kann der Richtwert für die Bruttokaltmiete um bis zu 10 Prozent überschritten werden, sofern sich der Grund tatsächlich auf den Unterkunftsbedarf auswirkt. Genannt werden unter anderem Alleinerziehende, eine Wohndauer von mindestens 10 Jahren, wesentliche soziale Bezüge (zum Beispiel der Schulweg von Kindern oder die Pflege naher Angehöriger), über 60-jährige Leistungsberechtigte sowie eigene Pflegebedürftigkeit, Erkrankung oder Behinderung. Der Zuschlag gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Aufwendungen dadurch nicht gedeckt werden, und bleibt bei mehreren Härtefällen zugleich bei höchstens 10 Prozent. Quelle: AV Wohnen, Nr. 3.4.2.

Seit dem 01.01.2026 gelten beim notwendigen persönlichen Bedarf nach § 3a Abs. 1 AsylbLG 202 € (Regelbedarfsstufe 1), 182 € (Stufe 2), 163 € (Stufe 3), 138 € (Stufe 4), 135 € (Stufe 5) und 130 € (Stufe 6); beim notwendigen Bedarf nach § 3a Abs. 2 AsylbLG 253 €, 227 €, 202 €, 267 €, 202 € und 179 €. Für Erwachsene in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft gilt Stufe 2. Quelle: Bekanntmachung vom 23.10.2025, BGBl. 2025 I Nr. 251.

Nein. Die Richtwerte für die Bruttokaltmiete wurden unverändert fortgeschrieben. Angepasst wurden die Grenzwerte für Heiz- und Warmwasserkosten anhand des bundesweiten Heizspiegels; außerdem werden Heizkosten seit 2026 zuerst nach den tatsächlichen Kosten und erst danach nach dem Verbrauch geprüft. Quelle: Pressemitteilung des Berliner Senats vom 09.12.2025.

Nein — die AV Wohnen ist eine Berliner Verwaltungsvorschrift. Außerhalb Berlins legen im SGB II die kommunalen Träger die Angemessenheitsgrenzen fest (in NRW die Kreise und kreisfreien Städte).

Das Abrechnungsmodul im GStU-Fachverfahren ist laut Senatsverwaltung noch nicht eingeführt; die Rechnungsstellung soll „zukünftig“ zentral an die Serviceeinheit GStU erfolgen. Bis dahin wird nach dem Betreibervertrag bzw. der Absprache mit dem Bezirksamt abgerechnet.

Bestandsverträge laufen bis zum vereinbarten Ende. Für die tagesgenaue Abrechnung über das GStU-Abrechnungsmodul ist laut Senatsverwaltung der zentrale Weg vorgesehen; die konkreten Fristen stehen in Ihrem Betreibendenvertrag — prüfen Sie ihn beim LFU bzw. der zuständigen Stelle.

Betreibende vertragsgebundener Unterkünfte melden die Anwesenheit der zugewiesenen Personen täglich im GStU-Fachverfahren; darauf soll die Abrechnung „auf den Tag genau“ aufbauen. Das Abrechnungsmodul ist laut Senatsverwaltung noch nicht eingeführt.

Im GStU-Fachverfahren melden Betreibende täglich je zugewiesener Person den Status Anwesend, Entschuldigt oder Abwesend; mit dem Abrechnungsmodul soll das Fachverfahren am Monatsende aus den hinterlegten Kostensätzen und den tatsächlichen Belegungsdaten selbst die Rechnung erstellen — laut Senatsverwaltung noch nicht eingeführt. Bis dahin gilt der Betreibervertrag bzw. die Absprache mit dem Bezirksamt; im Muster-Betreibervertrag des LAF (Stand 29.07.2020) ist das eine nachprüfbare Monatsabrechnung mit mindestens den Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG, einzureichen bis zum 6. Werktag des Folgemonats, dazu eine Liste der vorübergehenden Abwesenheiten ohne Personenbezug (§ 17 Abs. 1 und 2). HOMES erzeugt je Gast und Monat eine Rechnungsposition aus den Tagen mit Status anwesend oder entschuldigt und dem für Wohnheim und Monat hinterlegten Tagessatz.

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