GStU-Umsetzungsgesetz: Fristen und Pflichten für Betreiber
Das GStU-Umsetzungsgesetz ist seit dem 16. April 2026 in Kraft. Es regelt Zuständigkeiten und die Datenverarbeitung; die Anforderungen an Betreiber — digitale Meldungen im IT-Fachverfahren, tagesgenaue Abrechnung als Ziel, vertraglich gebundene Qualitätsstandards — ergeben sich aus den Betreibendenverträgen und dem Fachverfahren. Dieser Beitrag ordnet Rechtsstand, Zeitplan und die fünf Themen ein, die auf Betreiber von Gemeinschaftsunterkünften zukommen. Wer zuerst den Begriff selbst sucht, findet ihn in Was ist das GStU? erklärt.
Die Rechtsgrundlage in Kürze
Die Gesamtstädtische Steuerung der Unterbringung (GStU) ist das Reformprojekt des Berliner Senats für die Unterbringung wohnungsloser Menschen — unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus, Geflüchtete eingeschlossen. Ihre Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Umsetzung der gesamtstädtischen Steuerung der Unterbringung vom 1. April 2026 (GVBl. Nr. 11 vom 15. April 2026, S. 154), ein Mantelgesetz, das vor allem das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten zum LFU ausbaut. Die Chronologie ist belegt: Senatsbeschluss zum Projektauftrag 17. Juli 2018 (Drs. 19/2759, Begründung a), Projektabschluss 30. April 2024, Vorlage an das Abgeordnetenhaus am 19. November 2025 (Drs. 19/2759), Beschluss des Abgeordnetenhauses am 26. März 2026, Verkündung am 15. April 2026.
Das GStU verfolgt drei Kernziele:
- Gesamtstädtische Steuerung: Das LFU (bis 15. April 2026: LAF) übernimmt die zentrale Verwaltung der landeseigenen und vertraglich gebundenen Unterkünfte für alle wohnungslosen Menschen in Berlin und bindet die bisher vertragsfreien ASOG-Unterkünfte schrittweise vertraglich. Die Bezirke müssen diese Plätze dann nicht mehr selbst beschaffen, belegen sie aber weiterhin — an ihrer Zuständigkeit für die ordnungsrechtliche Unterbringung ändert sich nichts.
- Qualitätssicherung: Die Qualität der Wohnungslosenunterkünfte wird durch vertragliche Bindung vereinheitlicht: Perspektivisch werden nur Unterkünfte in das IT-Fachverfahren aufgenommen, die vertraglich gebunden sind und die GStU-Mindeststandards erfüllen — etwa bei baulichen Gegebenheiten, personeller Ausstattung und sozialen Betreuungsangeboten. Für besondere Personengruppen (z. B. Frauen, LSBTIQ*-Personen, Menschen mit psychischen oder Suchterkrankungen) sind zusätzliche Leistungen vorgesehen. Die konkreten Standards stehen in den Leistungsbeschreibungen der Betreiberverträge, nicht im Gesetz.
- Transparenz und Abrechenbarkeit: Über das IT-Fachverfahren sollen Belegung und Abrechnung aller GStU-Unterkünfte „auf den Tag genau“ erfasst werden. Doppelstrukturen sollen vermieden werden; das Belastungssaldo des Landes ändert sich laut Senatsvorlage (Drucksache 19/2759) „insgesamt grundsätzlich nicht“, es verschieben sich die Zahlungsströme.
Das Umsetzungsgesetz: Was sich 2026 ändert
Laut Pressemitteilung der Senatskanzlei hat der Senat das GStU-Umsetzungsgesetz am 16. September 2025 beschlossen; die Vorlage an das Abgeordnetenhaus (Drucksache 19/2759; Vorlage vom 18. November 2025, Drucksache vom 19. November 2025) vermerkt für den 16. September 2025 dagegen nur die Kenntnisnahme mit zurückgestellter Beschlussfassung bis zur Stellungnahme des Rats der Bürgermeister. Das Abgeordnetenhaus beschloss das Gesetz am 26. März 2026, verkündet wurde es am 15. April 2026. Es regelt Zuständigkeiten (LFU, LAGeSo), die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung im IT-Fachverfahren GStU (einschließlich datenschutzrechtlicher Vorgaben für Betreiber: Zweckbindung und Geheimhaltung, § 5 Abs. 3 Errichtungsgesetz), die Ausweitung der Beschwerdestelle BuBS auf Vertragsunterkünfte für Wohnungslose und eine Verordnungsermächtigung für die Pauschalen bei der Kostenbeteiligung von AsylbLG-Leistungsberechtigten mit eigenem Einkommen an den Unterkunftskosten. Die fachlichen Anforderungen an Betreiber — Meldungen, Qualitätsstandards, Abrechnung — ergeben sich aus den Betreibendenverträgen, den Leistungsbeschreibungen und dem IT-Fachverfahren, nicht aus dem Gesetzestext.
Die wichtigste Neuerung für Betreiber liegt im IT-Fachverfahren GStU: Betreibende vertragsgebundener Unterkünfte melden Einzüge, Anwesenheiten und Auszüge digital über das Betreibendenportal; Grundlage für die Aufnahme ist ein Betreibendenvertrag mit dem Land Berlin (für „GStU light“ gelten andere Voraussetzungen). Das Gesetz schafft dafür die datenschutzrechtliche Basis: Betreiber dürfen Belegungsdaten an das LFU und die zuweisenden Stellen übermitteln (§ 5 Abs. 3 des Errichtungsgesetzes in der Fassung des Umsetzungsgesetzes). Die digitale Abrechnung über das System ist nach Angaben der Senatsverwaltung noch „perspektivisch“ vorgesehen.
Die Timeline des Umsetzungsgesetzes:
- Februar 2025: Das digitale GStU-System geht im LAF-Ankunftszentrum Tegel in den Pilotbetrieb.
- Ende 2025: Beginn der Belegung über das IT-Fachverfahren GStU für die vertragsfreien Unterkünfte in den Bezirken („GStU light“) laut Beschluss der Amtsleitungen Soziales (berlin.de).
- 16. April 2026: Das GStU-Umsetzungsgesetz tritt in Kraft; das LAF wird zum LFU (Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung) umbenannt. Die stufenweise Einführung in den Bezirken beginnt.
- 2026: Nach und nach Einführung in ganz Berlin; perspektivisch werden nur vertragsgebundene und qualitätsgesicherte Unterkünfte aufgenommen (berlin.de).
Das IT-System GStU: Von Tegel in die Bezirke
Laut Senatsverwaltung ist das IT-Fachverfahren GStU im Ankunftszentrum Tegel bereits seit Februar 2025 im Einsatz. In den Bezirken wird GStU zunächst als „GStU light“ eingeführt — ein Zwischenschritt, der auch vertragsfreie Unterkünfte einbezieht, sofern sie die berlinweit gültigen Mindeststandards erfüllen.
Das System erfasst folgende Kerndaten:
- Belegungsdaten: Wer ist wo untergebracht? Tagesgenaue Erfassung von Zu- und Abgängen pro Unterkunft.
- Bewohnerdaten: Personalien, Aufenthaltsstatus, Zuweisung (LAF, Bezirke), Rechtskreis (AsylbLG, SGB II/XII, ASOG).
- Abrechnungsdaten: Tagesgenaue Berechnung der Tagessätze, differenziert nach Platzkategorie und Leistungsart. Ziel ist die Ablösung der bisherigen Monatspauschalen.
Die stufenweise Einführung folgt dem Modell: Tegel zuerst, dann weitere LAF-Unterkünfte, anschließend die bezirklichen Gemeinschaftsunterkünfte und schließlich alle vertragsgebundenen Einrichtungen. Für Betreiber ist damit nicht das Inkrafttreten der maßgebliche Termin, sondern der Zeitpunkt, zu dem ihre eigene Unterkunft in die Stufe fällt.
Konkreter Handlungsbedarf für Betreiber
Die konkreten Anforderungen an Betreiber ergeben sich aus dem Betreibendenvertrag und dem IT-Fachverfahren — im Gesetzestext selbst stehen sie nicht. Fünf Punkte sind belegt (berlin.de, Rollenhandbuch Betreibende v3.4.0):
- 1. Betreibendenvertrag als Aufnahmevoraussetzung: Aufnahme in das IT-Fachverfahren GStU setzt einen Betreibendenvertrag mit dem Land Berlin voraus; vertragsgebundene Unterkünfte erfüllen die GStU-Mindeststandards. Für „GStU light“ in den Bezirken gelten andere Voraussetzungen — Registrierung beim ISBJ Trägerservice, berlinweit gültige Mindeststandards und Einreichung der Kostenkalkulation (berlin.de).
- 2. Digitale Meldungen über das Betreibendenportal: Betreibende erfassen Einzüge, tägliche An- und Abwesenheiten und Auszüge im Portal; Einzugsmeldungen müssen am Zuweisungstag oder am folgenden Werktag bis 11 Uhr erfolgen, sonst verfällt die Zuweisung. Zugang setzt ein elektronisches Zertifikat (künftig 2FA) und eine Einführungsschulung voraus (berlin.de, Rollenhandbuch v3.4.0).
- 3. Belegungs- und Schadensmeldungen tagesaktuell: Anwesenheitsmeldungen sind täglich zu erstellen (bis zu fünf Tage rückwirkend nachholbar); Schadens- und Reinigungsmeldungen laufen mit Platzsperrungen über das Portal, Umbelegungen auf bedarfsgleiche Plätze führt der Betreibende selbst durch (berlin.de).
- 4. Zielgruppen und Mindeststandards: Die GStU-Unterkunftstypen sind modular aufgebaut und richten sich an Zielgruppen wie Frauen, Familien, junge Volljährige, LSBTIQ*-Personen oder Menschen mit Pflegebedarf; die konkreten Standards stehen in den Leistungsbeschreibungen der Betreibendenverträge, nicht im Gesetz (berlin.de, Drs. 19/1788).
- 5. Abrechnung perspektivisch zentral: Mit dem Abrechnungsmodul ist die Rechnungsstellung zukünftig für alle zugewiesenen Personen zentral an die Serviceeinheit GStU vorgesehen; das Fachverfahren erstellt laut Senatsverwaltung am Monatsende automatisiert eine digitale Rechnung aus hinterlegten Kostensätzen und Belegungsdaten — heute läuft die Abrechnung noch nach Betreibendenvertrag (berlin.de).
Praktische Konsequenz: Alle fünf Punkte laufen auf dasselbe hinaus — strukturierte, tagesgenaue und exportfähige Daten. Betreiber, die eine Verwaltungssoftware nach GStU-Standards einsetzen, halten die Portal-Meldungen aus dem laufenden Betrieb heraus aktuell statt rückwirkend zu rekonstruieren.
Was das für die eingesetzten Systeme bedeutet
Mit Exceltabellen, E-Mail-Korrespondenz und Papierdokumentation sind die fünf Pflichten kaum noch prüffest nachzuweisen. Drei Anforderungen entscheiden:
- Tagesgenaue Belegungs- und Abrechnungsdaten statt Monatspauschalen, einschließlich taggleicher An- und Abreisen.
- Exportfähigkeit für die Betreibendenportal-Meldungen (Einzug, An- und Abwesenheit, Auszüge, Schadens- und Reinigungsmeldungen) sowie XRechnung für die Abrechnung mit öffentlichen Trägern.
- Audit Trail und Rollenrechte als Nachweis gegenüber Prüfstellen und als Voraussetzung für die Verarbeitung sensibler Personendaten nach Art. 9 DSGVO.
Wer früh umstellt, spart sich die hektische Umstellung bei Inkrafttreten der Pflichten und steht bei Vertragsverlängerungen und Neuausschreibungen des Landes Berlin besser da.
Berlins Unterbringung in Zahlen: Warum Digitalisierung dringend ist
Die Dimension des Berliner Unterbringungssystems verdeutlicht, warum Digitalisierung kein „Nice-to-have" mehr ist, sondern betriebsnotwendig:
- Rund 38.000 geflüchtete Menschen brachte das LAF im Januar 2026 unter, rund 33.000 davon in regulären landeseigenen Unterkünften (LAF-Pressemitteilung vom 19.01.2026). Laut LFU-Infografik waren mit Stand 9. August 2026 34.598 Plätze belegt.
- Rund 2,2 Milliarden Euro gab Berlin 2025 nach Senatsangaben näherungsweise für Flucht und Integration aus (2.235 Mio. Euro; Unterbringung, AsylbLG-Leistungen, Kosten der Unterkunft, Jugendhilfe, Integration), darunter 636 Mio. Euro „weitere Unterbringungsausgaben“ (Senatsantwort, Drs. 19/25112).
- Nur 346 zusätzliche reguläre Plätze entstehen laut LAF-Planung 2026 netto: 1.166 neuen Plätzen stehen 820 wegfallende gegenüber, weil Standorte schließen (LAF, 19.01.2026). Der Kapazitätsdruck bleibt hoch.
- Über 100 Unterkünfte mit unterschiedlichen Betreibern, Vertragsmodellen und technischen Voraussetzungen müssen koordiniert werden.
Diese Zahlen zeigen: Berlin braucht nicht mehr Personal in der Verwaltung, sondern bessere digitale Werkzeuge. Betreiber, die ihr Belegungsmanagement, ihre Abrechnung und ihre Berichterstattung digitalisieren, leisten einen direkten Beitrag zur Effizienz des Gesamtsystems — und sichern gleichzeitig ihre eigene Vertragsbasis. Das GStU-Umsetzungsgesetz schafft die datenschutzrechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung im IT-Fachverfahren (§ 5 des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung, eingefügt durch Artikel 2); die Anforderungen an Betreiber ergeben sich aus Betreibendenvertrag und IT-Fachverfahren. Wer jetzt handelt, ist vorbereitet.
Häufig gestellte Fragen
Das Gesetz zur Umsetzung der gesamtstädtischen Steuerung der Unterbringung (Mantelgesetz vom 1. April 2026) macht das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten zum LFU und überträgt ihm die zentrale Verwaltung landeseigener und vertraglich gebundener Unterkünfte für alle wohnungslosen Menschen. Es schafft die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung im IT-Fachverfahren GStU, erweitert die Beschwerdestelle BuBS auf Vertragsunterkünfte für Wohnungslose und erweitert die Zuständigkeit des LAGeSo für Programme zur Wohnraumvermittlung. Qualitätsanforderungen und Meldungen der Betreiber ergeben sich aus den Betreibendenverträgen und dem IT-Fachverfahren.
Das Abgeordnetenhaus beschloss das Gesetz am 26. März 2026 (Vorlage: Drucksache 19/2759); verkündet am 15.04.2026 (GVBl. Nr. 11, S. 154), in Kraft seit dem 16. April 2026. Das IT-System läuft seit Februar 2025 im Ankunftszentrum Tegel; in den Bezirken startete es als „GStU light“, perspektivisch werden nur vertragsgebundene und qualitätsgesicherte Unterkünfte aufgenommen (berlin.de).
Belegt ist: (1) digitale Einzugs-, Anwesenheits- und Auszugsmeldungen über das Betreibendenportal (Anwesenheiten täglich, bis zu fünf Tage rückwirkend), (2) Schadens- und Reinigungsmeldungen mit Platzsperrungen, (3) GStU-Mindeststandards und Zielgruppen-Module über den Betreibendenvertrag und (4) Abrechnung perspektivisch zentral an die Serviceeinheit GStU (berlin.de, Rollenhandbuch v3.4.0).
Die Einführung erfolgt schrittweise: das Ankunftszentrum Tegel seit Februar 2025, in den Bezirken als „GStU light“ (Belegung über das Fachverfahren ab Ende 2025), perspektivisch nur vertragsgebundene und qualitätsgesicherte Unterkünfte (berlin.de). Bis die eigene Unterkunft an der Reihe ist, bleiben die bestehenden Melde- und Abrechnungswege laut Betreibendenvertrag gültig; eine allgemeine Nutzungspflicht mit Stichtag nennt keine Primärquelle.
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