Obdachlosenunterkunft Berlin: Kosten 2026 nach UntGebO
Was ist die UntGebO?
Eine Obdachlosenunterkunft in Berlin kostet die untergebrachte Person 855 Euro pro Monat. Wer ein Nettoeinkommen innerhalb festgelegter Grenzen hat, kann die ermäßigte Gebühr von 342 Euro beantragen. Rechtsgrundlage ist die Unterbringungsgebührenordnung (UntGebO); die Gebühr trägt die untergebrachte Person, nicht der Betreiber.
Die Unterbringungsgebührenordnung (UntGebO) ist eine Berliner Rechtsverordnung, die seit dem 1. Januar 2025 in Kraft ist. Sie regelt die Gebühren für die öffentlich-rechtlich veranlasste Unterbringung wohnungsloser und unfreiwillig obdachloser Personen — also für die klassische Obdachlosenunterkunft. Erfasst sind derzeit die Unterkünfte des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung (LFU).[1] Nach dem Verordnungswortlaut gilt: „Die Gebühren sind von der untergebrachten Person zu tragen.“[1]
Die UntGebO ist ein wesentlicher Baustein im GStU-Rahmenwerk, denn sie schafft erstmals eine einheitliche, transparente Gebührenstruktur für die Unterbringung — unabhängig vom Standort oder Betreiber der Einrichtung.
Das Prinzip der zwei Finanzkreisläufe
Ein zentrales Konzept der UntGebO ist die konsequente Trennung von zwei Finanzkreisläufen:
1. Betreiber-Vergütung (Leistungsvergütung)
Die Betreiber-Vergütung fließt vom Land Berlin (über LAF oder Bezirke) an die Betreiber der Unterkünfte. Sie deckt die Kosten für:
- Unterkunft und Verpflegung (soweit vorgesehen)
- Betreuung und Sozialarbeit nach dem vereinbarten Betreuungsschlüssel
- Verwaltung, Instandhaltung und Betrieb der Einrichtung
Dieser Kreislauf hat mit der UntGebO direkt nichts zu tun — er wird über die Betreiberverträge und die GStU-Abrechnungssystematik geregelt.
2. Bewohner-Gebühren (UntGebO)
Der zweite Kreislauf — und das ist der Gegenstand der UntGebO — betrifft die Gebühren, die Bewohner selbst (oder die für sie zuständigen Kostenträger) an das Land Berlin zahlen. Die Bewohner-Gebühren sind kein Mietvertrag im bürgerlich-rechtlichen Sinne, sondern eine öffentlich-rechtliche Gebühr auf Grundlage einer Benutzungssatzung.
Die strikte Trennung der zwei Kreisläufe ist für Betreiber entscheidend: Sie erhalten ihre Vergütung unabhängig davon, ob ein Bewohner seine Gebühren zahlt oder befreit ist. Das Ausfallrisiko liegt beim Land Berlin, nicht beim Betreiber.
Gebührenhöhen: 855 EUR regulär, 342 EUR ermäßigt
Die UntGebO definiert zwei Gebührenstufen:[1]
- Regelgebühr: 855 EUR pro Person und Monat. Das ist der Standardsatz für die öffentlich-rechtliche Unterbringung.
- Ermäßigte Gebühr: 342 EUR pro Person und Monat. Die Ermäßigung ist einkommensabhängig und muss beantragt werden — sie knüpft nicht an einen Leistungs- oder Rechtskreis an.
Die Gebühren umfassen die Nutzung der Unterkunft einschließlich Nebenkosten (Strom, Wasser, Heizung). Verpflegung ist in der Regel nicht in der Gebühr enthalten — sie wird, soweit angeboten, separat abgerechnet.
Einkommensgrenzen für die ermäßigte Gebühr (Stand 2026)
Die Ermäßigung auf 342 EUR kommt in Betracht, wenn das monatliche Nettoeinkommen des Haushalts innerhalb der folgenden Ober- und Untergrenzen liegt. Die Werte wurden mit der Zweiten Änderungsverordnung fortgeschrieben und gelten seit dem 1. Januar 2026:[1][2]
| Haushaltsgröße | Nettoeinkommen von | Nettoeinkommen bis |
|---|---|---|
| 1 Person | 905,00 EUR | 1.766,00 EUR |
| 2 Personen | 1.604,00 EUR | 3.122,00 EUR |
| 3 Personen | 2.395,00 EUR | 4.804,00 EUR |
| 4 Personen | 3.094,00 EUR | 6.130,00 EUR |
| je weitere Person | + 699,00 EUR | + 1.326,00 EUR |
Sonderfall Ausbildung: Schülerinnen und Schüler, Auszubildende sowie Studierende, die BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe beziehen und keine aufstockenden Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, zahlen die ermäßigte Gebühr unabhängig von den Einkommensgrenzen.[1] Wer über kein oder nur ein sehr geringes Einkommen verfügt, zahlt reduziert oder gar nichts.[2]
Wer zahlt die Gebühren?
Die Frage, wer die Gebühren tatsächlich zahlt, hängt vom Rechtskreis des Bewohners ab:
- Bewohner mit eigenem Einkommen: Zahlen die Gebühr selbst, direkt an das Land Berlin. In der Praxis ist dies selten, da die meisten Bewohner von Unterkünften Transferleistungen beziehen.
- Bewohner mit SGB-II-Leistungen: Das Jobcenter übernimmt die Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe der UntGebO-Gebühr als Teil der Regelleistung.
- Bewohner mit SGB-XII-Leistungen: Das Sozialamt übernimmt die Gebühr im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung.
- Bewohner mit AsylbLG-Leistungen: Die Gebühr wird über den Rechtskreis des AsylbLG abgewickelt. Wichtig: Der AsylbLG-Bezug führt nicht automatisch zur ermäßigten Gebühr — die Ermäßigung auf 342 EUR ist einkommensabhängig und antragsgebunden.[1]
Die Fälligkeit richtet sich bei fortlaufender Unterbringung nach dem Ersten des jeweiligen Kalendermonats.[3]
Ermäßigung, Erlass und Sonderregelungen
Die UntGebO kennt zwei Entlastungswege — die einkommensabhängige Ermäßigung (siehe Tabelle oben) und den Gebührenerlass:
- Erlass im Einzelfall: Bei besonderer persönlicher Härte oder überwiegendem öffentlichen Interesse können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.[1]
- Ausbildungsbezogene Ermäßigung: BAföG- und BAB-Beziehende ohne aufstockende AsylbLG-Leistungen zahlen den ermäßigten Satz.[1]
- Kein oder sehr geringes Einkommen: Wer nichts oder kaum etwas verdient, zahlt reduziert oder gar nicht.[2]
Eine pauschale Altersbefreiung für Minderjährige sieht die Verordnung in ihrer geltenden Fassung nicht vor; maßgeblich sind Einkommen und Erlasstatbestand.[1]
Auswirkungen auf die Betreiber-Software
Für Betreiber hat die UntGebO konkrete Auswirkungen auf ihre Verwaltungssysteme:
- Gebührenberechnung muss nachvollziehbar sein: Das System muss für jeden Bewohner den korrekten Gebührensatz (regulär/ermäßigt/befreit) berechnen und dokumentieren können.
- Rechtskreis-Zuordnung wird erforderlich: Da die Gebührenhöhe vom Rechtskreis abhängt, muss die Software den Rechtskreis jedes Bewohners korrekt erfassen.
- Tagesgenaue Berechnung: Bei Zu- und Abgängen innerhalb eines Monats muss die Gebühr anteilig berechnet werden.
- Trennung der Finanzkreisläufe: Die Software muss die Betreiber-Vergütung und die Bewohner-Gebühren als getrennte Buchungskreise abbilden.
Rechtsstand: Zweite Verordnung zur Änderung der Unterbringungsgebührenordnung, Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2025, verkündet im GVBl. Nr. 36 vom 23. Dezember 2025 (S. 664), in Kraft seit 1. Januar 2026. Die Gebührensätze werden jährlich anhand der erwarteten Betriebskosten fortgeschrieben. Stand dieses Beitrags: September 2026.
Quellen
- Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung: Gebührenordnung für die öffentlich-rechtliche Unterbringung (UntGebO), berlin.de.
- Der Regierende Bürgermeister von Berlin — Senatskanzlei: Gebühren zur Unterbringung wohnungsloser Menschen in Unterkünften werden angepasst, Pressemitteilung vom 16. Dezember 2025.
- VV UntGebO — Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Unterbringungsgebührenordnung, sozialrecht.berlin.de.
HOMES bildet beide Finanzkreisläufe korrekt ab — Betreiber-Vergütung und UntGebO-Bewohnergebühren als getrennte Module. Die rechtskreisabhängige Gebührenberechnung erfolgt automatisch.
Häufig gestellte Fragen
Die Regelgebühr beträgt 855 Euro pro Person und Monat. Wer ein Nettoeinkommen innerhalb der festgelegten Grenzen hat, kann die ermäßigte Gebühr von 342 Euro pro Monat beantragen. Bei sehr geringem oder keinem Einkommen entfällt die Gebühr ganz oder teilweise. Gezahlt wird an das Land Berlin, nicht an den Betreiber.
Die Unterbringungsgebührenordnung (UntGebO) ist eine Berliner Rechtsverordnung, die seit dem 1. Januar 2025 die Gebühren für die öffentlich-rechtlich veranlasste Unterbringung wohnungsloser und unfreiwillig obdachloser Personen regelt. Erfasst sind derzeit die Unterkünfte des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung (LFU).
Die Regelgebühr beträgt 855 EUR pro Person und Monat, die ermäßigte Gebühr 342 EUR. Die Ermäßigung ist einkommensabhängig und muss beantragt werden — sie knüpft nicht an einen Leistungsbezug an.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt: 1 Person 905 bis 1.766 EUR netto im Monat, 2 Personen 1.604 bis 3.122 EUR, 3 Personen 2.395 bis 4.804 EUR, 4 Personen 3.094 bis 6.130 EUR. Je weiterer Person erhöhen sich die Grenzen um 699 EUR (unten) beziehungsweise 1.326 EUR (oben).
Nein. Die Ermäßigung auf 342 EUR richtet sich nach dem Nettoeinkommen und muss beantragt werden. Automatisch ermäßigt zahlen nur Schüler, Auszubildende und Studierende mit BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe, die keine aufstockenden AsylbLG-Leistungen erhalten.
Je nach Rechtskreis zahlt das Jobcenter (SGB II), das Sozialamt (SGB XII), oder die Gebühr wird direkt aus AsylbLG-Leistungen gedeckt. Bewohner mit eigenem Einkommen zahlen selbst, was in der Praxis selten vorkommt.
Nein. Die UntGebO trennt strikt zwischen Betreiber-Vergütung und Bewohner-Gebühren. Betreiber erhalten ihre Vergütung direkt vom Land Berlin. Die Bewohner-Gebühren werden separat zwischen Bewohner/Kostenträger und dem Land abgewickelt.
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