UntGebO Berlin: Die Unterbringungsgebührenordnung einfach erklärt
Was ist die UntGebO?
Die Unterbringungsgebührenordnung (UntGebO) ist eine Berliner Rechtsverordnung, die seit dem 1. Januar 2025 in Kraft ist. Sie regelt, welche Gebühren Bewohnerinnen und Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften, Aufnahmeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen der Unterbringung an das Land Berlin entrichten müssen.
Die UntGebO ist ein wesentlicher Baustein im GStU-Rahmenwerk, denn sie schafft erstmals eine einheitliche, transparente Gebührenstruktur für die Unterbringung — unabhängig vom Standort oder Betreiber der Einrichtung.
Das Prinzip der zwei Finanzkreisläufe
Ein zentrales Konzept der UntGebO ist die konsequente Trennung von zwei Finanzkreisläufen:
1. Betreiber-Vergütung (Leistungsvergütung)
Die Betreiber-Vergütung fließt vom Land Berlin (über LAF oder Bezirke) an die Betreiber der Unterkünfte. Sie deckt die Kosten für:
- Unterkunft und Verpflegung (soweit vorgesehen)
- Betreuung und Sozialarbeit nach dem vereinbarten Betreuungsschlüssel
- Verwaltung, Instandhaltung und Betrieb der Einrichtung
Dieser Kreislauf hat mit der UntGebO direkt nichts zu tun — er wird über die Betreiberverträge und die GStU-Abrechnungssystematik geregelt.
2. Bewohner-Gebühren (UntGebO)
Der zweite Kreislauf — und das ist der Gegenstand der UntGebO — betrifft die Gebühren, die Bewohner selbst (oder die für sie zuständigen Kostenträger) an das Land Berlin zahlen. Die Bewohner-Gebühren sind kein Mietvertrag im bürgerlich-rechtlichen Sinne, sondern eine öffentlich-rechtliche Gebühr auf Grundlage einer Benutzungssatzung.
Die strikte Trennung der zwei Kreisläufe ist für Betreiber entscheidend: Sie erhalten ihre Vergütung unabhängig davon, ob ein Bewohner seine Gebühren zahlt oder befreit ist. Das Ausfallrisiko liegt beim Land Berlin, nicht beim Betreiber.
Gebührenhöhen: 855 EUR regulär, 342 EUR ermäßigt
Die UntGebO definiert zwei Gebührenstufen:
- Reguläre Gebühr: 855 EUR pro Person und Monat. Diese Gebühr gilt für erwachsene Bewohner, die über eigenes Einkommen, Leistungen nach SGB II/XII oder vergleichbare Mittel verfügen.
- Ermäßigte Gebühr: 342 EUR pro Person und Monat. Diese gilt für Personen, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen und deren Leistungen deutlich unter dem SGB-II-Niveau liegen.
Die Gebühren umfassen die Nutzung der Unterkunft einschließlich Nebenkosten (Strom, Wasser, Heizung). Verpflegung ist in der Regel nicht in der Gebühr enthalten — sie wird, soweit angeboten, separat abgerechnet.
Wer zahlt die Gebühren?
Die Frage, wer die Gebühren tatsächlich zahlt, hängt vom Rechtskreis des Bewohners ab:
- Bewohner mit eigenem Einkommen: Zahlen die Gebühr selbst, direkt an das Land Berlin. In der Praxis ist dies selten, da die meisten Bewohner von Unterkünften Transferleistungen beziehen.
- Bewohner mit SGB-II-Leistungen: Das Jobcenter übernimmt die Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe der UntGebO-Gebühr als Teil der Regelleistung.
- Bewohner mit SGB-XII-Leistungen: Das Sozialamt übernimmt die Gebühr im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung.
- Bewohner mit AsylbLG-Leistungen: Die Gebühr wird direkt aus den AsylbLG-Leistungen gedeckt. Hier greift in der Regel die ermäßigte Gebühr von 342 EUR.
Befreiungen und Sonderregelungen
Die UntGebO sieht mehrere Befreiungstatbestände vor:
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren: Sind grundsätzlich von der Gebühr befreit, wenn sie mit einem zahlungspflichtigen Elternteil in der Unterkunft leben.
- Personen in der Erstaufnahme: Während der Erstaufnahme (in der Regel die ersten 18 Monate) gelten gesonderte Regelungen, die sich nach dem AsylbLG richten.
- Härtefälle: Bei nachgewiesener besonderer Härte kann die zuständige Behörde die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen.
Auswirkungen auf die Betreiber-Software
Für Betreiber hat die UntGebO konkrete Auswirkungen auf ihre Verwaltungssysteme:
- Gebührenberechnung muss nachvollziehbar sein: Das System muss für jeden Bewohner den korrekten Gebührensatz (regulär/ermäßigt/befreit) berechnen und dokumentieren können.
- Rechtskreis-Zuordnung wird erforderlich: Da die Gebührenhöhe vom Rechtskreis abhängt, muss die Software den Rechtskreis jedes Bewohners korrekt erfassen.
- Tagesgenaue Berechnung: Bei Zu- und Abgängen innerhalb eines Monats muss die Gebühr anteilig berechnet werden.
- Trennung der Finanzkreisläufe: Die Software muss die Betreiber-Vergütung und die Bewohner-Gebühren als getrennte Buchungskreise abbilden.
HOMES bildet beide Finanzkreisläufe korrekt ab — Betreiber-Vergütung und UntGebO-Bewohnergebühren als getrennte Module. Die rechtskreisabhängige Gebührenberechnung erfolgt automatisch.
Häufig gestellte Fragen
Die Unterbringungsgebührenordnung (UntGebO) ist eine Berliner Rechtsverordnung, die seit dem 1. Januar 2025 die Gebühren regelt, die Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften an das Land Berlin zahlen müssen.
Die reguläre Gebühr beträgt 855 EUR pro Person und Monat. Für Personen mit AsylbLG-Leistungen gilt eine ermäßigte Gebühr von 342 EUR pro Person und Monat. Kinder unter 18 Jahren sind in der Regel befreit.
Je nach Rechtskreis zahlt das Jobcenter (SGB II), das Sozialamt (SGB XII), oder die Gebühr wird direkt aus AsylbLG-Leistungen gedeckt. Bewohner mit eigenem Einkommen zahlen selbst, was in der Praxis selten vorkommt.
Nein. Die UntGebO trennt strikt zwischen Betreiber-Vergütung und Bewohner-Gebühren. Betreiber erhalten ihre Vergütung direkt vom Land Berlin. Die Bewohner-Gebühren werden separat zwischen Bewohner/Kostenträger und dem Land abgewickelt.
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