Zum Hauptinhalt springen
Zurück zum Blog
Compliance

Berlin SocialCard: Was die Bezahlkarte für Betreiber ändert

Veröffentlicht am 15. August 20268 Min. LesezeitR&D Team

Am Donnerstag, dem 13. August 2026, hat Berlin als letztes Bundesland die Bezahlkarte für Asylsuchende eingeführt. Für Betreiber von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften ist das keine Randnotiz aus der Sozialpolitik, sondern eine Änderung an einer Schnittstelle, die den Betriebsalltag direkt berührt: Wo bislang Bargeld ausgezahlt und quittiert wurde, läuft die Leistung künftig über eine Karte. Dieser Beitrag ordnet den belegten Sachstand ein, beschreibt die operativen Folgen für die Verwaltung einer Unterkunft und benennt ausdrücklich, was Software dabei leisten kann und was nicht. Eine Bewertung der Maßnahme selbst findet hier nicht statt — sie gehört in die politische Debatte, nicht in eine Betriebsanleitung.

1. Der belegte Sachstand

Die Einführung geht auf einen Senatsbeschluss zurück. In der Sitzung vom 17. Dezember 2024 hat der Senat auf Vorlage der zuständigen Senatorin die Einführung der Bezahlkarte als unbares Zahlungsmittel für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beschlossen; das geht aus der Pressemitteilung der Senatskanzlei vom 17.12.2024 hervor. Dieselbe Quelle nennt die Beschaffungsgrundlage: Berlin hat sich mit 13 weiteren Bundesländern an einem länderübergreifenden Vergabeverfahren zur sogenannten „social card" beteiligt; der Zuschlag ging an das Anbieterkonsortium secupay AG. Ausgegeben wird eine Visa-Debitkarte durch das zuständige Landesamt.

Zur Bargeldkomponente ist die Pressemitteilung ebenfalls eindeutig: Vorgesehen ist, dass zunächst jede erwachsene Person und jedes Kind bis zu 50 Euro der monatlichen Leistungen als Bargeld mit der Karte abheben kann; die übrigen Leistungen sind bargeldlos zu verwenden. Diese Bargeldobergrenze entfällt nach den ersten sechs Monaten der Nutzung, danach steht der volle Leistungsbetrag auch in bar zur Verfügung. Personen, denen die bargeldlose Nutzung wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht barrierefrei möglich ist, sind von der Nutzung befreit. Vorgesehen ist außerdem eine Evaluation sechs Monate nach Einführung.

Der tatsächliche Starttermin lag rund eineinhalb Jahre nach dem Beschluss. Nach übereinstimmender Darstellung von Tagesspiegel und MiGAZIN — beide berufen sich auf die Mitteilung des Landesamts vom 13. August 2026 — gilt die Karte zunächst nur für neu ankommende Asylsuchende. Diese erhalten keine Bargeldauszahlungen mehr. Für Leistungsbeziehende, die bereits in Berlin leben und Geldleistungen erhalten, wird die Karte vorerst nicht nachträglich eingeführt. Ausgenommen bleiben zudem neu ankommende Menschen mit Behinderung oder schwerer Erkrankung, denen die Karte nicht barrierefrei zugänglich ist. Der Tagesspiegel beschreibt die Karte technisch als Visa-Debitkarte ohne Kontobindung mit virtueller IBAN, bundesweit einsetzbar, grundsätzlich auch für Online-Käufe. Die Bargeldgrenze wird dort mit 50 Euro monatlich plus weiteren 50 Euro je Kind für die ersten sechs Monate angegeben.

Als Gründe für die lange Vorbereitungszeit nannte die zuständige Senatsverwaltung im Frühjahr laut MiGAZIN die Gewährleistung der IT-Sicherheit und die Schaffung datenschutzrechtlicher Voraussetzungen. Als Zweck der Umstellung nennt der Senatsbeschluss die Reduktion des Verwaltungsaufwands in der Leistungsgewährung.

2. Die gesetzliche Verankerung: § 3 und § 3a AsylbLG

Die Bezahlkarte ist keine Berliner Erfindung, sondern ein im Bundesrecht ausdrücklich vorgesehenes Leistungsformat. § 3 AsylbLG unterscheidet dabei sauber nach der Unterbringungsart — und genau diese Unterscheidung ist für Betreiber der eigentliche Kern.

Bei Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 AsylG wird der notwendige Bedarf nach § 3 Abs. 2 AsylbLG durch Sachleistungen gedeckt. Der notwendige persönliche Bedarf soll ebenfalls als Sachleistung erbracht werden, soweit das mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist; andernfalls sind Bezahlkarten, Wertgutscheine, vergleichbare unbare Abrechnungen oder Geldleistungen zulässig.

Bei Unterbringung außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung greift § 3 Abs. 3 AsylbLG: Der notwendige Bedarf wird durch Geld- oder Sachleistungen oder mittels Bezahlkarte gedeckt; der notwendige persönliche Bedarf ist grundsätzlich in Form von Bezahlkarten oder als Geldleistung zu decken. Soweit der persönliche Bedarf oder der Bedarf für Haushaltsenergie über die Karte nicht gedeckt werden kann, ist er als Geldleistung zu erbringen. In Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 AsylG kann der notwendige persönliche Bedarf zusätzlich, soweit möglich, durch Sachleistungen gedeckt werden.

Zwei weitere Sätze desselben Paragrafen sind für die Verwaltungspraxis wichtiger, als ihre Kürze vermuten lässt. § 3 Abs. 5 Satz 2 AsylbLG bestimmt, dass jedes volljährige Haushaltsmitglied über den individuell zustehenden Leistungsumfang auf einer Bezahlkarte selbstständig und unabhängig verfügen können muss. Und § 3 Abs. 5 Satz 3 AsylbLG regelt die Teilmonatsberechnung: Stehen Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird anteilig geleistet — der Monat wird dabei mit 30 Tagen berechnet.

Die Höhe der Bedarfe steht in § 3a AsylbLG, gestaffelt nach Lebenssituation. Für den notwendigen persönlichen Bedarf nennt § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylbLG im Wortlaut 146 Euro monatlich für erwachsene Leistungsberechtigte, die nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 AsylG, in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 53 Abs. 1 AsylG oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind — gegenüber 162 Euro nach Nr. 1 für Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung leben. Wichtig: § 3a Abs. 4 AsylbLG ordnet eine jährliche Fortschreibung dieser Beträge zum 1. Januar an; maßgeblich ist deshalb stets der zuletzt amtlich bekannt gegebene Wert, nicht die Ausgangszahl im Gesetzestext.

Das ist der Punkt, an dem Unterbringung und Leistungsrecht verzahnt sind: Die Unterbringungsart entscheidet über die Bedarfsstufe. Sie steht damit nicht nur in der Belegungsakte, sondern wirkt unmittelbar auf den Leistungsbescheid.

3. Was sich operativ an der Schnittstelle Betreiber ↔ Landesamt (LFU, vormals LAF) ändert

Das Berliner Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung — LFU (vormals LAF) — ist Kartenausgeber und Leistungsträger. Betreiber sind es nicht — und werden es durch die Umstellung auch nicht. Trotzdem verschieben sich drei Dinge im Betriebsalltag spürbar.

Erstens die Kassenführung. Fällt die Barauszahlung an neu ankommende Leistungsberechtigte weg, verschwindet ein Teil der Bargeldlogistik aus der Einrichtung — samt Auszahlungsterminen, Quittungslisten und Kassenabstimmung. Das reduziert Aufwand und Risiko, verändert aber auch die Nachweislage: Wo bisher eine unterschriebene Quittung als Beleg diente, gibt es künftig keinen betriebseigenen Beleg mehr, weil der Zahlungsvorgang außerhalb der Unterkunft stattfindet. Betreiber sollten ihre internen Verfahrensanweisungen daraufhin durchsehen und Regelungen, die auf Barauszahlung aufsetzen, entweder streichen oder klar auf die verbleibenden Bestandsfälle begrenzen — denn beide Welten laufen auf absehbare Zeit parallel.

Zweitens der Übergangszustand. Da die Karte zunächst nur Neuankommende erfasst, existieren in derselben Einrichtung nebeneinander Bewohnerinnen und Bewohner mit Kartenleistung und solche mit Geldleistung. Das ist ein klassischer Fehlerherd: Auskünfte an der Pforte, Hausordnungsinformationen, mehrsprachiges Infomaterial und die Einweisung neuer Mitarbeitender müssen beide Fälle abbilden. Wer nur eine Variante dokumentiert, produziert Rückfragen — und zwar genau dort, wo der Aufwand eingespart werden sollte.

Drittens — und das ist die eigentliche Konstante — bleibt die Datengrundlage unverändert leistungsrelevant. Ob Leistungen bar, unbar oder als Sachleistung erbracht werden, ändert nichts daran, dass Anspruch, Bedarfsstufe und Zeitraum von Tatsachen abhängen, die in der Unterkunft entstehen: Wer ist seit wann untergebracht, in welcher Unterbringungsart, war die Person anwesend, wurde Verpflegung gestellt. Die Teilmonatsregel des § 3 Abs. 5 Satz 3 AsylbLG mit ihrer 30-Tage-Rechnung macht daraus eine tagesgenaue Frage, keine monatsweise. Und die Zuordnung nach § 3 beziehungsweise § 3a AsylbLG trifft weiterhin ausschließlich das Landesamt — Betreiber liefern die Tatsachengrundlage, sie entscheiden nicht über den Rechtskreis. Welche Rechtskreise in Berliner Unterkünften nebeneinander vorkommen, ordnet unser Beitrag zu den Rechtskreisen AsylbLG, SGB und ASOG ein.

4. Was HOMES dazu beiträgt — und was ausdrücklich nicht

Zur Klarstellung, ohne Umschweife: HOMES gibt keine Bezahlkarten aus, führt keine Kartenkonten, wickelt keine Zahlungen für Leistungsberechtigte ab und rechnet keine Leistungen nach dem AsylbLG ab. Es gibt keine Anbindung an den Kartenanbieter und keine Sicht auf Kartenumsätze. Das alles liegt beim Leistungsträger und beim Zahlungsdienstleister — und dort gehört es hin.

Was eine Software für Unterkünfte beitragen kann, ist die belastbare Datenbasis darunter. In HOMES sind das konkret:

  • Tagesgenaue Anwesenheitserfassung je Bewohnerin und Bewohner mit Nachweis-Export als PDF und XLSX — die Grundlage für jede anteilige Berechnung nach der 30-Tage-Regel.
  • Verpflegungsnachweis als eigener Report für Einrichtungen, in denen Verpflegung als Sachleistung gestellt wird.
  • Belegungsübersicht und GStU-Belegungsmeldung für Berliner Einrichtungen, inklusive stichtagsbezogener Auswertung.
  • Tagessatz-Stammdaten je Standort mit getrennten Bestandteilen für Tagessatz, Betreuungspauschale, Nebenkosten Heizung, Nebenkosten Betrieb und Zusatzleistungen — die Basis der Tagessatz-Abrechnung.
  • BAMF-Demographics als aggregierter Auswertungs-Export.
  • Revisionsfestes Audit-Log mit Akteur, Zeitpunkt und Aktion sowie ein rollenbasiertes Rechtekonzept, damit Sozialbetreuung, Belegung und Buchhaltung nicht dieselben Sichten haben.

Für die landesspezifische Einordnung sind die Seiten zu GStU-Software in Berlin, zur Software für Gemeinschaftsunterkünfte und zur Software für Flüchtlingsunterkünfte einschlägig; die Belegungsseite ist unter Belegungsmanagement beschrieben.

5. Praktische Reihenfolge für Betreiber

  1. Bestand und Neuzugang trennen. Festlegen und dokumentieren, welche Bewohnergruppen künftig Kartenleistung und welche weiterhin Geldleistung erhalten — und wer diese Information pflegt.
  2. Verfahrensanweisungen zur Barauszahlung durchsehen. Alles, was auf Auszahlungstermine und Quittungslisten aufsetzt, entweder streichen oder ausdrücklich auf Bestandsfälle begrenzen.
  3. Anwesenheitserfassung auf Tagesgenauigkeit prüfen. Die 30-Tage-Regel des § 3 Abs. 5 Satz 3 AsylbLG verträgt keine Monatspauschale und keine nachgetragene Schätzung.
  4. Unterbringungsart je Standort sauber führen. Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft oder vergleichbare sonstige Unterkunft ist keine Formalie, sondern die Weiche zur Bedarfsstufe nach § 3a AsylbLG.
  5. Auskunftsfähigkeit des Personals herstellen. Mitarbeitende brauchen eine kurze, belastbare Antwort auf die Frage, wer künftig wie an Geld kommt — ohne in Leistungsberatung abzurutschen, für die sie nicht zuständig sind.
  6. Auf die Evaluation vorbereiten. Der Senatsbeschluss sieht eine Überprüfung sechs Monate nach Einführung vor; wer bis dahin belastbare eigene Zahlen zu Aufwand und Rückfragen hat, kann sie einbringen.

Fazit

Für Betreiber ist die Berlin SocialCard vor allem eine Umstellung an der Auszahlungsschnittstelle, nicht am eigenen Auftrag. Belegt ist: Einführung am 13. August 2026, zunächst nur für neu ankommende Asylsuchende, Visa-Debitkarte über ein Konsortium aus einem länderübergreifenden Vergabeverfahren, 50 Euro Bargeld pro Monat für Erwachsene und weitere 50 Euro je Kind, Obergrenze befristet auf sechs Monate, Grundlage ein Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2024. Unverändert bleibt, was den Betriebsalltag trägt: Die Leistungsgewährung hängt weiter an Anwesenheit und Unterbringungsart, und die Zuordnung nach § 3 und § 3a AsylbLG ist Sache des Landesamts. Wer seine Belegungs-, Anwesenheits- und Verpflegungsdaten tagesgenau und nachvollziehbar führt, ist von der Umstellung im Kern nicht betroffen — wer es nicht tut, merkt es an der nächsten Rückfrage. Für Fragen zur Abbildung in der eigenen Einrichtung steht der Kontakt offen.

Quellen: Senatskanzlei Berlin, Pressemitteilung vom 17.12.2024 „Senat beschließt Einführung der Bezahlkarte für asylsuchende Menschen in Berlin" · § 3 und § 3a AsylbLG (gesetze-im-internet.de) · Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung Berlin · Tagesspiegel vom 13.08.2026 · MiGAZIN vom 13.08.2026.

Häufig gestellte Fragen

Seit dem 13. August 2026. An diesem Tag hat das Landesamt die Einführung mitgeteilt; Tagesspiegel und MiGAZIN berichten übereinstimmend darüber. Berlin war damit das letzte Bundesland, das die Bezahlkarte eingeführt hat. Der zugrunde liegende Senatsbeschluss stammt vom 17. Dezember 2024.

Nein. Nach den Mitteilungen vom 13. August 2026 gilt die Karte zunächst nur für neu ankommende Asylsuchende. Für Leistungsbeziehende, die bereits in Berlin leben und Geldleistungen erhalten, wird sie vorerst nicht nachträglich eingeführt. Neu ankommende Menschen mit Behinderung oder schwerer Erkrankung, denen die Karte nicht barrierefrei zugänglich ist, erhalten weiterhin Bargeldleistungen.

Die Senatspressemitteilung vom 17. Dezember 2024 nennt bis zu 50 Euro der monatlichen Leistungen je erwachsener Person und je Kind; die Berichterstattung vom 13. August 2026 gibt 50 Euro monatlich für Erwachsene plus weitere 50 Euro je Kind an. Diese Obergrenze gilt für die ersten sechs Monate der Nutzung und entfällt danach.

An der Leistungsgewährung selbst nicht — die bleibt beim Landesamt. Verändert wird die Kassenführung dort, wo bisher Bargeld ausgezahlt wurde, und damit die betriebseigene Belegkette. Unverändert bleiben die Dokumentationspflichten zu Belegung, Anwesenheit und gestellter Verpflegung, weil daran der Leistungszeitraum und die Bedarfsstufe hängen.

Weil § 3 AsylbLG die Leistungsform nach Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 AsylG und Unterbringung außerhalb davon unterscheidet und § 3a AsylbLG die Bedarfsstufe daran knüpft — für Untergebrachte in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften gilt eine eigene Stufe. Die Zuordnung selbst nimmt das Landesamt vor, nicht der Betreiber.

Nein. HOMES gibt keine Karten aus, führt keine Kartenkonten und rechnet keine Leistungen nach dem AsylbLG ab. HOMES liefert die Datenbasis: tagesgenaue Belegung und Anwesenheitserfassung mit Nachweis-Export, Verpflegungsnachweis, Belegungs- und GStU-Auswertungen sowie Tagessatz-Stammdaten je Standort.

Bereit, Ihre Unterkunftsverwaltung zu digitalisieren?

Starten Sie jetzt kostenlos mit HOMES und erleben Sie, wie moderne Wohnheimverwaltung Software Ihren Arbeitsalltag vereinfacht. Kein Risiko, keine Verpflichtung.

Kostenlos testen