Meldepflichten in Unterkünften: § 19 BMG oder § 29 BMG?
Die Frage klingt nach Formularkunde und ist in Wahrheit eine Weichenstellung: Muss eine Unterkunft ihren Bewohnerinnen und Bewohnern eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen — oder muss sie Meldescheine bereithalten, unterschreiben lassen und ein Jahr aufbewahren? Beides sind Pflichten aus demselben Gesetz, dem Bundesmeldegesetz. Sie schließen einander in der Regel aus, sie treffen unterschiedliche Personen, sie haben unterschiedliche Fristen und unterschiedliche Bußgeldfolgen. Und in Trägerorganisationen mit gemischtem Portfolio bestehen sie gleichzeitig nebeneinander — in verschiedenen Häusern. Dieser Beitrag arbeitet die Entscheidung als Baum ab: erst die Vorfrage, dann die beiden Zweige, dann die Folgepflichten, zum Schluss der gemischte Bestand.
Die Vorfrage: Ist die Unterkunft eine „Wohnung"?
Alles hängt an einer einzigen Definition. § 20 BMG lautet im Wortlaut: „Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird." Wohnwagen und Wohnschiffe gelten nur dann als Wohnung, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Diese Definition ist bemerkenswert weit. Sie fragt nicht nach Miete, nicht nach Küche oder Bad, nicht nach Abgeschlossenheit im bauordnungsrechtlichen Sinn und nicht nach der Dauer. Ein Wohnheimzimmer ist danach ohne Weiteres eine Wohnung — ein Hostelzimmer allerdings ebenso. Die Definition allein trennt die Fälle also nicht.
Die eigentliche Trennlinie zieht der Zweck der Einrichtung. § 29 BMG definiert Beherbergungsstätten als „Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen". Dort greift eine besondere Meldepflicht. Wer dagegen dauerhaft eine Wohnung bezieht, fällt unter die allgemeine Meldepflicht — und löst damit die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers aus. Die Prüfreihenfolge lautet deshalb: Ist das Haus eine Beherbergungsstätte im Sinne von § 29 BMG? Wenn nein, ist der Bezug eines Zimmers ein Wohnungsbezug mit allen Folgen aus §§ 17 und 19 BMG. Der Ordnungsrahmen dahinter steht in § 2 BMG: Die Meldebehörden registrieren die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.
Zweig A — die Unterkunft ist eine Wohnung: § 19 BMG
Fällt die Einrichtung nicht unter § 29 BMG, gilt die allgemeine Meldepflicht. § 17 Abs. 1 BMG: „Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden." Für den Auszug ohne neuen inländischen Wohnsitz gilt nach § 17 Abs. 2 BMG dieselbe Zweiwochenfrist; eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.
Damit die meldepflichtige Person das überhaupt kann, verpflichtet § 19 BMG den Wohnungsgeber zur Mitwirkung. § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG: Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich — oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch — innerhalb der in § 17 Abs. 1 genannten Frist, also innerhalb von zwei Wochen, zu bestätigen.
Wer unterschreibt? Der Wohnungsgeber, also wer die Wohnung tatsächlich überlässt, oder eine von ihm ausdrücklich beauftragte Person. § 19 Abs. 1 Satz 5 BMG stellt klar, dass die Bestätigung nur von diesem Personenkreis ausgestellt werden darf. Bei einem Wohnheim ist das die Betreiberorganisation, nicht zwingend die Eigentümerin der Immobilie. Der Eigentümer ist nur dann zusätzlich zu nennen, wenn er mit dem Wohnungsgeber nicht identisch ist.
Was muss drinstehen? § 19 Abs. 3 BMG zählt den Inhalt abschließend auf: Name und Anschrift des Wohnungsgebers und, wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch der Name des Eigentümers; das Einzugsdatum; die Anschrift der Wohnung; die Namen der nach § 17 Abs. 1 BMG meldepflichtigen Personen. Mehr braucht es nicht — und mehr sollte auch nicht auf den Vordruck, weil die Bestätigung ein melderechtliches Dokument ist und kein Sammelformular für Belegungsdaten.
Drei Nebenpflichten werden regelmäßig übersehen. Erstens: Die meldepflichtige Person muss dem Wohnungsgeber nach § 19 Abs. 1 Satz 4 BMG die zur Bestätigung erforderlichen Auskünfte geben — die Mitwirkung ist wechselseitig. Zweitens: Verweigert der Wohnungsgeber die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, muss sie das nach § 19 Abs. 2 BMG der Meldebehörde unverzüglich mitteilen — eine verspätete Bestätigung bleibt also nicht folgenlos im Haus. Drittens: § 19 Abs. 6 BMG verbietet es, eine Wohnungsanschrift zur Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug weder stattfindet noch beabsichtigt ist — das Verbot der Scheinanmeldung.
Bei elektronischer Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber nach § 19 Abs. 4 BMG ein Zuordnungsmerkmal, das er der meldepflichtigen Person für die Anmeldung mitzuteilen hat; sieht die Meldebehörde weitere Authentifizierungsformen vor, sind Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 DSGVO sicherzustellen. Ergänzend kann die Meldebehörde nach § 19 Abs. 5 BMG vom Eigentümer und vom Wohnungsgeber Auskunft über die dort wohnenden oder gewohnt habenden Personen verlangen.
Zweig B — die Unterkunft ist Beherbergungsstätte: § 29 BMG
Handelt es sich um eine Einrichtung der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen, greift die besondere Meldepflicht — und die funktioniert grundlegend anders.
Erstens die Dauer. Nach § 29 Abs. 1 BMG unterliegt der allgemeinen Meldepflicht nach § 17 oder § 28 BMG, wer in einer Beherbergungsstätte für länger als sechs Monate aufgenommen wird. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet. Ein Langzeitgast in einem Hostel kann also sehr wohl in die allgemeine Meldepflicht hineinwachsen.
Zweitens der Meldeschein. § 29 Abs. 2 Satz 1 BMG verpflichtet beherbergte ausländische Personen, am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in § 30 Abs. 2 BMG aufgeführten Daten enthält. Der Wortlaut erfasst ausdrücklich nur ausländische Personen. Mitreisende ausländische Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Unterschriftspflicht nur den Reiseleiter, der die Anzahl der ausländischen Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit angibt.
Drittens die Ausweispflicht. Nach § 29 Abs. 3 BMG haben namentlich aufzuführende ausländische Personen sich bei der Anmeldung gegenüber der Leitung der Beherbergungsstätte durch Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments auszuweisen — anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz.
Viertens die elektronische Alternative. § 29 Abs. 5 BMG erlaubt es, die Meldepflicht mit Zustimmung der beherbergten Person elektronisch zu erfüllen: Die Daten nach § 30 Abs. 2 BMG werden elektronisch erhoben, und die Person bestätigt ihre Richtigkeit am Ankunftstag — über einen kartengebundenen Zahlungsvorgang mit starker Kundenauthentifizierung, über den elektronischen Identitätsnachweis oder durch Vor-Ort-Auslesen von eID-Karte beziehungsweise Aufenthaltstitel.
Fünftens die Ausnahmen — der praktisch wichtigste Absatz. § 29 Abs. 6 BMG nimmt die Absätze 2 und 3 ausdrücklich aus für: Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, soweit Personen zu diesen Zwecken untergebracht werden; Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Mitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden; Jugendherbergen und Berghütten sowie zeitweilig belegte Einrichtungen öffentlicher oder öffentlich anerkannter Träger der Jugendarbeit; und Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften. Wer eine Bildungs- oder Ausbildungsstätte mit Heimunterbringung betreibt, prüft diesen Absatz also vor allem anderen.
Die Folgepflichten aus § 30 BMG
Der Meldeschein endet nicht mit der Unterschrift. § 30 BMG regelt, was danach passiert — und dieser Paragraf enthält die Pflichten, an denen es in der Praxis am häufigsten hakt.
Bereithalten und Hinwirken. Nach § 30 Abs. 1 BMG haben die Leiter der Beherbergungsstätten besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen ihre Pflichten aus § 29 Abs. 2 bis 4 BMG erfüllen.
Der abschließende Datenkatalog. § 30 Abs. 2 Satz 1 BMG bestimmt, dass die Meldescheine ausschließlich folgende Daten enthalten: Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise, Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Anschrift, Zahl der ausländischen Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit sowie die Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers. Nur durch Landesrecht dürfen nach § 30 Abs. 3 BMG für Fremdenverkehrs- und Kurbeiträge weitere Daten hinzukommen. Ein Meldeschein ist also kein Ort für Zimmernummer, Zahlungsart oder Marketing-Einwilligungen.
Abgleich und Vermerk. Die Angaben im Meldeschein sind mit dem Identitätsdokument zu vergleichen; ergeben sich Abweichungen, ist das auf dem Meldeschein zu vermerken. Legt die beherbergte Person kein oder kein gültiges Dokument vor, ist auch das zu vermerken (§ 30 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BMG).
Aufbewahrung und Vernichtung. § 30 Abs. 4 Satz 1 BMG ist die Norm, die man auswendig können sollte: Die ausgefüllten Meldescheine sind vom Tag der Abreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Wird die Meldepflicht elektronisch erfüllt, gelten dieselben Fristen für Speicherung und Löschung. Das ist eine doppelte Pflicht: Wer zu früh vernichtet, verletzt die Aufbewahrungspflicht — wer zu spät oder gar nicht vernichtet, verletzt die Löschpflicht. Beides ist bußgeldbewehrt.
Vorlage auf Verlangen. Nach § 30 Abs. 4 Satz 3 BMG sind den nach Landesrecht bestimmten und den in § 34 Abs. 4 BMG genannten Behörden auf Verlangen die handschriftlich unterschriebenen Meldescheine zur Einsichtnahme vorzulegen und elektronisch erhobene Daten maschinenlesbar zur Verfügung zu stellen. Wird elektronisch gemeldet, sind nach § 30 Abs. 5 BMG geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 DSGVO zu treffen.
Der Bußgeldrahmen. § 54 BMG macht daraus durchsetzbare Pflichten. Ordnungswidrig handelt unter anderem, wer entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt (Abs. 2 Nr. 3), wer entgegen § 19 Abs. 1 Satz 5 BMG eine Bestätigung ausstellt, obwohl er dazu nicht befugt ist (Nr. 4), wer entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 BMG keinen Meldeschein bereithält (Nr. 8) und wer entgegen § 30 Abs. 4 Satz 1 BMG einen Meldeschein nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder Daten nicht mindestens ein Jahr speichert (Nr. 9). Der Rahmen: nach § 54 Abs. 3 BMG bis zu eintausend Euro in diesen Fällen — und bis zu fünfzigtausend Euro im Fall des § 54 Abs. 1 BMG, also beim Anbieten einer Wohnanschrift zur Scheinanmeldung.
Der Entscheidungsbaum in Kurzform
- Dient die Einrichtung der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen (§ 29 Abs. 1 BMG)? Wenn nein → weiter bei 4.
- Greift eine Ausnahme nach § 29 Abs. 6 BMG (Heimunterbringung zu Bildungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken, Betriebs- und Vereinsheime, Jugendherbergen und Berghütten, Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften)? Wenn ja → kein Meldeschein nach Abs. 2 und keine Ausweispflicht nach Abs. 3.
- Sonst: Meldeschein für beherbergte ausländische Personen, handschriftlich am Ankunftstag unterschrieben oder elektronisch nach § 29 Abs. 5 BMG bestätigt, Datenkatalog nach § 30 Abs. 2 BMG, Abgleich mit dem Identitätsdokument, ein Jahr ab Abreisetag aufbewahren, danach binnen drei Monaten vernichten.
- Wohnungsbezug: Anmeldung durch die meldepflichtige Person binnen zwei Wochen (§ 17 Abs. 1 BMG), Wohnungsgeberbestätigung durch den Betreiber binnen derselben Frist (§ 19 Abs. 1 BMG), Inhalt nach § 19 Abs. 3 BMG, ausgestellt nur durch Wohnungsgeber oder ausdrücklich Beauftragte.
- Grenzfall Langzeitaufenthalt in der Beherbergungsstätte: Bei mehr als sechs Monaten greift die allgemeine Meldepflicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BMG; wer im Inland gar nicht gemeldet ist, muss sich anmelden, sobald der Aufenthalt drei Monate überschreitet.
Die Praxisfalle: gemischte Portfolios
Der schwierige Fall ist nicht das einzelne Haus, sondern die Trägerorganisation mit mehreren Häusern unterschiedlichen Typs — ein Studentenwohnheim neben einem Hostel, dazu vielleicht noch eine Gemeinschaftsunterkunft. Hier gilt beides gleichzeitig, nur eben nicht im selben Haus. Und genau hier entstehen die typischen Fehler: Ein Vordruck wird für alle Standorte vereinheitlicht, weil das „einfacher" ist; das Wohnheim lässt Meldescheine unterschreiben, die es gar nicht braucht und dann ein Jahr lang datenschutzrechtlich verantworten muss; das Hostel stellt Wohnungsgeberbestätigungen aus, zu denen es nicht befugt ist — was nach § 54 Abs. 2 Nr. 4 BMG eine eigene Ordnungswidrigkeit ist.
Sauber auflösen lässt sich das nur durch getrennte Vorlagen mit getrennter Verfügbarkeit je Standorttyp. In HOMES ist genau das die Architektur: Welche Vordrucke ein Standort überhaupt anbietet, hängt an seinem Unterbringungstyp. Der Generator für die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG (server/reports/wohnungsgeberbestaetigung19bmg.ts) ist auf Dauerwohn-Standorte begrenzt und erzeugt das PDF pro Mietverhältnis — mit den Feldern des § 19 Abs. 3 BMG, wahlweise als Einzugs- oder Auszugsbestätigung, mit dem Betreiber als Wohnungsgeber und dem Eigentümer als optionalem Zusatzfeld. Der Generator für den besonderen Meldeschein nach § 29 BMG (server/reports/meldescheinBmg29.ts) steht dagegen bei Beherbergungsstandorten zur Verfügung, erzeugt den Vordruck je Gast und verweigert die Ausstellung für Gäste mit deutscher Staatsangehörigkeit mit einem entsprechenden Hinweis — weil § 29 Abs. 2 BMG nur beherbergte ausländische Personen erfasst. Der Vorteil im Alltag ist banal und wirksam: In einem Haus ohne Meldescheinpflicht taucht das Formular gar nicht erst auf — und was nicht auftaucht, wird auch nicht versehentlich ausgefüllt.
Was HOMES ausdrücklich nicht tut, gehört ebenso deutlich gesagt: HOMES meldet niemanden bei der Meldebehörde an, übermittelt keine Daten an das Melderegister, vergibt kein Zuordnungsmerkmal nach § 19 Abs. 4 BMG und ersetzt keine melderechtliche Beratung. Erstellt werden zwei korrekt befüllte, unterschriftsreife Vordrucke aus den ohnehin gepflegten Stammdaten — Unterschrift, Fristwahrung und Aufbewahrung bleiben Sache des Betreibers. Wie sich die Datengrundlage dafür führen lässt, beschreibt die Seite zum Belegungsmanagement; die datenschutzrechtliche Einordnung sensibler Bewohnerdaten haben wir im Beitrag zu DSGVO Art. 9 in Wohnheimen aufgearbeitet.
Fazit
Die Weiche steht früh: Beherbergungsstätte oder Wohnung. Danach ist der Rest Handwerk. Im Wohnungsfall schuldet der Betreiber als Wohnungsgeber eine schriftliche Bestätigung binnen zwei Wochen mit exakt den vier Datengruppen des § 19 Abs. 3 BMG — ausgestellt nur von ihm selbst oder einer beauftragten Person. Im Beherbergungsfall schuldet er bereitgehaltene Meldescheine, die Unterschrift ausländischer Gäste am Ankunftstag, den Abgleich mit dem Ausweis, ein Jahr Aufbewahrung ab Abreisetag und die Vernichtung binnen drei Monaten danach. Wer beides im Portfolio hat, braucht keine clevere Einheitsvorlage, sondern zwei getrennte — und ein System, das jedem Haus nur das anbietet, was dort gilt. Für die Einordnung des eigenen Bestands führt der schnellste Weg über den Kontakt; den Gesamtüberblick über die Verwaltungsfunktionen gibt die Seite zur Unterkunftsverwaltung.
Quellen: § 2, § 17, § 19, § 20, § 29, § 30 und § 54 Bundesmeldegesetz (gesetze-im-internet.de); Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Artikel 24, 25 und 32, in Bezug genommen durch § 19 Abs. 4 und § 30 Abs. 5 BMG.
Häufig gestellte Fragen
In aller Regel ja. Ein Wohnheimzimmer ist eine Wohnung im Sinne von § 20 BMG — jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wer eine Wohnung bezieht, muss sich nach § 17 Abs. 1 BMG binnen zwei Wochen anmelden, und der Wohnungsgeber muss den Einzug nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG innerhalb derselben Frist schriftlich bestätigen.
Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung tatsächlich überlässt. Bei einem betriebenen Wohnheim ist das die Betreiberorganisation. Der Eigentümer ist nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 BMG nur zusätzlich zu nennen, wenn er nicht zugleich Wohnungsgeber ist. Ausstellen darf die Bestätigung nach § 19 Abs. 1 Satz 5 BMG ausschließlich der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person.
Nach dem Wortlaut von § 29 Abs. 2 Satz 1 BMG für beherbergte ausländische Personen, die am Tag der Ankunft handschriftlich unterschreiben. Mitreisende ausländische Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder werden nur der Zahl nach angegeben; bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen unterschreibt nur der Reiseleiter.
Nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BMG ein Jahr, gerechnet vom Tag der Abreise der beherbergten Person an. Danach sind sie innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Bei elektronischer Erfüllung der Meldepflicht gelten dieselben Fristen für Speicherung und Löschung.
Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BMG ausschließlich: Ankunfts- und voraussichtliches Abreisedatum, Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Anschrift, Zahl und Staatsangehörigkeit ausländischer Mitreisender sowie die Seriennummer des Passes oder Passersatzpapiers. Weitere Daten sind nur zulässig, soweit Landesrecht dies nach § 30 Abs. 3 BMG für Fremdenverkehrs- und Kurbeiträge vorsieht.
§ 54 Abs. 2 BMG erfasst unter anderem die nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilte Wohnungsgeberbestätigung, die Ausstellung durch einen Unbefugten, das Nichtbereithalten von Meldescheinen und die Unterschreitung der einjährigen Aufbewahrung. Der Rahmen liegt nach § 54 Abs. 3 BMG bei bis zu eintausend Euro; im Fall des § 54 Abs. 1 BMG — Anbieten einer Wohnanschrift für eine Scheinanmeldung — bei bis zu fünfzigtausend Euro.
Ja. § 29 Abs. 6 BMG nimmt die Absätze 2 und 3 aus für Einrichtungen mit Heimunterbringung zu Zwecken der Jugend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder Fortbildung, für Betriebs- und Vereinsheime bei Beherbergung nur von Mitgliedern und Familienangehörigen, für Jugendherbergen und Berghütten sowie zeitweilig belegte Einrichtungen der Jugendarbeit und für Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.
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