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Compliance

GEAS-Anpassungsgesetz: Änderungen für Aufnahmeeinrichtungen

Veröffentlicht am 10. Oktober 202618 Min. LesezeitR&D Team

Kurzantwort: Was ändert das GEAS-Anpassungsgesetz für Aufnahmeeinrichtungen?

Das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) hat die Vorschriften des Asylgesetzes über Aufnahmeeinrichtungen zum 12. Juni 2026 geändert. Neu sind vor allem Befugnisse der Länder, Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration einzurichten (§ 44 Abs. 1a AsylG) und Maßnahmen zur Ermittlung der Bedarfe ihrer Aufnahmesysteme zu ergreifen (§ 44 Abs. 4 AsylG), eigene Wohnpflichten für diese Einrichtungen (§ 47 Abs. 1b und 1c AsylG) und eine neu gefasste Hinweispflicht der Aufnahmeeinrichtung (§ 47 Abs. 4 AsylG). Für den Betrieb von Unterkünften ist zudem die Mitteilung von Verstößen durch die „Leitung der Unterkunft“ nach § 1a Abs. 7 AsylbLG relevant, die seit dem 29. April 2026 gilt; wer diese Aufgaben in einer von Dritten betriebenen Einrichtung wahrnimmt, legt der Gesetzestext nicht fest.

Stand: 10. Oktober 2026. Rechtsaussagen nennen die Norm und verlinken die Primärquelle (abgerufen am 10.10.2026); der Gesetzestext entspricht der Fassung auf gesetze-im-internet.de, das Asylgesetz zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 21.7.2026 I Nr. 221. Der Beitrag beschreibt Normtext, Inkrafttreten und Zuständigkeiten; er ersetzt keine Rechtsberatung. Zur Abgrenzung der Leistungssysteme siehe Rechtskreise AsylbLG, SGB und ASOG, zu Gewaltschutz und Führungszeugnissen Gewaltschutzkonzept und Vorfallbuch.

RegelungInhalt laut GesetzGilt seitQuelle
§ 44 Abs. 1a AsylGDie Länder können Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration einrichten12.06.2026Art. 1 Nr. 52, Art. 13 Abs. 2
§ 44 Abs. 2 AsylGDie Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme zu identifizieren und zu berücksichtigen und den Schutz von Frauen, Kindern und weiteren schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten12.06.2026§ 44 AsylG
§ 44 Abs. 4 AsylGDie Länder können Maßnahmen zur Bedarfsermittlung ergreifen, einschließlich Maßnahmen zur Überprüfung des Aufenthalts in der zugewiesenen Unterkunft12.06.2026§ 44 AsylG
§ 46 Abs. 3 AsylGMeldung an die zentrale Verteilungsstelle auch mit bereits identifizierten besonderen Bedürfnissen; Familien mit Zustimmung als Gruppe12.06.2026§ 46 AsylG
§ 47 Abs. 1b und 1c AsylGWohnpflicht in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. 1a: längstens 24 Monate, für Familien mit minderjährigen Kindern insgesamt nicht länger als zwölf Monate12.06.2026§ 47 AsylG
§ 47 Abs. 1d AsylGLänderöffnungsklausel für eine Wohnpflicht von längstens 24 Monaten (bisher Abs. 1b)12.06.2026 (neue Nummer)Art. 1 Nr. 55
§ 47 Abs. 4 AsylGHinweis auf Rechte und Pflichten bei der Aufnahme innerhalb der Registrierungsfrist12.06.2026§ 47 AsylG
§ 1a Abs. 7 AsylbLGAnspruchseinschränkung bei schwerwiegender Beeinträchtigung der Ordnung; Mitteilung durch die Leitung der Unterkunft29.04.2026Art. 3 Nr. 2, Art. 13 Abs. 1

Verkündung, Inkrafttreten und europäischer Rahmen

Das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist vom 23. April 2026 und wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 111, ausgegeben am 28. April 2026, verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 111, S. 1). Artikel 13 regelt das Inkrafttreten gestaffelt: Das Gesetz tritt „vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft“ (Abs. 1); unter anderem „Artikel 1 Nummer 1 bis 92“ treten „am 12. Juni 2026 in Kraft“ (Abs. 2); Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a tritt am 12. Juni 2029 in Kraft (Abs. 3) (Art. 13).

Die Änderungen der §§ 44 bis 53 AsylG stehen in Artikel 1 Nummer 52 bis 59; sie gelten damit seit dem 12. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111, S. 13 bis 15). Art. 13 Abs. 2 nennt Artikel 3 (Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes) nicht. Artikel 3 gilt deshalb seit dem Tag nach der Verkündung, dem 29. April 2026 (eigene Berechnung nach Art. 13 Abs. 1).

Nach seiner Fußnote dient das Gesetz unter anderem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1346 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (BGBl. 2026 I Nr. 111, S. 1). Diese Aufnahmerichtlinie war „bis zum 12. Juni 2026“ umzusetzen (Art. 35 Abs. 1 RL (EU) 2024/1346); die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 „gilt ab dem 12. Juni 2026“ (Art. 79 Abs. 2 VO (EU) 2024/1348).

Grundlage war der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29.09.2025 (BT-Drs. 21/1848). Der Innenausschuss empfahl am 25.02.2026 Änderungen (BT-Drs. 21/4321), darunter die „Streichung der ursprünglich in Artikel 1 des GEAS-Anpassungsgesetzes enthaltenen Regelungen zum sog. Frontloading“, zu denen die frühzeitige Einrichtung von „Sekundärmigrationszentren“ gehörte, und eine Anpassung der Wohnpflicht für Familien mit Kindern (S. 3).

Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft: welche Normen gelten

Aufnahmeeinrichtungen schaffen und unterhalten die Länder (§ 44 Abs. 1 AsylG); die Pflicht, dort zu wohnen, regelt § 47 AsylG. Wer einen Asylantrag eingereicht hat und nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll „in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden“ (§ 53 Abs. 1 AsylG). Die Begriffe erläutert das Glossar Unterbringung Berlin.

Für Gemeinschaftsunterkünfte bestimmt § 53 Abs. 3 AsylG: „§ 44 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.“ Die Absätze 1a und 4 des § 44 nennt diese Verweisung nicht. Die Neufassung ist laut Begründung eine „Folgeänderung zur neuen Nummerierung der Absätze in § 44“ (BT-Drs. 21/1848, S. 111).

Die neue Mitteilungsregel in § 1a Abs. 7 AsylbLG erfasst dagegen ausdrücklich beide Einrichtungsarten: die „Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylgesetzes“ und die „Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 53 des Asylgesetzes“.

Einordnung für Berlin

In Berlin ist das LFU (vormals LAF) unter anderem zuständig für „Errichtung, Betrieb und Schließung von Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften“ sowie für die „Belegung von Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften“ (GVBl. Nr. 11 vom 15.04.2026, S. 154). Mit Errichtung, Betrieb und Schließung von Unterkünften kann das LFU „Unternehmen und Eigenbetriebe des Landes Berlin oder Dritte beauftragen“ (GVBl. S. 155). Nach Angaben des LFU erfolgt nach wenigen Tagen die „Weitervermittlung vom Ankunftszentrum an eine Aufnahmeeinrichtung in Berlin“ (berlin.de/lfu, Unterbringungskonzepte).

Ob Berlin Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. 1a AsylG einrichtet oder von § 44 Abs. 4 und § 47 Abs. 1d AsylG Gebrauch macht, ist in den für diesen Beitrag geprüften Quellen nicht dokumentiert: den Seiten des LFU zur Unterbringung, den GStU-Seiten der Senatsverwaltung und dem GVBl. Nr. 11 (Stand 10.10.2026).

§ 44 AsylG: die Änderungen im Einzelnen

Artikel 1 Nummer 52 des Gesetzes ändert § 44 AsylG in sechs Punkten (BGBl. 2026 I Nr. 111, S. 13 f.). Die Tabelle fasst sie mit der Begründung des Regierungsentwurfs zusammen.

AbsatzÄnderungBegründung oder Bezug
Überschriftergänzt um „Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration“–
Abs. 1„Unterbringung Asylbegehrender“ wird „Unterbringung von Ausländern“Anpassung der Begrifflichkeiten an die neue Rechtslage (BT-Drs. 21/1848, S. 109)
Abs. 1a (neu)Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei SekundärmigrationVerweis auf Art. 17 Abs. 4 VO (EU) 2024/1351 im Normtext
Abs. 2 (bisherige Fassung)gestrichenHinweis auf den jährlichen Asyl- und Migrationsbericht der Kommission nach Art. 9 VO (EU) 2024/1351 (S. 109)
Abs. 2 (bisher Abs. 2a)neu gefasst: besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme, Katalog schutzbedürftiger PersonenUmsetzung von Art. 24 und 25 RL (EU) 2024/1346 (S. 109 f.)
Abs. 3nicht geändert (Führungszeugnisse)–
Abs. 4 (neu)Maßnahmen der Länder zur BedarfsermittlungUmsetzung von Art. 7 Abs. 5 RL (EU) 2024/1346 (S. 110)

Der gestrichene Absatz 2 verpflichtete nach der Beschreibung in der Stellungnahme des Bundesrates das Bundesinnenministerium, „den Ländern monatlich Informationen und Prognosen zur Zugangssituation zu übermitteln“ (BT-Drs. 21/2460, S. 12).

Absatz 1a: Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration

§ 44 Abs. 1a AsylG lautet: „Die Länder können zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration Aufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung von Ausländern einrichten, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder denen ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat.“ Die Vorschrift ist eine Kann-Regel; eine Pflicht der Länder, solche Einrichtungen zu schaffen, enthält sie nicht.

Nach Art. 17 Abs. 4 VO (EU) 2024/1351 ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufzuhalten hat, „bis zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und bis zur etwaigen Durchführung des Überstellungsverfahrens“ der in Art. 17 Abs. 1 und 2 genannte Mitgliedstaat, danach der zuständige Mitgliedstaat und nach einer Überstellung der Übernahmemitgliedstaat. Art. 17 Abs. 1 und 2 nennen grundsätzlich den Mitgliedstaat der ersten Einreise und bei einem gültigen Aufenthaltstitel oder Visum den ausstellenden Mitgliedstaat. Liegen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1a vor, ist nach § 46 Abs. 1 AsylG die Aufnahmeeinrichtung zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration zuständig, „die über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 verfügt“. Wer eine solche Einrichtung betreibt und wie sie ausgestattet ist, regelt § 44 Abs. 1a nicht.

Absätze 2 und 3: besondere Bedürfnisse und Führungszeugnisse

Nach § 44 Abs. 2 AsylG sollen die Länder geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung „besondere Bedürfnisse der Ausländer bei der Aufnahme zu identifizieren und zu berücksichtigen und den Schutz von Frauen, Kindern und weiteren schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten“; Satz 2 zählt schutzbedürftige Personen beispielhaft auf. Nach der Begründung sollen bei der Unterbringung in Bezug auf Frauen, Kinder und weitere schutzbedürftige Personen die Mindeststandards einbezogen werden, die im Rahmen der Bundesinitiative „Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ erarbeitet wurden (BT-Drs. 21/1848, S. 110).

Die Richtlinie verlangt, dass die Beurteilung besonderer Bedürfnisse bei der Aufnahme „innerhalb von 30 Tagen ab der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz“ abgeschlossen wird oder, wenn sie in die Beurteilung nach Art. 20 VO (EU) 2024/1348 einbezogen wird, innerhalb der dort festgelegten Frist (Art. 25 Abs. 1 RL (EU) 2024/1346). Das beurteilende Personal muss dafür geschult sein (Art. 25 Abs. 2 Buchst. a).

§ 44 Abs. 3 AsylG zu Führungszeugnissen für Personal mit Kontakt zu Minderjährigen hat das GEAS-Anpassungsgesetz nicht geändert. Einzelheiten dazu und zur Geltung in Gemeinschaftsunterkünften stehen im Beitrag Gewaltschutzkonzept und Vorfallbuch.

Absatz 4: Bedarfsermittlung und Überprüfung des Aufenthalts

§ 44 Abs. 4 AsylG lautet: „Die Länder können Maßnahmen ergreifen, um die Bedarfe ihrer Aufnahmesysteme zu ermitteln und zu adressieren, einschließlich Maßnahmen zur Überprüfung, ob sich ein Ausländer tatsächlich in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhält.“ Die Regelung dient nach der Begründung der Umsetzung von Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2024/1346 (BT-Drs. 21/1848, S. 110). Dort heißt es: „Die Mitgliedstaaten können auch Mechanismen zur Einschätzung und Deckung des Bedarfs ihrer Aufnahmesysteme einrichten, einschließlich Mechanismen zur Überprüfung, ob sich ein Antragsteller tatsächlich in der ihm nach Absatz 2 zugewiesenen Unterkunft aufhält.“ (Art. 7 Abs. 5 RL (EU) 2024/1346)

Adressaten sind die Länder. Welche Maßnahmen ein Land ergreift und ob Betreiber dabei mitwirken, legt § 44 Abs. 4 AsylG nicht fest.

§ 47 AsylG: Wohnpflichten im Überblick

AbsatzPersonenkreisDauer laut GesetzÄnderung 2026
Abs. 1Ausländer, die den Asylantrag nach § 14 Abs. 1 bei einer Außenstelle des Bundesamtes einreichen müssenbis zur Entscheidung bzw. Ausreise, „längstens jedoch bis zu 18 Monate“; bei minderjährigen Kindern, ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie volljährigen, ledigen Geschwistern längstens bis zu sechs Monate; Ausnahmen regelt Satz 3nur Wortlaut angepasst (Art. 1 Nr. 55 Buchst. a)
Abs. 1b (neu)in eine Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1a verteilte Ausländer„längstens jedoch bis zu 24 Monate“; endet auch, wenn das Bundesamt die Zuständigkeit Deutschlands feststelltneu (Art. 1 Nr. 55 Buchst. c)
Abs. 1c (neu)Familien mit minderjährigen Kindern in diesen Einrichtungenzunächst längstens sechs Monate, danach längstens sechs weitere Monate; „insgesamt nicht länger als zwölf Monate“neu (Art. 1 Nr. 55 Buchst. c)
Abs. 1dRegelung durch die Länder„längstens jedoch für 24 Monate“bisher Abs. 1b, nur umnummeriert (Art. 1 Nr. 55 Buchst. d)

Quelle der Tabelle: § 47 AsylG und Art. 1 Nr. 55 GEAS-Anpassungsgesetz. Absatz 1a enthält eine Sonderregel für Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten, die dieser Beitrag nicht vertieft.

Absätze 1b und 1c: Wohnpflicht in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. 1a

Wer in eine Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1a verteilt worden ist, muss nach § 47 Abs. 1b AsylG während des Verfahrens nach der Verordnung (EU) 2024/1351 dort wohnen, und wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über die Zulässigkeit des Asylantrags und bei einer Ablehnung als unzulässig nach § 29 Nr. 2 bis zur Ausreise oder zum Vollzug der Abschiebungsandrohung; in beiden Fällen gilt die Pflicht „längstens jedoch bis zu 24 Monate“. Die Pflicht endet auch, „wenn das Bundesamt feststellt, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist“. Die Wohnzeit wird auf die Dauer der Wohnpflicht nach Absatz 1 angerechnet.

Für minderjährige Kinder, ihre Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie volljährige, ledige Geschwister gilt § 47 Abs. 1c AsylG: zunächst „längstens jedoch bis zu sechs Monate“, nach einer Überstellungsentscheidung oder einer Ablehnung als unzulässig „längstens bis zu sechs weitere Monate“. Kann eine Überstellung aus den in Art. 46 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) 2024/1351 genannten Gründen nicht erfolgen, besteht die Pflicht über sechs Monate hinaus; insgesamt beträgt sie „nicht länger als zwölf Monate“. Der Innenausschuss begründet die Regel damit, zu vermeiden, dass Familien länger als sechs Monate dort wohnen müssen, „ohne dass eine Überstellungsentscheidung oder Entscheidung über die Zulässigkeit ihres Asylantrags getroffen wurde“ (BT-Drs. 21/4321, S. 46).

Absatz 1d: Regelungsbefugnis der Länder

Nach § 47 Abs. 1d AsylG können die Länder regeln, dass Ausländer bis zur Entscheidung des Bundesamtes und in bestimmten Ablehnungsfällen bis zur Ausreise in der Aufnahmeeinrichtung wohnen, „längstens jedoch für 24 Monate“. Die Befugnis stand bisher in Absatz 1b; Art. 1 Nr. 55 Buchst. d bestimmt nur: „Der bisherige Absatz 1b wird zu Absatz 1d.“ (BGBl. 2026 I Nr. 111, S. 15)

Neu gefasst wurde außerdem § 49 Abs. 2 AsylG: Eine Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung vor Ablauf der Höchstfrist nach § 47 Abs. 1 „erfolgt in der Regel nicht, bevor die Anhörung nach § 25 durchgeführt wurde“. Aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann die Verpflichtung beendet werden; bei anderen zwingenden Gründen ist sie unverzüglich zu beenden.

Absatz 4: Hinweispflicht der Aufnahmeeinrichtung

Nach § 47 Abs. 4 AsylG weist die Aufnahmeeinrichtung den Ausländer „innerhalb der Frist für die Registrierung des Asylantrags nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1348“ auf seine Rechte und Pflichten bei der Aufnahme hin, möglichst schriftlich, in verständlicher Form und in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann; erforderlichenfalls auch mündlich oder bildlich. Der Hinweis benennt auch, wer Rechtsberatung und -vertretung gewähren kann, darunter Vereinigungen, die dies unentgeltlich erbringen, und welche Vereinigungen zu Rechten und Pflichten bei der Aufnahme einschließlich medizinischer Versorgung beraten können.

Die Registrierung erfolgt nach Art. 27 Abs. 1 VO (EU) 2024/1348 „umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von fünf Tagen nach der Antragstellung“; bei einer unverhältnismäßig großen Zahl gleichzeitiger Anträge spätestens innerhalb von 15 Tagen (Art. 27 Abs. 5). Die Neufassung passt § 47 Abs. 4 an Art. 5 der Richtlinie (EU) 2024/1346 an (BT-Drs. 21/1848, S. 111), der Standardinformationen nach einem Muster der Asylagentur der Europäischen Union vorsieht (Art. 5 Abs. 1). Ob in einer von Dritten betriebenen Einrichtung die Behörde oder der Betreiber den Hinweis erteilt, legt § 47 Abs. 4 nicht fest.

Für die Verteilung meldet die veranlassende Aufnahmeeinrichtung der zentralen Verteilungsstelle nach § 46 Abs. 3 AsylG „nur die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer und, soweit bereits identifiziert, besondere Bedürfnisse der Ausländer bei der Aufnahme“. Ausländer und ihre Familienangehörigen „sind mit ihrer Zustimmung als Gruppe zu melden, sodass bei der Verteilung die Familieneinheit gewahrt wird“ (geändert durch Art. 1 Nr. 54 Buchst. d).

Mitteilung durch die Leitung der Unterkunft (§ 1a Abs. 7 AsylbLG)

§ 1a Abs. 7 AsylbLG lautet in Satz 1 und 2: „Soweit hinreichend begründet und verhältnismäßig, erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 für die Dauer von höchstens einem Monat ebenso nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn sie durch ihr Verhalten die Ordnung in der Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylgesetzes oder der Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 53 des Asylgesetzes schwerwiegend beeinträchtigt oder in diesen Einrichtungen Personen bedroht oder sich gewalttätig verhalten haben. Die Verstöße nach Satz 1 werden der für die Leistungsgewährung zuständigen Behörde von der Leitung der Unterkunft schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.“ Bei der Bemessung der Einschränkungsdauer werden nach Satz 3 Art und Umfang des Verstoßes und die konkreten Umstände berücksichtigt.

Eingefügt wurde der Absatz durch Art. 3 Nr. 2 des GEAS-Anpassungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 111, S. 35 f.); er gilt seit dem 29. April 2026. Der Regierungsentwurf führt die Mitteilung unter „Erfüllungsaufwand der Wirtschaft“ und setzt für die Übermittlung eine Nettobearbeitungszeit „von zwei Minuten“ je Fall an (BT-Drs. 21/1848, S. 72 f.). Die Zahl der Fälle könne „aufgrund fehlender Datenlage nicht verlässlich geschätzt werden“ (S. 73).

Der Wortlaut legt nicht fest, wer bei einer von Dritten betriebenen Unterkunft „Leitung der Unterkunft“ ist, welche Angaben die Mitteilung enthält und in welcher Frist sie erfolgt. Wie Vorfälle in Unterkünften dokumentiert werden, behandelt der Beitrag Gewaltschutzkonzept und Vorfallbuch.

Was der Gesetzestext Betreibern zuordnet und was nicht

VorschriftAdressat laut WortlautGegenstand
§ 44 Abs. 1a und 4 AsylGdie Länder („können“)Einrichtungen bei Sekundärmigration; Bedarfsermittlung
§ 44 Abs. 2 AsylGdie Länder („sollen“); über § 53 Abs. 3 auch für Gemeinschaftsunterkünftebesondere Bedürfnisse, Schutz schutzbedürftiger Personen
§ 44 Abs. 3 AsylG„Träger von Aufnahmeeinrichtungen“Führungszeugnisse (unverändert)
§ 46 Abs. 3 AsylG„veranlassende Aufnahmeeinrichtung“Meldung an die zentrale Verteilungsstelle
§ 47 Abs. 4 AsylG„Aufnahmeeinrichtung“Hinweis auf Rechte und Pflichten
§ 1a Abs. 7 AsylbLG„Leitung der Unterkunft“Mitteilung von Verstößen an die Leistungsbehörde

Quellen der Tabelle: § 44, § 46, § 47 und § 53 AsylG, § 1a AsylbLG. Das Wort „Betreiber“ kommt in keiner dieser Vorschriften vor; welche dieser Aufgaben ein Betreiber im Auftrag des Landes übernimmt, legen sie nicht fest.

Checkliste für Betreiber (Empfehlungen, keine gesetzlichen Vorgaben)

Die folgenden Schritte sind organisatorische Empfehlungen dieses Beitrags, abgeleitet aus den genannten Normen:

  1. Einrichtungsart klären. Ob ein Haus Aufnahmeeinrichtung (§ 44 AsylG) oder Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 AsylG) ist, bestimmt, welche Absätze gelten.
  2. Rollen im Vertrag prüfen. Festhalten, wer den Hinweis nach § 47 Abs. 4 AsylG erteilt, wer „Leitung der Unterkunft“ im Sinne von § 1a Abs. 7 AsylbLG ist und wer Meldungen nach § 46 Abs. 3 AsylG vorbereitet.
  3. Informationsmaterial vorhalten. Hinweise zu Rechten und Pflichten in verständlicher Sprache mit Stellen für Rechtsberatung bereithalten und die Übergabe innerhalb der Registrierungsfrist (Art. 27 VO (EU) 2024/1348) dokumentieren.
  4. Mitteilungsweg abstimmen. Mit der zuständigen Leistungsbehörde Form, Inhalt und Ansprechstelle für Mitteilungen nach § 1a Abs. 7 AsylbLG vereinbaren.
  5. Landesrecht beobachten. Regelungen der Länder nach § 44 Abs. 4 und § 47 Abs. 1d AsylG verfolgen.

Was HOMES abbildet und was nicht

HOMES enthält keine Funktion für Wohnpflichtfristen nach § 47 AsylG oder für Mitteilungen nach § 1a Abs. 7 AsylbLG. Für die Unterkunftsart „GStU-Unterkunft / Wohnheim“ enthält HOMES eine tägliche Anwesenheitserfassung mit den Status anwesend, abwesend und unbekannt, Abwesenheitsgrund und geplanter Rückkehr sowie einen Anwesenheitsnachweis als PDF und als Excel-Datei. Welche Angaben ein Betreiber erheben und an wen er sie übermitteln darf oder muss, ergibt sich aus dem geltenden Recht und dem Betreibervertrag, nicht aus der Software. Mehr dazu: Software für Flüchtlingsunterkünfte, Software für Gemeinschaftsunterkünfte und GStU-Software für Berlin.

Fazit

Das GEAS-Anpassungsgesetz ändert die Regeln zu Aufnahmeeinrichtungen seit dem 12. Juni 2026 in drei Richtungen: neue Befugnisse der Länder (§ 44 Abs. 1a und 4 AsylG), neue Wohnpflichten in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. 1a (§ 47 Abs. 1b und 1c AsylG) und eine neu gefasste Hinweispflicht der Aufnahmeeinrichtung (§ 47 Abs. 4 AsylG) (BGBl. 2026 I Nr. 111). Seit dem 29. April 2026 sind Verstöße nach § 1a Abs. 7 AsylbLG von der Leitung der Unterkunft der Leistungsbehörde mitzuteilen. Für Gemeinschaftsunterkünfte verweist § 53 Abs. 3 AsylG auf § 44 Abs. 2 und 3. Wer in einer von Dritten betriebenen Einrichtung welche Aufgabe übernimmt, legt der Gesetzestext nicht fest.

Quellen (abgerufen am 10.10.2026)

Rechtsstand: Alle Angaben außer denen zu HOMES beruhen auf den verlinkten Primärquellen, abgerufen am 10.10.2026. Zitate aus dem Asylgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz folgen der Fassung auf gesetze-im-internet.de; diese konsolidierten Texte sind nach den Hinweisen des Portals nicht amtlich, maßgeblich ist die amtliche Fassung im Bundesgesetzblatt. Landesrecht, Verwaltungsvorschriften und Betreiberverträge können ergänzende Vorgaben enthalten. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufig gestellte Fragen

Das GEAS-Anpassungsgesetz ist vom 23. April 2026 und wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 111, ausgegeben am 28. April 2026, verkündet. Das Gesetz tritt „vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft“; unter anderem „Artikel 1 Nummer 1 bis 92“ treten „am 12. Juni 2026 in Kraft“ (Art. 13 GEAS-Anpassungsgesetz). Die Änderungen der §§ 44 bis 53 AsylG gelten damit seit dem 12. Juni 2026, § 1a Abs. 7 AsylbLG seit dem 29. April 2026.

§ 44 Abs. 1a AsylG lautet: „Die Länder können zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration Aufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung von Ausländern einrichten, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder denen ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat.“ Die Vorschrift ist eine Kann-Regel; eine Pflicht der Länder, solche Einrichtungen zu schaffen, enthält sie nicht. Wer eine solche Einrichtung betreibt und wie sie ausgestattet ist, regelt § 44 Abs. 1a nicht.

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG gilt sie „längstens jedoch bis zu 18 Monate“, bei minderjährigen Kindern, ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie volljährigen, ledigen Geschwistern längstens bis zu sechs Monate; Ausnahmen regeln § 47 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a. In Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. 1a gilt nach § 47 Abs. 1b AsylG „längstens jedoch bis zu 24 Monate“, für Familien mit minderjährigen Kindern nach § 47 Abs. 1c insgesamt „nicht länger als zwölf Monate“. Nach § 47 Abs. 1d AsylG können die Länder eine Wohnpflicht regeln, „längstens jedoch für 24 Monate“.

§ 44 Abs. 4 AsylG lautet: „Die Länder können Maßnahmen ergreifen, um die Bedarfe ihrer Aufnahmesysteme zu ermitteln und zu adressieren, einschließlich Maßnahmen zur Überprüfung, ob sich ein Ausländer tatsächlich in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhält.“ Die Regelung dient nach der Begründung der Umsetzung von Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2024/1346 (BT-Drs. 21/1848, S. 110). Welche Maßnahmen ein Land ergreift und ob Betreiber dabei mitwirken, legt § 44 Abs. 4 AsylG nicht fest.

Nach § 47 Abs. 4 AsylG weist die Aufnahmeeinrichtung den Ausländer „innerhalb der Frist für die Registrierung des Asylantrags nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1348“ auf seine Rechte und Pflichten bei der Aufnahme hin. Nach § 1a Abs. 7 AsylbLG werden Verstöße der für die Leistungsgewährung zuständigen Behörde von der Leitung der Unterkunft schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. § 44 Abs. 3 AsylG zu Führungszeugnissen hat das GEAS-Anpassungsgesetz nicht geändert. Das Wort „Betreiber“ kommt in keiner dieser Vorschriften vor.

Für Gemeinschaftsunterkünfte bestimmt § 53 Abs. 3 AsylG: „§ 44 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.“ Die Absätze 1a und 4 des § 44 nennt diese Verweisung nicht. Die neue Mitteilungsregel in § 1a Abs. 7 AsylbLG erfasst dagegen ausdrücklich beide Einrichtungsarten: die „Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylgesetzes“ und die „Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 53 des Asylgesetzes“.

Ob Berlin Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. 1a AsylG einrichtet oder von § 44 Abs. 4 und § 47 Abs. 1d AsylG Gebrauch macht, ist in den für diesen Beitrag geprüften Quellen nicht dokumentiert: den Seiten des LFU zur Unterbringung, den GStU-Seiten der Senatsverwaltung und dem GVBl. Nr. 11 (Stand 10.10.2026). In Berlin ist das LFU (vormals LAF) unter anderem zuständig für „Errichtung, Betrieb und Schließung von Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften“ (GVBl. Nr. 11 vom 15.04.2026, S. 154).

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