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Wissensdatenbank

Glossar Unterbringung Berlin: GStU, LFU, AV Wohnen, UntGebO

Veröffentlicht am 3. Oktober 202611 Min. LesezeitR&D Team

Kurzantwort: Die wichtigsten Begriffe der Berliner Unterbringung

GStU steht für „Gesamtstädtische Steuerung der Unterbringung“, das Berliner Reformprojekt für die Wohnungslosenunterbringung, und ist kein Gesetz (berlin.de); das Gesetz dazu heißt „Gesetz zur Umsetzung der gesamtstädtischen Steuerung der Unterbringung“ (GVBl. Nr. 11, S. 154). Das Landesamt heißt seit dem 16.04.2026 „Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung“, kurz LFU (vormals LAF) (Errichtungsgesetz, § 1). Das IT-Fachverfahren der GStU heißt FV GStU; DiAs Berlin ist ein eigenes Fachverfahren (Rollenhandbuch, Drs. 19/26275).

Dieses Glossar nennt zu jedem Begriff die Primärquelle: berlin.de, das Gesetz- und Verordnungsblatt, Drucksachen des Abgeordnetenhauses und Bundesrecht. Alle Quellen wurden am 03.10.2026 abgerufen. Aufgenommen sind nur Begriffe, die diese Quellen selbst benennen. Für „Fehlbeleger“ etwa liefern sie keine Definition, der Begriff fehlt deshalb. Zu Zugang, Rollen und Meldefristen des Portals gibt der Beitrag GStU-Betreibendenportal: Zugang, Rollen und Meldungen Auskunft.

Übersicht: Begriff, Bedeutung, Quelle

BegriffBedeutungQuelle
GStUGesamtstädtische Steuerung der Unterbringung: Berliner Reformprojekt, kein Gesetzberlin.de, GStU, Drs. 19/2759, S. 1
GStU-Umsetzungsgesetz„Gesetz zur Umsetzung der gesamtstädtischen Steuerung der Unterbringung“ vom 1. April 2026, in Kraft seit 16.04.2026GVBl. S. 154
LFU (vormals LAF)„Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung“, so bezeichnet seit 16.04.2026, früher LAFGVBl. S. 154
Serviceeinheit GStUEinheit, in der alle GStU-Unterkünfte vertraglich gebunden, zentral verwaltet, qualitätsgesichert und abgerechnet werdenberlin.de, Grundelemente
Zuweisende Stellendas LFU und die für die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit zuständigen BehördenGVBl. S. 155
FV GStUFachverfahren Gesamtstädtische Steuerung der Unterbringung; laut berlin.de entsteht damit ein gesamtstädtisches Belegungs- und AbrechnungssystemRollenhandbuch, S. 1, berlin.de, Grundelemente
BetreibendenportalZugang der Betreibenden zum IT-Fachverfahren GStUberlin.de, Unterkunftsbetreibende
GStU lightZwischenschritt: das Fachverfahren auch für vertragsfreie Unterkünfte in den Bezirkenberlin.de, GStU light
ISBJ TrägerserviceStelle, bei der sich Betreibende für die Anbindung bei GStU light registrierenberlin.de, GStU light
DiAs Berlin„Berliner Fachverfahren Digitale Asylverfahren“ (Senatsantwort); laut ITDZ Berlin ein 2025 eingeführtes digitales Verfahren zur Identifizierung und Registrierung von Geflüchteten; ein anderes Verfahren als das FV GStUDrs. 19/26275, ITDZ Berlin, 10.02.2025
BetreibendenvertragGrundlage für die Aufnahme einer Unterkunft in das IT-Fachverfahren GStUberlin.de, Unterkunftsbetreibende
Leistungsbeschreibungdefiniert im Vergabeverfahren für Betreiberleistungen die verbindlichen QualitätsstandardsDrs. 19/2759, S. 39
Aufnahmeeinrichtung (AE)Einrichtung, die die Länder nach § 44 Abs. 1 AsylG schaffen und unterhalten müssen§ 44 AsylG
Gemeinschaftsunterkunft (GU)in der Regel Unterkunft für Personen mit Asylantrag, die nicht oder nicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen; in Berlin in drei Kategorien (GU 1 bis GU 3); das Errichtungsgesetz verwendet den Begriff auch für Gemeinschaftsunterkünfte für wohnungslose Personen§ 53 AsylG, GVBl. S. 155
Notunterkunftdient laut Senat (Antwort vom 21.11.2023) „in erster Linie der Vermeidung von Obdachlosigkeit von Geflüchteten und Asylbegehrenden“Drs. 19/17220
ASOG-Unterkunftbisher vertragsfreie Wohnungslosenunterkunft der ordnungsrechtlichen Unterbringungberlin.de, Umsetzungsgesetz
Tagessatzfür Betreibende von Unterkünften für Geflüchtete laut Senatsantwort (2023) die „Vergütung pro untergebrachter Person und Tag“; bei freien ASOG-Unterkünften nach Absprache mit dem Bezirksamt kalkulatorisch nachvollziehbar und bindendDrs. 19/15003, SenASGIVA, S. 2
UntGebOUnterbringungsgebührenordnung: Gebühren für die öffentlich-rechtlich veranlasste Unterbringung wohnungsloser Personenberlin.de, UntGebO
AV WohnenAusführungsvorschriften Wohnen: regeln, welche Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden, mit Richtwerten und Grenzwertenberlin.de, AV-Wohnen
Rechtskreisin Berliner Dokumenten die Zuordnung zum Leistungsgesetz, etwa SGB II, SGB XII oder AsylbLG; eine Senatsantwort führt außerdem „reines“ ASOG als eigene Zeile aufDrs. 19/23271, S. 3

Behörden und Steuerung: GStU, Gesetz, LFU

GStU

Nach berlin.de wird mit der GStU „das bisher strukturell und qualitativ heterogene System der Wohnungslosenunterbringung in Berlin grundlegend reformiert und vereinheitlicht“ (berlin.de, GStU). Den Projektauftrag beschloss der Senat am 17.07.2018 (Drs. 19/2759, S. 17); das Projekt wurde am 30.04.2024 abgeschlossen (Senatsvorlage Nr. 1788). Das Gesetz soll „die erforderlichen rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung der Projektergebnisse GStU“ schaffen (Drs. 19/2759, S. 2).

GStU-Umsetzungsgesetz

Das „Gesetz zur Umsetzung der gesamtstädtischen Steuerung der Unterbringung“ trägt das Datum 1. April 2026 und steht im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11 vom 15. April 2026 ab Seite 154 (GVBl. S. 154). Das Abgeordnetenhaus hat es am 26.03.2026 beschlossen, in Kraft ist es seit dem 16.04.2026 (berlin.de). Die Artikel 1 bis 6 ändern bestehende Vorschriften, darunter das Errichtungsgesetz des Landesamts (Artikel 2); Artikel 7 bestimmt das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung (GVBl. S. 157). Dritte, die mit Unterbringung und Betreuung beauftragt sind, „dürfen Belegungsdaten“ an das LFU und die zuweisenden Stellen übermitteln (§ 5 Abs. 3 des Errichtungsgesetzes, GVBl. S. 155). Verbindliche Qualitätsstandards werden nach der Begründung „in den entsprechenden Leistungsbeschreibungen definiert“ (Drs. 19/2759, S. 39). Welche Anforderungen sich für Betreibende ergeben, ordnet der Beitrag GStU-Umsetzungsgesetz: Fristen und Pflichten für Betreiber ein.

LFU (vormals LAF)

Das Errichtungsgesetz bestimmt: „Ab dem 16. April 2026 trägt es die Bezeichnung Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung (LFU).“ (§ 1 des Errichtungsgesetzes, GVBl. S. 154). Anlass ist die Aufgabenerweiterung: Das LAF „kann nun auch landeseigene und vertragsgebundene Unterkünfte für wohnungslose Menschen ohne Fluchthintergrund bereitstellen und verwalten“ (berlin.de). Für Schriftstücke und postalische Sendungen ist laut berlin.de/lfu künftig die Bezeichnung LFU zu verwenden; die E-Mail-Adressen enden dort „derzeit weiterhin auf @laf.berlin.de“ (berlin.de/lfu, abgerufen am 03.10.2026). Weiterführend zur Meldepraxis gegenüber dem LFU: LFU-Belegungsmeldung.

Serviceeinheit GStU und zuweisende Stellen

Die Serviceeinheit GStU (SE GStU) wird nach der Begründung in der Linienorganisation des LFU implementiert; zu ihren operativen Bereichen zählen „Unterkunftsmanagement, Qualitätssicherung der Unterkünfte, Abrechnung der Unterkünfte, das Vertragsmanagement sowie die Gebührenerhebung“ (Drs. 19/2759, S. 19). „Zuweisende Stellen“ sind nach § 5 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes „das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung und die für die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit zuständigen Behörden“ (GVBl. S. 155).

IT-Verfahren: FV GStU, Betreibendenportal, GStU light, DiAs

FV GStU (IT-Fachverfahren GStU)

„FV“ steht im Abkürzungsverzeichnis des Rollenhandbuchs für „Fachverfahren“; das Handbuch richtet sich an Anwendende des „Fachverfahrens Gesamtstädtische Steuerung der Unterbringung (FV GStU)“ (Rollenhandbuch v3.4.0, Titelseite, S. 53). Laut berlin.de entsteht damit „ein gesamtstädtisches Belegungs- und Abrechnungssystem“, in dem die Unterbringung „auf den Tag genau abgerechnet werden kann“; im Ankunftszentrum Tegel ist es „bereits seit Februar 2025 im Einsatz“ (berlin.de, Grundelemente). Die automatisierte Abrechnung über das Fachverfahren ist laut berlin.de „perspektivisch“ vorgesehen (berlin.de, Unterkunftsbetreibende).

Betreibendenportal

„Die Betreibenden können über das sogenannte Betreibendenportal auf das IT-Fachverfahren GStU zugreifen und damit arbeiten.“ (berlin.de, Unterkunftsbetreibende). Voraussetzungen, Rollen und Meldefristen beschreibt der Beitrag GStU-Betreibendenportal: Zugang, Rollen und Meldungen.

GStU light und ISBJ Trägerservice

„GStU light“ ist der Zwischenschritt, mit dem das Fachverfahren „auch für vertragsfreie Unterkünfte“ in den Bezirken eingeführt wird (berlin.de, GStU light); für die Aufnahme gelten „andere Voraussetzungen“ (berlin.de, Unterkunftsbetreibende). Betreibende müssen sich dafür beim ISBJ Trägerservice registrieren (berlin.de, GStU light); ISBJ („Integrierte Software Berliner Jugendhilfe“) ist „das Dach aller IT-Fachverfahren der Jugendhilfe“, und die Übersicht des Trägerservice der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie nennt ein „ISBJ-GStU-Portal“ (berlin.de, ISBJ Trägerservice).

DiAs Berlin

DiAs Berlin ist laut Senatsantwort das „Berliner Fachverfahren Digitale Asylverfahren (DIAS Berlin)“ (Drs. 19/26275, Antwort vom 24.06.2026). Nach der Presseinformation des ITDZ Berlin vom 10.02.2025 hat das LAF (heute LFU) gemeinsam mit dem ITDZ Berlin „ein neues digitales Verfahren zur Identifizierung und Registrierung von Geflüchteten“ eingeführt; das Fachverfahren „DiAs Berlin“ wurde am 7. Januar 2025 produktiv geschaltet (ITDZ Berlin, Presseinformation). Der Fortschrittsbericht der Senatsverwaltung vom 05.08.2025 beschreibt das FV GStU und DiAs Berlin in getrennten Absätzen und schreibt zu DiAs: „DiAs Berlin soll zur zentralen Kundendatenbank des LAF weiterentwickelt werden.“ (Vorlage BezPHPW 0139 C, S. 4).

Verträge und Unterkunftstypen

Betreibendenvertrag und Leistungsbeschreibung

„Grundlage für die Aufnahme einer Unterkunft in das IT-Fachverfahren GStU ist der Abschluss eines Betreibendenvertrages.“ Das Land Berlin schreibt Betreibendenleistungen in vom Land bereitgestellten Immobilien regelmäßig über die Berliner Vergabeplattform öffentlich aus (berlin.de, Unterkunftsbetreibende). Verbindliche Qualitätsstandards werden „im Rahmen der Vergabeverfahren für Betreiberleistungen in den entsprechenden Leistungsbeschreibungen definiert“ (Drs. 19/2759, S. 39); der Projektabschlussbericht sieht einen „modularen Aufbau für Leistungsbeschreibungen“ vor, mit einem allgemeinen Teil für alle Unterkünfte und einem spezifischen Teil für besondere Personengruppen (Senatsvorlage Nr. 1788, S. 24).

Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft, Notunterkunft, ASOG-Unterkunft

  • Aufnahmeeinrichtung (AE). Die Länder sind nach § 44 Abs. 1 AsylG verpflichtet, „die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten“ (§ 44 AsylG).
  • Gemeinschaftsunterkunft (GU). Wer einen Asylantrag eingereicht hat und nicht oder nicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen muss, soll nach § 53 Abs. 1 AsylG „in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden“ (§ 53 AsylG). Gemeinschaftsunterkünfte ermöglichen laut Senat „die Selbstversorgung“ (Drs. 19/17220, S. 2); das LFU unterteilt sie in drei Kategorien, von GU 1 (Wohnheim-Struktur, „überdurchschnittlich hohem Betreuungsbedarf“) bis GU 3 (Wohnungs-Struktur, „niedrigem Betreuungsbedarf“) (berlin.de/lfu, GU 1, 2, 3). Das Errichtungsgesetz verwendet den Begriff auch für „Gemeinschaftsunterkünften für wohnungslose Personen“ (§ 5 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes, GVBl. S. 155).
  • Notunterkunft. Notunterkünfte dienen laut Senatsantwort vom 21.11.2023 „in erster Linie der Vermeidung von Obdachlosigkeit von Geflüchteten und Asylbegehrenden“ (Drs. 19/17220, S. 3).
  • ASOG-Unterkunft. berlin.de nennt die bisherigen vertragsfreien Wohnungslosenunterkünfte „sogenannte ASOG-Unterkünfte“; das LFU soll sie schrittweise vertraglich binden (berlin.de, Umsetzungsgesetz). Vertraglich gebundene ASOG-Unterkünfte, die die Qualitätsanforderungen erfüllen, werden sukzessive in das FV GStU aufgenommen (berlin.de, Unterkünfte in GStU).

Kosten und Abrechnung: Tagessatz, UntGebO, AV Wohnen

Tagessatz

Bei der Unterbringung obdachloser Personen in freien Unterkünften nach dem ASOG Bln stellen die Unterkünfte ihre Plätze nach der Absprache mit dem Bezirksamt „gegen Berechnung eines kalkulatorisch nachvollziehbaren und bindenden Tagessatzes“ zur Verfügung; rechtlicher Hintergrund ist der Anspruch auf „einen angemessenen Ausgleich ihres Vermögensschadens“ nach § 59 Abs. 3 ASOG Bln (SenASGIVA, Abrechnungsverfahren, S. 2). Für Betreibende von Unterkünften für Geflüchtete beschreibt der Senat den Tagessatz als „Vergütung pro untergebrachter Person und Tag“ (Drs. 19/15003, Antwort vom 15.03.2023). Die Senatsverwaltung nennt einen durchschnittlichen Tagessatz sowohl für vertragsgebundene LAF-Unterkünfte als auch für die Unterbringung nach dem ASOG (Drs. 19/23271, Antwort zu 10.). Davon zu unterscheiden ist der Tagessatz im Strafrecht: „Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt.“ (§ 40 Abs. 1 StGB). Weiterführend zur Abrechnung: Tagessatz-Abrechnung.

UntGebO

UntGebO ist die Kurzform von „Unterbringungsgebührenordnung“: Der Senat hat am 16. Juli 2024 die „Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die öffentlich-rechtlich veranlasste Unterbringung wohnungsloser Personen“ beschlossen; sie trat am 1. Januar 2025 in Kraft und wird jährlich aktualisiert (berlin.de, UntGebO). Die monatliche Regelgebühr beträgt laut berlin.de 855 Euro pro Person; auf Antrag ist bei Einkommen innerhalb bestimmter Grenzen eine Reduzierung auf 342 Euro im Monat möglich (berlin.de, UntGebO). Die ermäßigte Gebühr von 342 Euro steht in der Zweiten Änderungsverordnung vom 16. Dezember 2025 (GVBl. Nr. 36 vom 23. Dezember 2025, S. 664), in Kraft seit 1. Januar 2026. „Die Gebühren sind von der untergebrachten Person zu tragen“; für die Erhebung ist laut berlin.de das LFU zuständig (berlin.de, UntGebO). In die Kalkulation dürfen „Kosten für das Sicherheitspersonal, für die Sozialbetreuung oder für Kapazitätsreserven“ nicht aufgenommen werden (berlin.de, UntGebO). Einkommensgrenzen und Ausnahmen erläutert der Beitrag Obdachlosenunterkunft Berlin: Kosten 2026 nach UntGebO.

AV Wohnen

Die AV Wohnen sind die „Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und §§ 35, 35a und 36 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“, in der geltenden Fassung vom 01.01.2026 (Berliner Sozialrecht, AV Wohnen). Sie regeln laut berlin.de, welche Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden, welche Kosten als angemessen gelten und welche Verfahren zur Senkung der Kosten angewendet werden; Miet- und Heizkosten werden „bis zur Höhe bestimmter Richtwerte/Grenzwerte berücksichtigt“ (berlin.de, AV-Wohnen). Nach Nr. 1 Abs. 4 findet die AV Wohnen „auf leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entsprechende Anwendung“ (Berliner Sozialrecht, AV Wohnen). Das Wort „Tagessatz“ kommt im Haupttext der AV Wohnen nicht vor (Volltextsuche am 03.10.2026). Die Richtwert-Tabellen 2026 stehen im Beitrag AV Wohnen 2026 Berlin: Richtwerte-Tabelle & Tagessatz.

Leistungsrecht: Rechtskreise

Die AV Wohnen spricht von „beiden Rechtskreisen (Zweites Buch Sozialgesetzbuch und Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)“ (Nr. 3.3.1, Berliner Sozialrecht). Eine Senatsantwort gliedert die Kosten der Unterkunft für Unterbringung „nach Rechtskreis“ in „Tagessätze SGB XII/AsylbLG (Bezirke, ohne reines ASOG)“, „reines“ ASOG und „Tagessätze SGB II“ (Drs. 19/23271, S. 3). Die zugehörigen Gesetze und ihr Bezug zur Unterbringung:

RechtskreisGesetzBezug zur Unterbringung
AsylbLGAsylbewerberleistungsgesetzDas Landesamt ist „Leistungsbehörde für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)“ (Drs. 19/2759, S. 2); die AV Wohnen gilt entsprechend (Nr. 1 Abs. 4)
SGB II und SGB XIISozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende; Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -Jobcenter oder Sozialamt berücksichtigen die UntGebO-Gebühr beim Vorliegen der Voraussetzungen „als Bedarfe für Unterkunft und Heizung“ (berlin.de, UntGebO)
ASOG BlnAllgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetzordnungsrechtliche Unterbringung bei unfreiwilliger Obdachlosigkeit; Rechtsgrundlage ist die Generalklausel des § 17 Abs. 1 ASOG Bln, und die Unterbringung „ist vom sozialleistungsrechtlichen Bezug strikt zu trennen“ (SenASGIVA, Abrechnungsverfahren, S. 2)

Die Rechtskreise im Einzelnen erklärt der Beitrag Obdachlosenunterkunft Berlin: Kosten und Rechtskreise.

Häufige Verwechslungen im Überblick

Nicht gleichzusetzenZutreffende ZuordnungQuelle
GStU und ein „Gesetz über die Unterbringung von Geflüchteten“GStU ist das Reformprojekt; das Gesetz heißt „Gesetz zur Umsetzung der gesamtstädtischen Steuerung der Unterbringung“GVBl. S. 154
LAF als aktueller NameLAF ist der frühere Name; seit 16.04.2026 heißt das Landesamt LFUberlin.de/lfu
DiAs und das GStU-FachverfahrenDas GStU-Fachverfahren heißt FV GStU; DiAs Berlin ist das „Berliner Fachverfahren Digitale Asylverfahren“Drs. 19/26275
UntGebO-Gebühr und TagessatzDie Gebühr trägt die untergebrachte Person; einen Tagessatz berechnen unter anderem freie ASOG-Unterkünfte für bereitgestellte Plätzeberlin.de, UntGebO, SenASGIVA, S. 2
Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft, NotunterkunftAufnahmeeinrichtungen regelt § 44 AsylG, Gemeinschaftsunterkünfte § 53 AsylG; Notunterkünfte dienen laut Senat in erster Linie der Vermeidung von Obdachlosigkeit§ 53 AsylG
Tagessatz der Unterbringung und im StrafrechtIm Strafrecht bemisst der Tagessatz eine Geldstrafe, bei freien ASOG-Unterkünften ist er ein je Tag berechneter Satz für bereitgestellte Plätze§ 40 StGB

Was HOMES dazu abbildet

HOMES gibt den Belegungsbericht als PDF und als CSV-Tabelle aus. Für Einrichtungen des Typs „GStU-Unterkunft / Wohnheim“ führt HOMES den Rechtskreis je Person als Stammdatenfeld, mit den Werten AsylbLG, SGB II, SGB XII, ASOG und Sonstiges. Eine automatisierte Direktschnittstelle zum Betreibendenportal oder zum FV GStU besteht nicht; die Meldungen im Portal nehmen Betreibende selbst vor (berlin.de, Unterkunftsbetreibende). Praxisseiten: GStU-Software für Berlin und Software für Gemeinschaftsunterkünfte.

Rechtsstand: Alle Angaben außer denen zu HOMES beruhen auf den verlinkten Primärquellen, abgerufen am 03.10.2026. Änderungen der Rechtsgrundlagen oder der berlin.de-Seiten können die Einordnung verändern. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellenverzeichnis (abgerufen am 03.10.2026)

  1. berlin.de, GStU: Hauptseite, Grundelemente, Unterkünfte, Unterkunftsbetreibende, GStU light, Umsetzungsgesetz.
  2. Gesetz zur Umsetzung der gesamtstädtischen Steuerung der Unterbringung, GVBl. Nr. 11 vom 15.04.2026, S. 154 bis 157.
  3. Drucksache 19/2759 vom 19.11.2025, Senatsvorlage Nr. 1788 vom 18.06.2024, Fortschrittsbericht SenASGIVA vom 05.08.2025, Rollenhandbuch Betreibende v3.4.0.
  4. berlin.de/lfu: Startseite, GU 1, 2, 3; ISBJ Trägerservice, Integrierte Software Berliner Jugendhilfe.
  5. Senatsantworten: Drs. 19/26275, Drs. 19/23271, Drs. 19/17220, Drs. 19/15003; SenASGIVA: Abrechnungsverfahren nach dem ASOG Bln.
  6. berlin.de: UntGebO, GVBl. Nr. 36 vom 23.12.2025, Berliner Sozialrecht: AV Wohnen, berlin.de: AV-Wohnen.
  7. ITDZ Berlin: Presseinformation „Neues Fachverfahren zur Registrierung Geflüchteter erfolgreich gestartet“ vom 10.02.2025.
  8. gesetze-im-internet.de: § 44 und § 53 AsylG, AsylbLG, SGB II, SGB XII, § 40 StGB.

Häufig gestellte Fragen

Nein. GStU steht für „Gesamtstädtische Steuerung der Unterbringung“, das Berliner Reformprojekt für die Wohnungslosenunterbringung, und ist kein Gesetz; das Gesetz dazu heißt „Gesetz zur Umsetzung der gesamtstädtischen Steuerung der Unterbringung“. Das Gesetz trägt das Datum 1. April 2026 und steht im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11 vom 15. April 2026 ab Seite 154. Das Abgeordnetenhaus hat es am 26.03.2026 beschlossen, in Kraft ist es seit dem 16.04.2026 (GVBl. S. 154, berlin.de).

Das Landesamt heißt seit dem 16.04.2026 „Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung“, kurz LFU (vormals LAF). Für Schriftstücke und postalische Sendungen ist laut berlin.de/lfu künftig die Bezeichnung LFU zu verwenden; die E-Mail-Adressen enden dort (Stand 03.10.2026) „derzeit weiterhin auf @laf.berlin.de“.

Das IT-Fachverfahren der GStU heißt FV GStU; DiAs Berlin ist ein eigenes Fachverfahren. Laut berlin.de entsteht damit „ein gesamtstädtisches Belegungs- und Abrechnungssystem“, in dem die Unterbringung „auf den Tag genau abgerechnet werden kann“; im Ankunftszentrum Tegel ist es „bereits seit Februar 2025 im Einsatz“. Die automatisierte Abrechnung über das Fachverfahren ist laut berlin.de „perspektivisch“ vorgesehen.

Die AV Wohnen sind die „Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und §§ 35, 35a und 36 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“, in der geltenden Fassung vom 01.01.2026 (Berliner Sozialrecht). Sie regeln laut berlin.de, welche Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden, welche Kosten als angemessen gelten und welche Verfahren zur Senkung der Kosten angewendet werden.

UntGebO ist die Kurzform von „Unterbringungsgebührenordnung“: Der Senat hat am 16. Juli 2024 die „Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die öffentlich-rechtlich veranlasste Unterbringung wohnungsloser Personen“ beschlossen; sie trat am 1. Januar 2025 in Kraft und wird jährlich aktualisiert (berlin.de). „Die Gebühren sind von der untergebrachten Person zu tragen“; für die Erhebung ist laut berlin.de das LFU (vormals LAF) zuständig. Die monatliche Regelgebühr beträgt laut berlin.de (Stand 03.10.2026) 855 Euro pro Person.

Der Tagessatz ist laut Senatsantwort (Drs. 19/15003, 15.03.2023) die „Vergütung pro untergebrachter Person und Tag“ für Betreibende von Unterkünften für Geflüchtete. Bei der Unterbringung obdachloser Personen in freien Unterkünften nach dem ASOG Bln stellen die Unterkünfte ihre Plätze nach der Absprache mit dem Bezirksamt „gegen Berechnung eines kalkulatorisch nachvollziehbaren und bindenden Tagessatzes“ zur Verfügung (SenASGIVA). Davon zu unterscheiden ist der Tagessatz im Strafrecht: „Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt.“ (§ 40 Abs. 1 StGB).

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