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Compliance

BAföG-Wohnzuschlag 440 €: Regierungsentwurf und Wohnheime

Veröffentlicht am 10. Oktober 202611 Min. LesezeitR&D Team

Kurzantwort: Steigt der BAföG-Wohnzuschlag auf 440 Euro?

Nach geltendem Recht erhöht sich der monatliche BAföG-Bedarf von Studierenden, die nicht bei ihren Eltern wohnen, um 380 Euro (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG). Der Regierungsentwurf eines 30. BAföG-Änderungsgesetzes sieht 440 Euro ab dem 1. April 2027 vor (BT-Drs. 21/8405, S. 8 und 17); vom Bundestag beschlossen ist er nicht: Die erste Beratung dort fand am Donnerstag, dem 15. Oktober 2026, statt, danach wurde der Entwurf an die Ausschüsse überwiesen (Plenarprotokoll 21/102, S. 12800 B–12813 D). Der Zuschlag ist ein fester Betrag; als Nachweis, dass Studierende nicht bei den Eltern wohnen, nennt das amtliche Antragsformular eine Wohnungsgeberbescheinigung, eine Meldebescheinigung oder den Mietvertrag (Formblatt 01).

Stand dieses Beitrags ist der 10. Oktober 2026, der Stand des Gesetzgebungsverfahrens der 17. Oktober 2026 (Samstag). Er trennt geltendes Recht und Regierungsentwurf und nennt zu jeder Zahl die Fundstelle; Seitenangaben zur BT-Drs. 21/8405 beziehen sich auf die Vorabfassung vom 07.10.2026, die laut Randvermerk „durch die lektorierte Fassung ersetzt“ wird (BT-Drs. 21/8405). Der Beitrag richtet sich an Betreiber von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen, berät nicht zu Anträgen im Einzelfall und trifft keine Prognose zum Ausgang des Verfahrens.

Übersicht: heute und laut Regierungsentwurf

Regelung Geltendes Recht Laut Regierungsentwurf (nicht in Kraft) Fundstelle
Wohnzuschlag, nicht bei den Eltern (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG) 380 € 440 € ab 01.04.2027 § 13 BAföG; Art. 1 Nr. 9, Art. 9 Abs. 1, S. 8 und 17
Wohnzuschlag, bei den Eltern (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG) 59 € 41 € ab 01.08.2027; ab 01.04.2029 gestrichen § 13 BAföG; Art. 2 Nr. 2, Art. 3 Nr. 2, S. 13 und 14
Grundbedarf an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG) 475 € 503 € ab 01.08.2027; 563 € ab 01.04.2029 § 13 BAföG; Art. 2 Nr. 2, Art. 3 Nr. 2, S. 13 und 14
Summe aus Grundbedarf und Wohnzuschlag außerhalb des Elternhauses (eigene Rechnung) 855 € 915 € ab 01.04.2027; 943 € ab 01.08.2027; 1.003 € ab 01.04.2029 § 13 BAföG; BT-Drs. 21/8405, S. 19 und 20
Krankenversicherungszuschlag (§ 13a Abs. 1 Satz 1 BAföG) 102 € 121 € ab 01.04.2027; 124 € ab 01.08.2027; 132 € ab 01.04.2029 § 13a BAföG; Art. 1 Nr. 10, Art. 2 Nr. 3, Art. 3 Nr. 3
Pflegeversicherungszuschlag (§ 13a Abs. 1 Satz 2 BAföG) 35 € 39 € ab 01.04.2027; 40 € ab 01.08.2027; 43 € ab 01.04.2029 § 13a BAföG; Art. 1 Nr. 10, Art. 2 Nr. 3, Art. 3 Nr. 3
Raum im Eigentum der Eltern (§ 13 Abs. 3a BAföG) gilt als Wohnen bei den Eltern im Entwurf nicht geändert § 13 BAföG; Art. 1 bis 3 BT-Drs. 21/8405
Antrag (§ 46 Abs. 1 BAföG) schriftlich oder elektronisch elektronisch über „BAföG Digital“ ab 01.04.2027 § 46 BAföG; Art. 1 Nr. 25, S. 12

Geltendes Recht: So ist der Wohnzuschlag heute geregelt

§ 13 BAföG regelt den Bedarf für Studierende. Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 475 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG). Absatz 2 lautet: „Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende 1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro, 2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 380 Euro.“

Absatz 3 ist „(weggefallen)“. Nach Absatz 3a wohnt ein Auszubildender auch dann bei seinen Eltern, „wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht“ (§ 13 Abs. 3a BAföG). Der Gesetzestext entspricht der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 1 G v. 16.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107).

Der Zuschlag ist damit ein fester Monatsbetrag. § 13 Abs. 2 BAföG unterscheidet nur danach, ob jemand bei den Eltern wohnt; die Wohnform außerhalb des Elternhauses, etwa Wohnheim, Wohngemeinschaft oder eigene Wohnung, nennt die Vorschrift nicht. Die BAföG-Informationsseite des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt erläutert die Bedarfssätze als gesetzlich festgelegte Beträge: „Ein individueller Bedarf wird nicht berücksichtigt.“ (bafög.de, Förderungshöhe)

Der Bedarf ist nicht der Förderbetrag. Nach der Faustregel auf bafög.de wird vom passenden Bedarfssatz „anrechenbares Einkommen und Vermögen“ abgezogen: „Das Ergebnis ist der Förderungsbetrag nach dem BAföG.“ Für Studierende, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V gesetzlich krankenversichert sind, erhöht sich der Bedarf um 102 Euro für den Krankenversicherungsbeitrag und um weitere 35 Euro für den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung (§ 13a Abs. 1 BAföG).

Was der Regierungsentwurf vorsieht

Der „Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG)“ ist die Drucksache 21/8405 vom 07.10.2026. Das Übersendungsschreiben des Bundeskanzlers an die Bundestagspräsidentin trägt dasselbe Datum; federführend ist das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BT-Drs. 21/8405, S. 6).

Drei Stufen: 1. April 2027, 1. August 2027, 1. April 2029

Nach Art. 9 Abs. 1 des Entwurfs tritt das Gesetz „vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. April 2027 in Kraft“. Die Artikel 2 und 6 sollen am 1. August 2027, die Artikel 3, 4 und 7 am 1. April 2029 in Kraft treten (BT-Drs. 21/8405, S. 17). Für Studierende heißt das:

  • 1. April 2027 (Art. 1 Nr. 9): In § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG wird „380 Euro“ durch „440 Euro“ ersetzt (S. 8). Das Vorblatt beschreibt dies als Anhebung zum Sommersemester 2027 „um rund 16 Prozent“ (S. 2); eigene Kontrollrechnung: 440 : 380 = 1,158, also ein Plus von 15,8 Prozent.
  • 1. August 2027 (Art. 2 Nr. 2): Der Grundbedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG steigt von 475 auf 503 Euro, der Wohnzuschlag für Studierende, die bei den Eltern wohnen, sinkt von 59 auf 41 Euro (S. 13).
  • 1. April 2029 (Art. 3 Nr. 2): Der Grundbedarf steigt von 503 auf 563 Euro; § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG wird gestrichen (S. 14).

Die Begründung ordnet die beiden Grundbedarfsstufen dem „Wintersemester 2027/2028“ und dem „Sommersemester 2029 (1. April 2029)“ zu (S. 18). Zum Zuschlag für Studierende im Elternhaus heißt es: „Bei zu Hause wohnenden Studierenden ist davon auszugehen, dass der angehobene Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 ausreichend ist.“ (S. 42)

Laufende Bewilligungszeiträume

Für die Stufe zum 1. August 2027 enthält der Entwurf eine ausdrückliche Übergangsregel: Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2027 begonnen haben, sind die §§ 12 bis 13a in der am 31. Juli 2027 geltenden Fassung weiter anzuwenden; „Ab dem 1. Oktober 2027“ gilt die neue Fassung auch für diese Bewilligungszeiträume (§ 66a Abs. 2 BAföG-E, S. 14). Zur Stufe 1. April 2027 nennt die Begründung als einmaligen Aufwand der Länder unter anderem „die Versendung eines Änderungsbescheides aufgrund u.a. der entsprechenden Anhebung der Wohnkostenpauschale“ (S. 26).

Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung

Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 Stellung genommen (BT-Drs. 21/8405, S. 6 und 47). Er „begrüßt die Anhebung der Wohnkostenpauschale für außerhalb des Elternhauses wohnende Studierende, kritisiert aber, dass diese nicht wie im Koalitionsvertrag vorgesehen zum Wintersemester 2026/27, sondern erst zum Sommersemester 2027 steigt“. Zugleich fordert er, den Wohnzuschlag für Studierende im Elternhaus nicht abzuschmelzen.

Die Bundesregierung weist die Kritik am Zeitpunkt zurück und stimmt dem Vorschlag zum Elternhaus-Zuschlag nicht zu (Gegenäußerung, S. 53). In ihrer Begründung zu Ziffer 1 nennt die Länderkammer Zahlen des Statistischen Bundesamts: „Studierendenhaushalte geben im Schnitt 54 Prozent ihres Einkommens für Wohnkosten aus.“ (S. 49)

Stand des Verfahrens

Der Bundestag hat den Entwurf am Donnerstag, 15. Oktober 2026, als Tagesordnungspunkt 10 der 102. Sitzung in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung (federführend) sowie an die Ausschüsse für Arbeit und Soziales, für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und den Haushaltsausschuss überwiesen (Plenarprotokoll 21/102, S. 12800 B–12813 D). Ausschussberatung sowie zweite und dritte Lesung stehen aus; im Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) führt der Vorgang am 17. Oktober 2026 den Beratungsstand „Überwiesen“ (DIP, Vorgang 338352).

Der Entwurf ist nicht in Kraft. Maßgeblich ist bis auf Weiteres § 13 BAföG in der geltenden Fassung. Ob und mit welchem Inhalt der Bundestag das Gesetz beschließt, ist offen.

Nachweise: Was Studierende dem Amt vorlegen

Das amtliche Formblatt 01 (Stand 2025) fragt in Zeile 15, ob die antragstellende Person während der Ausbildung „mit meinen Eltern/einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft“ wohnt. Zeile 16 fragt bei „nein“, ob der Wohnraum „im Eigentum/Miteigentum meiner Eltern/eines Elternteils“ steht. Damit bildet das Formular die Unterscheidung aus § 13 Abs. 2 und 3a BAföG ab.

Für die Belege gilt Hinweis 3 des Formblatts: „Wenn Sie nicht mit Ihren Eltern/einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben, fügen Sie bitte folgende Unterlagen in Kopie bei: Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 Bundesmeldegesetz, Meldebescheinigung oder Mietvertrag (nur die Seiten mit Vertragsparteien, Mietadresse, Mietbeginn und -ende, Unterschriften).“ Eine Bescheinigung über die Höhe der Miete nennt das Formblatt nicht; die Höhe des Zuschlags hängt nach § 13 Abs. 2 BAföG auch nicht von ihr ab.

Formblatt 02 ist keine Mietbescheinigung

Die Übersicht „Alle Antragsformulare“ auf bafög.de führt die Formblätter 01 bis 10. Ein Formblatt „Mietbescheinigung“ ist nicht darunter. Formblatt 02 ist die „Bescheinigung nach § 9 BAföG“, die von der Ausbildungsstätte stammt; eine Immatrikulationsbescheinigung mit dem Vermerk nach § 9 BAföG kann sie ersetzen.

Wohnungsgeberbestätigung: eine Pflicht des Wohnheimbetreibers

Die Wohnungsgeberbestätigung stellt der Wohnungsgeber aus. Nach § 19 Abs. 1 BMG ist er verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken, und hat der meldepflichtigen Person den Einzug innerhalb der in § 17 Abs. 1 BMG genannten Frist zu bestätigen. Diese Frist beträgt zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG). Inhalt und Abgrenzung zum Meldeschein erläutert der Beitrag Meldepflicht in der Unterkunft: § 19 oder § 29 BMG.

Zuständigkeit und digitaler Antrag

Für Studierende an Hochschulen sind laut bafög.de „die in der Regel zum Studentenwerk bzw. Studierendenwerk der jeweiligen Hochschule gehörenden Ämter für Ausbildungsförderung zuständig“. Heute wird nach § 46 Abs. 1 BAföG „auf schriftlichen oder elektronischen Antrag“ entschieden. Nach dem Entwurf ist der Antrag „elektronisch über das Portal ‚BAföG Digital‘ zu stellen“; wer das nicht kann, wird vom zuständigen Amt unterstützt (Art. 1 Nr. 25, BT-Drs. 21/8405, S. 12).

Studierendenwohnheime: Was die Zahlen zeigen

Nach Angaben des Deutschen Studierendenwerks bieten die Studierendenwerke rund 197.000 Wohnheimplätze in mehr als 1.700 Wohnheimen. Die Durchschnittsmiete beträgt dort laut DSW 318 Euro im Monat einschließlich aller Nebenkosten; ein Stichtag ist auf der Seite nicht angegeben (abgerufen am 10.10.2026).

Das Statistische Bundesamt meldet am 15.07.2026 auf Basis von EU-SILC 2025: Studierende mit eigener Haushaltsführung geben im Durchschnitt 54 Prozent des verfügbaren Haushaltseinkommens für Wohnkosten aus. Alleinlebende Studierende liegen bei 56 Prozent, Studierende, die ausschließlich mit anderen Studierenden oder Auszubildenden zusammenleben, bei 49 Prozent. Als durch Wohnkosten überbelastet galten 65 Prozent der Studierenden mit eigener Haushaltsführung (Wohnkosten über 40 Prozent des verfügbaren Einkommens nach Abzug wohnungsbezogener Transfers).

Laut derselben Pressemitteilung verfügte die Hälfte der Studierenden mit eigener Haushaltsführung über weniger als 963 Euro im Monat (Median des Nettoäquivalenzeinkommens); 14 Prozent ihrer Einkünfte stammten aus BAföG-Leistungen oder Stipendien (Destatis, Nr. N048). Die Wohnform „Wohnheim“ weist die Mitteilung nicht gesondert aus.

Eigene Gegenüberstellung: Der DSW-Durchschnitt von 318 Euro liegt rechnerisch unter dem heutigen Zuschlag von 380 Euro und unter den 440 Euro des Entwurfs (§ 13 BAföG, BT-Drs. 21/8405, S. 8). Über einzelne Häuser, Städte oder Zimmerarten sagt ein Bundesdurchschnitt nichts aus, und der Zuschlag erhöht den Bedarf unabhängig von der tatsächlichen Miete.

Auszubildende im Wohnheim: Die Berufsausbildungsbeihilfe zieht nach

Für Wohnheime mit Auszubildenden ist § 61 SGB III einschlägig. Wohnt die oder der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern, wird nach Absatz 1 „der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt“. Die Begründung des Entwurfs stellt fest: „Sofern im SGB III ein direkter Verweis auf die BAföG-Regelungen erfolgt, werden diese auch für die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld automatisch angepasst.“ (S. 18)

Für Auszubildende, die mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht sind, legt § 61 Abs. 2 SGB III die nach §§ 78a bis 78g SGB VIII vereinbarten Entgelte zugrunde, zuzüglich 115 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse. Der Entwurf hebt diesen Betrag auf 118 Euro ab dem 1. August 2027 (Art. 6 Nr. 2) und auf 122 Euro ab dem 1. April 2029 an (Art. 7 Nr. 2, S. 16 und 17).

Praxis-Checkliste für Wohnheimbetreiber

Organisatorische Folgerungen aus den genannten Quellen; wo eine Pflicht besteht, ist die Norm genannt. Keine Rechtsberatung:

  1. Einzug fristgerecht bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb der Frist des § 17 Abs. 1 BMG ausstellen (§ 19 Abs. 1 BMG); sie ist zugleich einer der drei Belege, die Formblatt 01 für das Wohnen außerhalb des Elternhauses nennt.
  2. Mietverträge auszugsfähig gestalten. Vertragsparteien, Mietadresse, Mietbeginn und -ende sowie Unterschriften so anordnen, dass Studierende die im Formblatt 01 genannten Seiten als Kopie vorlegen können.
  3. Anfragen nach einer „BAföG-Mietbescheinigung“ klären. Erfragen, welcher Nachweis verlangt ist; die Formblatt-Übersicht auf bafög.de führt kein Formblatt dieses Namens, und Formblatt 02 füllt die Ausbildungsstätte aus.
  4. Bewohnerinformationen auf Stand halten. In Merkblättern und auf Websites 380 Euro als geltenden Betrag und 440 Euro als Entwurf kennzeichnen; nach einem Beschluss die Verkündung im Bundesgesetzblatt prüfen (BT-Drs. 21/8405, Art. 9).

HOMES im Studentenwohnheim: Was abgebildet ist und was nicht

In der Unterkunftsart „Studentenwohnheim“ erzeugt HOMES je Mietverhältnis eine Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG als PDF (Bereich „Erweiterte Berichte“, ab Tarif Professional). Erzeugt wird das Dokument; eine elektronische Übermittlung an die Meldebehörde ist nicht Teil der Funktion.

HOMES ist nicht an das Antragsportal „BAföG Digital“ angebunden. Zur Software für diese Unterkunftsart: Studentenwohnheim-Software und Wohnheimverwaltung; zur Mietsicherheit im Wohnheim der Beitrag Kaution im Studentenwohnheim.

Fazit

Heute erhöht sich der BAföG-Bedarf von Studierenden außerhalb des Elternhauses um 380 Euro im Monat (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG). Der Regierungsentwurf zum 30. BAföGÄndG sieht 440 Euro ab dem 1. April 2027 vor, außerdem einen höheren Grundbedarf in zwei Stufen und den Wegfall des Zuschlags für Studierende im Elternhaus zum 1. April 2029 (BT-Drs. 21/8405). Der Bundestag hat den Entwurf nicht beschlossen. Maßgeblich für den Zuschlag bleibt, ob Studierende bei den Eltern wohnen; als Nachweis nennt Formblatt 01 Wohnungsgeberbescheinigung, Meldebescheinigung oder Mietvertrag, keine Mietbescheinigung.

Quellen (abgerufen am 10.10.2026)

Rechtsstand: Die Angaben beruhen auf den verlinkten Primärquellen, abgerufen am 10.10.2026; Plenarprotokoll 21/102 und DIP-Vorgang 338352 abgerufen am 17.10.2026. Das BAföG ist zitiert nach gesetze-im-internet.de (zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 1 G v. 16.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 107). Das 30. BAföGÄndG ist ein Regierungsentwurf und nicht in Kraft; Inhalt und Termine können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung und keine Beratung durch das Amt für Ausbildungsförderung.

Häufig gestellte Fragen

Nach geltendem Recht erhöht sich der Bedarf von Studierenden, die nicht bei ihren Eltern wohnen, um monatlich 380 Euro; wer bei den Eltern wohnt, erhält 59 Euro (§ 13 Abs. 2 BAföG). Ein Raum im Eigentum der Eltern gilt als Wohnen bei den Eltern (§ 13 Abs. 3a BAföG).

Laut Regierungsentwurf ab dem 1. April 2027, also zum Sommersemester 2027 (BT-Drs. 21/8405, S. 8 und 17). Der Entwurf ist nicht in Kraft; der Bundestag hat ihn am Donnerstag, dem 15. Oktober 2026, in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen (Plenarprotokoll 21/102). Ob und mit welchem Inhalt der Bundestag das Gesetz beschließt, ist offen.

Nein. § 13 Abs. 2 BAföG nennt feste Monatsbeträge und unterscheidet nur danach, ob jemand bei den Eltern wohnt; Absatz 3 ist „(weggefallen)“ (§ 13 BAföG). Auf bafög.de heißt es zu den Bedarfssätzen: „Ein individueller Bedarf wird nicht berücksichtigt.“

Formblatt 01 verlangt bei Wohnen außerhalb des Elternhauses eine Kopie der Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 Bundesmeldegesetz, der Meldebescheinigung oder des Mietvertrags (nur die Seiten mit Vertragsparteien, Mietadresse, Mietbeginn und -ende, Unterschriften) (Formblatt 01). Ein Formblatt „Mietbescheinigung“ führt die Übersicht auf bafög.de nicht; Formblatt 02 ist die „Bescheinigung nach § 9 BAföG“ der Ausbildungsstätte.

Laut Entwurf sinkt ihr Wohnzuschlag am 1. August 2027 von 59 auf 41 Euro; zum 1. April 2029 wird § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG gestrichen (BT-Drs. 21/8405, S. 13 und 14). Zugleich steigt der Grundbedarf von 475 auf 503 und dann auf 563 Euro. Der Bundesrat hat sich gegen das Abschmelzen ausgesprochen; die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu (S. 47 und 53).

Für die Berufsausbildungsbeihilfe verweist § 61 Abs. 1 SGB III auf den jeweils geltenden Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BAföG; laut Begründung werden direkt verweisende Regelungen automatisch angepasst (§ 61 SGB III, BT-Drs. 21/8405, S. 18). Bei Unterkunft mit voller Verpflegung in einem Wohnheim sieht der Entwurf für sonstige Bedürfnisse 118 Euro ab dem 1. August 2027 und 122 Euro ab dem 1. April 2029 statt heute 115 Euro vor.

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