LFU Berlin: vertragsfreie Unterkünfte, Hostels und Hotels
Kurzantwort: Was ändert sich für vertragsfreie Unterkünfte, Hostels und Hotels?
Seit dem 16.04.2026 ist das LFU (vormals LAF) auch für die Beschaffung von Heim- und Wohnplätzen für wohnungslose Personen durch Verträge mit Dritten zuständig (GVBl. Nr. 11, S. 154). Die bisherigen vertragsfreien ASOG-Unterkünfte soll das LFU schrittweise vertraglich binden; die Bezirke weisen die Plätze weiterhin zu (Senatsverwaltung). Für die Notunterbringung des LFU in Hostels und Hotels wurde laut einer Senatsantwort zur Belegung in Flüchtlingsunterkünften abgestimmt, dass „im Zeitraum vom 01.11.2026 bis zum 30.06.2027 Verträge mit Hostels/Hotels zur Nutzung von Hotelzimmern nicht verlängert werden“ (Drs. 19/26822).
Stand: 17. Oktober 2026 (Samstag); Quellen an diesem Tag abgerufen, Liste am Ende. Einen Stichtag, ab dem vertragsfreie Unterkünfte nicht mehr belegt werden, nennt keine der geprüften Quellen; die Gesetzesvorlage spricht von einem schrittweisen Aufwuchs vertragsgebundener Plätze (Drs. 19/2759).
Gesetz und Portal behandeln die Beiträge GStU-Umsetzungsgesetz: Fristen und Pflichten für Betreiber und GStU-Betreibendenportal: Zugang, Rollen und Meldungen; Begriffe erklärt das Glossar Unterbringung Berlin.
| Thema | Was die Quellen sagen | Quelle |
|---|---|---|
| Zuweisung | Die Bezirke bleiben für die ordnungsrechtliche Unterbringung zuständig und weisen weiterhin Plätze zu | Senatsverwaltung |
| Vertragsbindung | Schrittweise; ein Datum nennt das Gesetz nicht | Drs. 19/2759 |
| GStU light | Zwischenschritt für vertragsfreie Unterkünfte; Abschluss der Implementierung für das I. Quartal 2027 vorgesehen | GStU light; Drs. 19/25806 |
| Hostels/Hotels | Keine Verlängerung von LFU-Verträgen zur Nutzung von Hotelzimmern vom 01.11.2026 bis 30.06.2027 | Drs. 19/26822 |
| Gebühren | Unterbringungsgebührenordnung zunächst für LFU-Unterkünfte, ASOG-Unterkünfte sollen schrittweise folgen | UntGebO-Seite |
Was „vertragsfreie Unterkünfte“ sind
„Vertragsfrei“ ist ein Begriff der Verwaltung, keine Legaldefinition. Die Senatsverwaltung schreibt, das LFU (vormals LAF) habe „die Aufgabe, ein heterogenes System von vertragsfreien Unterkünften für wohnungssuchende Menschen im Land Berlin zu reformieren und zu vereinheitlichen“ (Pressemitteilung vom 27.04.2026). Auf ihrer Seite zum Gesetz heißen sie „vertragsfreien Wohnungslosenunterkünfte (sogenannte ASOG-Unterkünfte)“ (berlin.de). Im Text des GStU-Umsetzungsgesetzes kommt das Wort nicht vor (GVBl. S. 154 bis 157).
Für die Unterbringung obdachloser Personen in privatwirtschaftlich oder gemeinnützig organisierten freien Unterkünften nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Bln) beschreibt die Senatsverwaltung das Verfahren in einem Dokument vom Mai 2026 (Zuweisungs- und Abrechnungsverfahren, PDF):
- Zuständigkeit: Sachlich zuständig sind die Bezirksämter, soweit keine Sonderregeln für Geflüchtete und unbegleitete Minderjährige greifen; örtlich in der Regel der Bezirk des letzten Wohnsitzes (S. 1). Das Dokument stützt das auf § 2 Abs. 4 ASOG Bln i. V. m. Nr. 19 Abs. 1 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben; seit dem 19.07.2026 bestimmt § 2 Abs. 4 ASOG Bln die Zuständigkeit stattdessen nach § 13 Abs. 1 und 2 des Landesorganisationsgesetzes (§ 2 ASOG Bln).
- Rechtsgrundlage: Maßnahmen bei unfreiwilliger Obdachlosigkeit stützen sich auf die Generalklausel des § 17 Abs. 1 ASOG Bln; die Person hat einen Anspruch auf Einschreiten, nachrangig zur Selbsthilfe (S. 2).
- Zuweisung: Sie ist zu befristen und darf höchstens für sechs Monate gelten; gelingt keine eigene Unterkunft, ist sie zu verlängern. Der Platz muss den Mindestanforderungen entsprechen, „die durch die bezirklichen Mindeststandards konkretisiert werden“ (S. 2).
- Abrechnung: Für die freiwillige Bereitstellung von Plätzen hat die Unterkunft nach § 59 Abs. 3 ASOG Bln Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich ihres Vermögensschadens. Die Freiwilligkeit zeigt sich in der Absprache mit dem Bezirksamt, die Plätze „gegen Berechnung eines kalkulatorisch nachvollziehbaren und bindenden Tagessatzes“ bereitzustellen (S. 2).
Den Ausgleich kann die untergebrachte Person leisten, wenn sie über die Mittel verfügt, oder, auf ihren Antrag, der Sozialleistungsträger per Direktzahlung; werden die Kosten so nicht (vollständig) gedeckt, gewährt ihn die Ordnungsbehörde und kann nach § 64 Abs. 1 ASOG Bln von der untergebrachten Person Ersatz verlangen (S. 3). Rechtskreise und Kosten für die Untergebrachten behandeln die Beiträge Rechtskreise AsylbLG, SGB, ASOG und Obdachlosenunterkunft Berlin: Kosten nach UntGebO.
Eine vollständige Statistik fehlt: Nach einer Senatsantwort vom 29.04.2026, die eine Stellungnahme des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg wiedergibt, werden vertragsfreie Unterkünfte von den Bezirken „derzeit“ nicht vollständig statistisch erfasst (Drs. 19/25806, S. 2). Für Schöneberg nennt das Bezirksamt dort 28 sogenannte vertragsfreie ASOG-Unterkünfte mit rund 987 Plätzen, 26 davon privat betrieben; belegt werden sie berlinweit von den zwölf Fachstellen Soziale Wohnhilfe.
Was das GStU-Umsetzungsgesetz ändert
Die Gesamtstädtische Steuerung der Unterbringung (GStU) ist ein Reformprojekt, kein Gesetz. Ihre Rechtsgrundlagen schafft das Gesetz zur Umsetzung der gesamtstädtischen Steuerung der Unterbringung vom 1. April 2026, verkündet im GVBl. Nr. 11 vom 15.04.2026, S. 154, in Kraft am Tag nach der Verkündung (Art. 7, GVBl. S. 157). Ab dem 16.04.2026 trägt das bisherige Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) die Bezeichnung „Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung (LFU)“ (Art. 2, § 1 Errichtungsgesetz, GVBl. S. 154).
Für Betreiber sind zwei Regelungen besonders relevant:
- Aufgabe des LFU: Es ist unter anderem zuständig für die „Beschaffung von Heim- und Wohnplätzen für wohnungslose Personen einschließlich Asylbewerberinnen und Asylbewerber“ und weiterer Gruppen „durch Verträge mit Dritten“ (Art. 2, § 2 Nr. 1 Errichtungsgesetz, GVBl. S. 154). Mit Errichtung, Betrieb und Schließung von Unterkünften kann es Dritte beauftragen (GVBl. S. 155).
- Ordnungsaufgaben: Im damaligen Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (Anlage zum ASOG) weitete Artikel 1 die Ordnungsaufgaben des LFU zur Sicherung des Betriebs von Unterkünften auf Unterkünfte „für wohnungslose Personen einschließlich Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ aus (Art. 1 Nr. 2 Buchst. d, GVBl. S. 154; Begründung, Drs. 19/2759). Seit dem 19.07.2026 bestimmt § 2 Abs. 4 ASOG Bln die Zuständigkeiten nach dem Landesorganisationsgesetz (§ 2 ASOG Bln).
An der Zuständigkeit der Bezirke für die ordnungsrechtliche Unterbringung „ändert sich nichts“; die Plätze vertraglich gebundener ASOG-Unterkünfte „können dann von den Bezirken belegt werden“ (Senatsverwaltung). Unter „Gesamtkosten“ heißt es in der Vorlage: „Der Aufwuchs an durch das LAF vertragsgebundenen Unterkunftsplätzen soll schrittweise erfolgen“ (Drs. 19/2759).
Der Weg in die Vertragsbindung: Vergabe, Betreibendenvertrag, GStU light
Grundlage für die Aufnahme einer Unterkunft in das IT-Fachverfahren GStU ist ein Betreibendenvertrag. Das Land schreibt Betreibendenleistungen in vom Land bereitgestellten Immobilien regelmäßig über die Berliner Vergabeplattform aus; künftig auch Pakete aus Betrieb und Bereitstellung der Unterkunft, sodass sich „auch etablierte Betreibende von Wohnungslosenunterkünften“ bewerben können (berlin.de, Unterkunftsbetreibende).
Aufgenommen werden nur Unterkünfte, die das Land vertraglich gebunden hat und die die allgemeinen GStU-Mindeststandards erfüllen, etwa bei baulichen Gegebenheiten, personeller Ausstattung und sozialer Betreuung; „vertraglich gebundene ASOG-Unterkünfte, die die Qualitätsanforderungen erfüllen, werden sukzessive“ aufgenommen (Unterkünfte in GStU). Die verbindlichen Qualitätsstandards werden laut Senat „im Rahmen der Vergabeverfahren für Betreiberleistungen in den entsprechenden Leistungsbeschreibungen definiert“ (Drs. 19/2759).
Weil die Umstellung „nicht von jetzt auf gleich funktionieren kann“, führen die Senatsverwaltung und die Fachstellen Soziale Wohnhilfen der Bezirke das Fachverfahren als „GStU light“ auch für vertragsfreie Unterkünfte ein. Nach einem Beschluss der Amtsleitungen Soziales gelten berlinweit gültige Mindeststandards, Betreibende reichen ihre Kostenkalkulation ein, und die Belegung über das Fachverfahren sollte ab Ende 2025 beginnen (GStU light). Dafür registrieren sich Betreibende beim ISBJ Trägerservice; Einzelheiten stehen im Beitrag zum Betreibendenportal.
Über das Fachverfahren gefundene Plätze belegen die Sozialen Wohnhilfen laut Senatsverwaltung „bevorzugt“ (GStU light). Perspektivisch werden nur vertragsgebundene und qualitätsgesicherte Unterkünfte in die GStU aufgenommen (Grundelemente der GStU). Den Abschluss der Implementierung von GStU light nennt das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg in der Senatsantwort vom 29.04.2026 „für das I. Quartal 2027 vorgesehen“ (Drs. 19/25806, S. 2). Das ist ein Zeitplan für das Fachverfahren, keine Pflicht zur Vertragsbindung.
| Aspekt | Vertragsfrei (ASOG) | GStU light | Vertraglich gebunden |
|---|---|---|---|
| Grundlage | Absprache mit dem Bezirksamt über einen Tagessatz; Ausgleich nach § 59 Abs. 3 ASOG Bln (Senatsverwaltung) | Vertragsfreie Unterkunft, die die berlinweiten Mindeststandards erfüllt; Kostenkalkulation wird eingereicht (GStU light) | Betreibendenvertrag mit dem Land Berlin (Unterkunftsbetreibende) |
| Platzsuche und Meldungen | Telefonischer Kontakt und Freimeldung per E-Mail sollen mit dem Fachverfahren entfallen (Drs. 19/24725) | Ein- und Auszüge künftig über das Betreibendenportal (GStU light) | Anwesenheiten, Auszüge und Schäden über das Portal (Unterkunftsbetreibende) |
| Abrechnung | Zahlung der Person, Direktzahlung des Leistungsträgers auf Antrag oder Ausgleich durch die Ordnungsbehörde | Die geprüften Seiten nennen nichts Abweichendes | Zentrale Rechnung an die Serviceeinheit GStU „mit der Einführung des Abrechnungsmoduls“ (Unterkunftsbetreibende) |
Hostels und Hotels in der Notunterbringung: die Senatsantwort vom 25.08.2026
Laut Senatsantwort auf die Schriftliche Anfrage Drs. 19/26822 zur Belegung in Flüchtlingsunterkünften schließt das LFU (vormals LAF) Mietverträge zur Anmietung der Flächen ab; die maximale bauliche Kapazität aus der Nutzungs- oder Baugenehmigung und die Kapazität im Mietvertrag können sich unterscheiden (Drs. 19/26822, S. 2).
In den Verträgen mit den Betreibenden wird eine Kapazität unter Berücksichtigung von Dienst-, Gemeinschafts- und weiteren Räumen festgelegt. „Die Betreibenden erhalten eine belegungsabhängige Vergütung.“ Die vereinbarte Kapazität kann sich ändern, „hier sind Änderungen von einem Tag auf den anderen möglich“; die tatsächliche Kapazität hält das LFU in den Belegungsmeldungen fest (Drs. 19/26822, S. 3).
Zur Notunterbringung schreibt der Senat wörtlich: „So wurde abgestimmt, die Anzahl der für die Notunterbringung in Hostels/Hotels genutzten Plätze zu reduzieren, so dass im Zeitraum vom 01.11.2026 bis zum 30.06.2027 Verträge mit Hostels/Hotels zur Nutzung von Hotelzimmern nicht verlängert werden.“ Der Satz folgt auf die Beschreibung des regelmäßigen Austauschs zwischen LFU und Senatsverwaltung zur Kapazitätsplanung (Drs. 19/26822, S. 3). Es handelt sich um ein Abstimmungsergebnis der Verwaltung, nicht um eine Rechtsnorm. Der Zeitraum reicht von Sonntag, dem 01.11.2026, bis Mittwoch, dem 30.06.2027.
Weitere Aussagen derselben Antwort (Drs. 19/26822, S. 3 und 4):
- Eine vorzeitige Beendigung von Mietverträgen ist nur in Ausnahmefällen möglich und setzt eine Einigung der Vertragsparteien voraus.
- „Leerstand ist bei der Notunterbringung am höchsten“; deshalb wurde entschieden, diesen Bestand schrittweise abzubauen.
- Das LFU prüft derzeit, inwieweit Kapazitäten in den Gemeinschaftsunterkünften bei zurückgehender Belegung stufenweise für wohnungslose Menschen „bei Zuweisung durch den zuständigen Bezirk“ bereitgestellt werden, im Zuge der GStU-Umsetzung.
Zum Bestand nennt der Senat in einer Antwort vom 05.08.2026 „aktuell 128 Unterkünfte (inkl. Hostels/Hotels ohne AkuZ) in Zuständigkeit des LFU in Betrieb“, davon 30 Aufnahmeeinrichtungen und 98 Gemeinschaftsunterkünfte (Drs. 19/26699, S. 1). Eine Mischnutzung der Hotels mit Touristen ist danach vertraglich nicht ausgeschlossen; für die Übersicht der Hotels und Hostels verweist die Antwort auf eine Anlage, die als Verschlusssache nur für den Dienstgebrauch eingestuft ist (Drs. 19/26699, S. 3 und 4). Welche Verträge in den genannten Zeitraum fallen, lässt sich aus den veröffentlichten Antworten nicht ablesen. Die Aussagen betreffen Verträge des LFU; zur bezirklichen Unterbringung in vertragsfreien Unterkünften enthalten sie keine Angabe. Ältere Zahlen zur Unterbringung stehen im Beitrag Flüchtlinge Berlin 2026.
Daten, Personal, Beschwerden, Gebühren: was das Gesetz außerdem regelt
Das Errichtungsgesetz enthält einen neuen § 5 zur Datenverarbeitung (GVBl. S. 155 und 156). Für Betreiber sind zwei Absätze wichtig:
- Datenübermittlung: LFU (vormals LAF) und zuweisende Stellen dürfen beauftragten Dritten die erforderlichen Daten übermitteln; die Dritten sind an den Zweck gebunden, zur Geheimhaltung verpflichtet und dürfen Belegungsdaten übermitteln (§ 5 Abs. 3).
- Personal der Betreiber: Zur Verwaltung, zum Betrieb und zur Abrechnung der Unterkünfte darf das LFU Daten der beauftragten Dritten und ihres Personals verarbeiten, darunter Angaben aus Dienstplänen, die Bewacherregisteridentifikationsnummer sowie den Umstand der Einsichtnahme in vertraglich geforderte Qualifikationsnachweise und, bei Tätigkeiten mit Kontakt zu Minderjährigen, in ein Führungszeugnis (§ 5 Abs. 5, GVBl. S. 156). Die Angaben nach Nr. 1 bis 7 sind spätestens drei Jahre nach Ende des Vertragsverhältnisses zu löschen, gerechnet ab Ablauf des Jahres der Beendigung; für die Führungszeugnis-Angaben gelten kürzere Fristen.
Laut Begründung dienen die Dienstplandaten „der Kontrolle, ob das vertraglich vereinbarte Personal tatsächlich eingesetzt wurde“, und der Prüfung von Rechnungen (Drs. 19/2759). Das Beschwerdewesen nach dem Unterbringungsbeschwerdegesetz erfasst Gemeinschaftsunterkünfte für wohnungslose Personen, „die durch das Land Berlin verwaltet werden“ (Art. 4, GVBl. S. 156).
Unterkünfte im Sinne der Unterbringungsgebührenordnung sind Gebäude, Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten, „die vom Land Berlin im Interesse der Allgemeinheit unterhalten werden“ und der vorübergehenden Unterbringung gewidmet sind (§ 1 Abs. 3 UntGebO, GVBl. 2025 S. 664). Den Einstieg machen laut Senatsverwaltung die Unterkünfte des LFU; „in den nächsten Jahren“ sollen schrittweise auch die ASOG-Unterkünfte aufgenommen werden (UntGebO-Seite). Die automatisierte Abrechnung über das Fachverfahren ist laut Senatsverwaltung erst „perspektivisch“ vorgesehen (Unterkunftsbetreibende).
Was offen ist
- Kein Datum: Gesetz und Begründung nennen keinen Termin für die Vertragsbindung. Übergangsregelungen können nach Auffassung des Senats in Ausführungsvorschriften festgelegt werden (Drs. 19/2759); eine solche Vorschrift war unter den geprüften Quellen nicht.
- Vergütungsmodell: Die belegungsabhängige Vergütung beschreibt der Senat für Verträge des LFU (vormals LAF) mit Betreibenden; ob künftige Verträge für Wohnungslosenunterkünfte ebenso ausgestaltet werden, sagen die Quellen nicht.
Praxis-Checkliste für Betreiber
Empfehlungen dieses Beitrags, abgeleitet aus den Quellen, keine gesetzlichen Pflichten:
- Die Tagessatz-Kalkulation dokumentieren; für GStU light wird sie eingereicht (Senatsverwaltung; GStU light).
- Das eigene Haus gegen die berlinweit gültigen Mindeststandards prüfen und die Registrierung beim ISBJ Trägerservice vorbereiten (GStU light).
- Ausschreibungen auf der Berliner Vergabeplattform beobachten, auch Pakete aus Betrieb und Bereitstellung der Unterkunft (Unterkunftsbetreibende).
- Dienstpläne sowie Nachweise über die Einsichtnahme in Qualifikationsnachweise und Führungszeugnisse geordnet führen; § 5 Abs. 5 erlaubt dem LFU (vormals LAF) die Verarbeitung solcher Angaben (GVBl. S. 156).
- Als Hostel- oder Hotelbetrieb mit LFU-Vertrag Laufzeit und Verlängerungsklauseln mit dem Zeitraum vom 01.11.2026 bis 30.06.2027 abgleichen (Drs. 19/26822).
Was HOMES abbildet
HOMES ersetzt weder das Betreibendenportal noch Zuweisung oder Vertrag. Im Produkt vorhanden sind:
- je Bewohner der Rechtskreis mit der Auswahl ASOG sowie beim Check-in der Aufnahmegrund „Obdachlosigkeit“;
- Zuweisungsdaten wie zuweisende Stelle, Zuweisungsdatum und Verlängerung bis;
- Tagessätze je Wohnheim und Monat sowie Rechnungspositionen mit Belegungstagen und Tagessatz;
- eine Belegungsmeldung als PDF in der Funktion „Erweiterte Berichte“ (ab Tarif Professional).
Mehr dazu: GStU-Software für Berlin, Tagessatz-Abrechnung, Belegungsmanagement, Hostel-Software und Belegungsmeldung an das LFU (vormals LAF); zum Meldewesen der Beitrag LAF-Belegungsmeldung, zur Fehlbelegung Fehlbeleger und Tagessatz-Abrechnung.
Fazit
Das LFU soll laut Senatsverwaltung künftig die zentrale Verwaltung landeseigener und vertraglich gebundener Unterkünfte für alle wohnungslosen Menschen übernehmen (Pressemitteilung vom 29.04.2026); die Bezirke weisen weiterhin zu (Senatsverwaltung). Einen Stichtag für die Vertragsbindung vertragsfreier Unterkünfte nennen die Quellen nicht; für Hostels und Hotels in der LFU-Notunterbringung nennt die Senatsantwort den Zeitraum vom 01.11.2026 bis 30.06.2027, in dem Verträge nicht verlängert werden (Drs. 19/26822).
Quellen (abgerufen am 17.10.2026)
- GStU-Umsetzungsgesetz vom 1. April 2026, GVBl. Nr. 11 vom 15.04.2026, S. 154 bis 157; Gesetzesvorlage Drs. 19/2759; § 2 ASOG Bln (gesetze.berlin.de)
- Senatsantworten: Drs. 19/26822 (25.08.2026), Drs. 19/26699 (05.08.2026), Drs. 19/25806 (29.04.2026), Drs. 19/24725 (21.01.2026)
- Senatsverwaltung (berlin.de): Pressemitteilung 27.04.2026, Pressemitteilung 29.04.2026, GStU-Umsetzungsgesetz, GStU light, Grundelemente der GStU, Unterkunftsbetreibende, Unterkünfte in GStU, Zuweisungs- und Abrechnungsverfahren ASOG (Mai 2026), Unterbringungsgebührenordnung, Zweite Änderungsverordnung zur UntGebO
Rechtsstand: Alle Angaben außer denen zu HOMES beruhen auf den verlinkten Primärquellen, abgerufen am 17.10.2026. Senatsantworten geben den Stand ihres Antwortdatums wieder; maßgeblich bleiben Gesetz, Vertrag und die zuständigen Stellen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufig gestellte Fragen
So bezeichnet die Senatsverwaltung Wohnungslosenunterkünfte, die nicht vertraglich an das Land gebunden sind, auch „sogenannte ASOG-Unterkünfte“: Die Bezirksämter bringen dort obdachlose Personen nach dem ASOG Bln unter (berlin.de). Der Begriff ist keine Legaldefinition; im GStU-Umsetzungsgesetz kommt er nicht vor.
Das nennt keine der geprüften Quellen. Das LFU soll die Unterkünfte schrittweise vertraglich binden (Drs. 19/2759). Für GStU light ist der Abschluss der Implementierung für das I. Quartal 2027 vorgesehen (Drs. 19/25806); das ist ein Zeitplan, keine Vertragspflicht.
Laut Senatsantwort wurde abgestimmt, dass „im Zeitraum vom 01.11.2026 bis zum 30.06.2027 Verträge mit Hostels/Hotels zur Nutzung von Hotelzimmern nicht verlängert werden“ (Drs. 19/26822). Es ist ein Abstimmungsergebnis der Verwaltung, keine Rechtsnorm; welche Verträge betroffen sind, ist nicht veröffentlicht. Die Antwort betrifft Verträge des LFU, nicht die bezirkliche Unterbringung in vertragsfreien Unterkünften.
Über einen Tagessatz, den die Unterkunft mit dem Bezirksamt abspricht; Rechtsgrundlage ist laut Senatsverwaltung der Ausgleichsanspruch nach § 59 Abs. 3 ASOG Bln. Zahlen kann auch der Sozialleistungsträger direkt, auf Antrag der Person (Senatsverwaltung).
§ 5 Abs. 5 des Errichtungsgesetzes erlaubt dem LFU, für beauftragte Dritte und ihr Personal unter anderem Dienstplandaten, die Bewacherregisteridentifikationsnummer sowie den Umstand der Einsichtnahme in vertraglich geforderte Qualifikationsnachweise und, bei Kontakt zu Minderjährigen, in ein Führungszeugnis zu verarbeiten (GVBl. S. 155 und 156).
Die Senatsverwaltung beschreibt einen Stufenplan: Den Einstieg machen die Unterkünfte des LFU, die ASOG-Unterkünfte sollen „in den nächsten Jahren“ schrittweise in den Geltungsbereich aufgenommen werden; ein Datum nennt die Seite nicht (UntGebO-Seite). Die Gebührenhöhe erklärt der Beitrag Obdachlosenunterkunft Berlin: Kosten nach UntGebO.
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